Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Unterhaching – Markus Maximilian Zametzer
Als Fachanwalt für Strafrecht in Unterhaching nahe München stehe ich meinen Mandanten stets zur Seite.
Meine Mandanten profitieren von meiner langjährigen Erfahrung und einer individuellen, auf ihren Bedürfnissen zugeschnitten Beratung von mir.
Markus Maximilian Zametzer
Rechtsanwalt
(089) 41 61 56 44
- Hohe Spezialisierung
- Persönliche Beratung und Begleitung
- Optimale Anbindung nach München
Meine Leistungen als Fachanwalt für Strafrecht in Unterhaching
Biberger Str. 26
82008 Unterhaching
089 41 61 56 44
089 41 61 56 45
mail@zametzer-law.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 09:00 bis 18:00 Uhr
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des deutschen Anwaltsvereins
Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.
Anwalt für allgemeines Strafrecht
Zum allgemeinen Strafrecht gehören die Delikte, die im Strafgesetzbuch (StGB) erfasst sind, wie beispielsweise Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Aber auch die Körperverletzungsdelikte und Straftaten wie Raub (§ 249 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB).
Dazu gehören neben Totschlag (§ 211 StGB) und Mord (§ 212 StGB) auch die Körperverletzungsdelikte Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).
Der scheinbar harmlose Begriff „allgemeines Strafrecht“ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Verurteilung weitreichende und einschneidende Folgen in Form von Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder gar Haftstrafe haben kann. Eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung sollte deswegen ernst genommen werden.
Ihr Strafverteidiger kann möglicherweise Schlimmeres abwenden. Unter Umständen kann er die Einstellung des Verfahrens oder die Beendigung des Strafverfahrens durch den Erlass eines Strafbefehls für Sie erreichen. Die belastende öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht kann Ihnen so erspart bleiben.
Deswegen lohnt sich frühzeitig, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung zu betrauen. Der Strafverteidiger nimmt für Sie schon im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und kann dann mit Ihnen gemeinsam die beste Strategie für Ihre Strafverteidigung festlegen.
Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht
Zu den Betäubungsmitteln (Drogen) gehören nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unter anderem Cannabis (Marihuana und Haschisch), Amphetamin, Methamphetamin, Heroin, Kokain, Ecstasy.
Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt sowohl den unerlaubten Umgang mit Drogen, also Besitz, Anbau, Herstellung und Sichverschaffen unter Strafe. Strafbar sind auch Handlungen, die auf Erzielung von Umsatz gerichtet sind, wie beispielsweise das Handeltreiben oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Im Betäubungsmittelstrafrecht kommt es nicht selten zu Überschneidungen mit dem allgemeinen Strafrecht, da bei Betäubungsmittelabhängigkeit häufig auch Delikte begangen werden um den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren (Beschaffungskriminalität).
Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht hohe Strafen für Drogendelikte vor, lange Haftstrafen sind möglich. Werden größere Mengen an Drogen sichergestellt, gehen Polizei und Staatsanwaltschaft meistens von gewerbsmäßigem Handel aus, für den das Gesetz zunächst einmal Gefängnisstrafe vorsieht.
Daher drohen selbst dann schwerwiegende Konsequenzen, wenn Beschuldigte die Drogen nur für den Eigenverbrauch besessen haben. Hier kann ein fachkundiger Strafverteidiger mit einer überzeugenden juristischen Strategie das Schlimmste verhindern.
Ein erfahrener Strafverteidiger prüft Im Betäubungsmittelstrafrecht auch, ob Staatsanwaltschaft oder Gericht von einer Strafverfolgung absehen können. Diese Möglichkeit besteht entweder dann, wenn Beschuldigte umfassend aussagen und damit weitere Straftaten aufdecken oder die Schuld gering war und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.
Bei Drogendelikten kommt es meist entscheidend auf die Menge an. Die Chancen auf das Absehen von der Strafverfolgung stehen bei einer geringen Menge in der Regel gut, auch wenn kein Anspruch darauf besteht. In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Mengenangaben, die jedoch nur Richtwerte darstellen.
Staatsanwaltschaft und Gericht können auch anders entscheiden. Hier kann der Strafverteidiger die Entscheidung zugunsten des Mandanten entscheidend beeinflussen. Bei einer Normalmenge sowie einer größeren, nicht geringen Menge kann der Strafverteidiger auf ein möglichst niedriges Strafmaß hinwirken.
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Anwalt für Jugendstrafrecht
Ob ein Straftatbestand verwirklicht wurde, entscheidet sich auch in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende wie bei Erwachsenen nach dem Strafgesetzbuch und den einschlägigen Nebengesetzen (z.B. BtMG,). Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht grundlegende Besonderheiten für die der Ahndung der Tat, das Verfahrens und den Strafvollzug.
Ob Jugendstrafrecht oder das deutlich strengere Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Entscheidend ist zunächst das Alter. Auf Jugendliche Täter, also solche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren, ist zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden.
Aber auch bei sogenannten Heranwachsenden, also Tätern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht in Betracht kommen.
Dann müssen beim Heranwachsenden Reifeverzögerungen vorliegen.
Das ist dann der Fall, wenn der Heranwachsende bei Begehung der Straftat angesichts seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder aber eine typische Jugendverfehlung gegeben ist.
