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Nicht nur Arbeitgeber können einen Arbeitnehmer abmahnen.

Das funktioniert auch umgekehrt. Auch Arbeitnehmer können Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt.

Arbeitnehmer mahnt Arbeitgeber

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Welche Gründe eine Abmahnung rechtfertigen – informieren Sie sich hier!

Inhalt dieser Seite

  1. Den Arbeitgeber abmahnen – mögliche Gründe
  2. Tipps für die Abmahnung des Arbeitgebers
  3. So hilft der Rechtsanwalt

1. Den Arbeitgeber abmahnen – mögliche Gründe

Rechtsgrundlage für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Arbeitsvertrag, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgeführt sind.

Kommt es zu einer Vertragsverletzung, sieht das Arbeitsrecht mehrere Rechtsfolgen vor. Eine dieser Rechtsfolgen ist das Recht der Abmahnung, das auch dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht.

Es gibt unterschiedliche Gründe, die ein Fehlverhalten des Arbeitgebers bedingen und die eine Abmahnung seitens des Arbeitnehmers rechtfertigen.

Gründe für eine Abmahnung des Arbeitgebers:

  • Abmahnung wegen Gehaltszahlungen, die nicht oder verspätet oder nicht in der vereinbarten Höhe gezahlt werden
  • Abmahnung wegen einer Beleidigung oder Mobbing

Das sind nur einige Gründe, die eine Abmahnung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigen.

Voraussetzung für eine Abmahnung ist immer ein Fehlverhalten des Arbeitgebers, sodass der Arbeitnehmer in seinen vertraglich zugesicherten Rechten verletzt oder unangemessen benachteiligt wird.

a) Arbeitgeber abmahnen wegen Nichtzahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts

Zu den Hauptleistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehört die Zahlung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Gehalts, während umgekehrt der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Der Arbeitslohn muss zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden. In der Praxis passiert es immer wieder, dass Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu spät oder nicht zahlen.

In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber abzumahnen.

Das gilt auch dann, wenn lediglich ein Teil des Arbeitslohnes gezahlt wird. Weigert sich der Arbeitgeber trotz der Abmahnung auch weiterhin, das Gehalt zu zahlen, kann der Arbeitnehmer eine sogenannte Lohnklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Darüber hinaus hat er neben dem Lohnanspruch auch einen Anspruch auf Verzugszinsen.

b) Arbeitgeber abmahnen wegen Beleidigung oder Mobbing

Mobbing ist ein Problem in Unternehmen, das nicht nur unter Kollegen, sondern auch im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auftritt.

Dann handelt es sich um das sogenannte Bossing, bei dem der Arbeitnehmer systematisch und fortwährend von seinem Chef schikaniert und angefeindet wird. Problematisch ist das hierarchische Verhältnis zwischen dem Chef und seinem Angestellten, das dem Chef zahlreiche Möglichkeiten eröffnet, seinen Mitarbeiter zu drangsalieren.

Insoweit sind die Möglichkeiten des Arbeitnehmers begrenzt, sich gegen Mobbing zu wehren.

Oftmals ist die Beweislage schwierig, und nur selten finden sich Kollegen, die als Zeugen das Mobbing seitens des Arbeitgebers bestätigen. Zu groß ist die Angst vor Repressalien.

Nicht immer ist es sinnvoll, dass der betroffene Arbeitnehmer das Gespräch mit dem Vorgesetzten sucht. Ratsam ist, den Betriebsrat aufzusuchen und ihn über das Mobbing in Kenntnis zu setzen.

Der Betriebsrat kann als unbeteiligte Partei ein klärendes Gespräch zwischen der Führungskraft und dem Arbeitnehmer moderieren, sodass die Aussprache auf einer sachlichen Ebene bleibt.

Entscheidend ist die Beweislage, weshalb der betroffene Arbeitnehmer alle Mobbingaktivitäten mit Datum, Uhrzeit und gegebenenfalls mit Beweisen in einer Art Tagebuch dokumentieren sollte. Im Falle von beleidigenden Äußerungen oder von Mobbing hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Vorgesetzten abzumahnen.

Eine Abmahnung des Vorgesetzten kann auch dann das richtige Mittel sein, wenn es sich um Mobbing durch einen Kollegen handelt. Denn der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Angestellten eine Fürsorgepflicht.

Das bedeutet, dass er bei Kenntnis von Mobbing unter Kollegen handeln muss. Tut er das nicht, kann er abgemahnt werden.

2. Tipps für die Abmahnung des Arbeitgebers

Wer als Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber oder Chef abmahnen möchte, braucht entsprechendes Beweismaterial. Denn bloße Behauptungen reichen nicht aus, um ein gegen den Arbeitsvertrag verstoßendes Handeln seitens des Vorgesetzten zu rechtfertigen.

Grundsätzlich kann die Abmahnung mündlich ausgesprochen werden. Denn die Abmahnung ist nicht an eine gesetzlich vorgeschriebene Form gebunden, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht eine anderslautende Regelung vor.

Empfehlenswert ist die schriftliche Abmahnung. Damit die Abmahnung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Wirkung entfaltet, sollten einige Punkte beachtet werden.

Zunächst einmal sollte detailliert geschildert werden, welches Fehlverhalten seitens des Vorgesetzten zu der Abmahnung geführt hat. Wichtig ist, das Datum sowie die Uhrzeit zu nennen und das Verhalten genau zu beschreiben.

In der Abmahnung sollte der Arbeitgeber darauf hingewiesen werden, dass sein Handeln gegen die im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Rechte und Pflichten verstößt.

Er sollte abschließend aufgefordert werden, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen und sich an die vertragliche Vereinbarung zu halten. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, in der Abmahnung darauf hinzuweisen, dass er eine Kündigung in Erwägung zieht, sofern der Vorgesetzte das angemahnte Verhalten nicht unterlässt.

Ob dieser Zusatz klug ist, sollte im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden.

3. So hilft der Rechtsanwalt

Sie haben Fragen zur Abmahnung des Arbeitgebers oder zu einem anderen Sachverhalt im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen dabei, die Abmahnung gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten zu formulieren.

Selbstverständlich sind wir auch bereit, in einem vertrauensvollen Gespräch zwischen beiden Parteien als Vermittler tätig zu werden.

Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie als Arbeitnehmer im Unternehmen bleiben möchten und mit einem Gespräch oder einer Abmahnung erreichen möchten, dass Ihr Vorgesetzter das abgemahnte Verhalten unterlässt.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Sie außergerichtlich und vor Gericht in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam das arbeitsrechtliche Problem lösen und ein für Sie tragfähiges Ergebnis erzielen.

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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.

Bildquellennachweise: © Gelpi José Manuel​ | PantherMedia

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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