Im Jugendstrafrecht steht anders als im Erwachsenenstrafrecht nicht die Strafe, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Bestehende Erziehungsdefizite sollen durch hierauf zugeschnittene Strafen behoben werden.
Besonders berücksichtigt das Jugendstrafrecht, ob jugendtypische Straftaten begangen wurden. Solche liegen meistens im Bereich der Bagatellkriminalität wie z.B. wie Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Das Jugendstrafrecht bietet für die Strafverteidigung eine Vielzahl von Möglichkeiten, um Einfluss auf das Strafverfahren zugunsten Ihres Sohnes oder Ihrer Tochter positiv zu nehmen.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) kennt drei Arten von Sanktionen: Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln.
Die Jugendstrafe ist ähnlich wie die Haftstrafe im Erwachsenenstrafrecht die härteste Rechtsfolge dar. Ihre Dauer beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Liegt ein Verbrechen vor, also eine Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis, erhöht sich das Höchstmaß auf 10 Jahre Jugendstrafe.
Wird ein Heranwachsender wegen Mordes verurteilt und dazu die besondere Schwere der Schuld festgestellt, beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe 15 Jahre.
Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die nächste Stufe der Sanktionen des JGG sind die sogenannten Zuchtmittel Verwarnung, Auflage und Jugendarrest. Mit der Verwarnung soll dem Täter auf das begangene Unrecht vor Augen geführt werden. Auflagen sind typischerweise die Schadenswiedergutmachung, die persönliche Entschuldigung, die Geldauflage oder die Arbeitsauflage.
Jugendarrest wird als Freizeitarrest oder als Dauerarrest verhängt. Der Freizeitarrest dauert zwischen einer und mehreren Freizeiten. Er ist eine freiheitsentziehende Maßnahme und wird nicht an einem Stück verbüßt. Ein Dauerarrest dagegen kann zwischen einer bis vier Wochen dauern.
Die mildeste Form der Einwirkung stellen die Erziehungsmaßregeln dar. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Weisungen, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle anzunehmen, soziale Dienste (Sozialstunden) zu erbringen oder an einem sozialen Training (z.B. Antiaggressionstraining) teilzunehmen.
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Gerne helfe ich Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter. Vereinbaren Sie einen Termin mit mir unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst alle Straftatbestände die eine Verbindung zum Wirtschaftsleben aufweisen. Die am häufigsten vorkommenden Delikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, wie z.B. Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Korruptionsdelikte wie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und die Bestechung (§ 334 StGB).
Gegenstand wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren sind aber auch Delikte, die in sogenannten Nebengesetzen geregelt sind, wie z.B. die Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG, § 401 AktG), die Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), Strafbare Werbung (§ 16 UWG), der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) oder die Kennzeichenverletzung (§ 143 MarkenG) und viele mehr.
Als Täter kommen meist leitende Personen in Unternehmen in Betracht. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft richten sich nicht nur gegen GmbH-Geschäftsführer oder Vorstände von Aktiengesellschaften, sondern bei größeren Unternehmen auch gegen Direktoren, Bereichsleiter, Abteilungsleiter und andere leitende Angestellte.
Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sind Präventionsmaßnahmen besonders wichtig. Das Aufstellen von Compliance-Richtlinien und ihre laufende Überwachung können viele Wirtschaftsstraftaten im Unternehmen schon im Vorfeld verhindern.
Anwalt für Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist für den Festgenommenen und auch für seine Angehörigen eine einschneidende und belastende Erfahrung. Die effektivste Hilfe ist es nun, ihm so schnell wie möglich einen engagierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger zu organisieren, der ihn sofort in der Untersuchungshaft besuchen kann und ihm in den ersten Stunden zur Seite steht und schließlich alles versucht, um ihn so schnell wie möglich aus der Untersuchungshaft zu bekommen.
Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist ein richterlicher Haftbefehl. Ist noch kein Haftbefehl erlassen und die vorläufige Festnahme erfolgt, muss eine Vorführung vor dem Haftrichter spätestens am Tag nach der Festnahme stattfinden, der dann über den Erlass des Haftbefehls entscheidet.
Ein Haftbefehl darf nur erlassen werden, wenn ein Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) vorliegt. Schon im Termin zur Verkündung des Haftbefehls besteht die Möglichkeit, mit dem Ermittlungsrichter über eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen (z.B. Hinterlegung einer Kaution) zu verhandeln.
Sobald sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, besteht Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers übernimmt vorläufig die Staatskasse. Bei einer Verurteilung ist die Pflichtverteidigervergütung an die Staatskasse zurück zu erstatten.
Im Fall einer Festnahme wird der Strafverteidiger die ersten Schritte unternehmen, um die Rechte des Festgenommenen effektiv zu sichern:
- Der Verteidiger kontaktiert umgehend die Polizei und weist darauf hin, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.
- Im Anschluss daran begibt sich der Strafverteidiger so bald wie möglich in die Haftanstalt bzw. das Polizeirevier, um den Beschuldigten zu besuchen.
- Im Gespräch mit dem Beschuldigten wird der Verteidiger sich ein erstes Bild von den Vorwürfen machen.
- Nach Möglichkeit nimmt der Strafverteidiger schon am Termin zur Verkündung des Haftbefehls teil.
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Justitia: Robert Kneschke – fotolia.com
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