Das prägende Prinzip im Jugendstrafrecht ist es, den Jugendlichen oder jungen Menschen zu erziehen und damit die erneute Begehung von Straftaten zu verhindern. Damit steht nicht wie im Erwachsenenstrafrecht die Strafe und eine mögliche Abschreckung im Vordergrund, was sich auch in den möglichen Sanktionen und Erziehungsmitteln zeigt, die das Gericht bei der Ahndung der Straftaten verhängen kann.
Doch es gibt auch im Jugendstrafrecht Haftstrafen. Diese Strafen können über das Verbüßen der eigentlichen Strafe hinweg für die Heranwachsenden und jungen Menschen unangenehme weitere Folgen haben. Gerade die Eintragung von Strafen in das Bundeszentralregister, und damit auch in das Führungszeugnis, können für die persönliche Zukunft einiges verbauen.
Häufig lassen sich zukünftige Arbeitgeber oder Ausbildungsbetriebe nämlich die Führungszeugnisse zeigen. Bei einem Eintrag kommt der ersehnte Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz somit vielleicht nicht zustande. Deshalb muss die Vermeidung einer Strafe, die Einstellung eines Verfahrens oder das Vermeiden eines Eintrags in das Zentralregister das oberste Gebot sein um die Zukunft der Jugendlichen und jungen Menschen nicht zu belasten.
Man sollte sich daher bei einem möglichen Prozess von einem erfahrenen und kundigen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht beraten und vertreten lassen. Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger Markus Maximilian Zametzer hat langjährige Erfahrung und eine besondere fachliche Qualifikation bei der Vertretung von Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Menschen sowie im Jugendstrafrecht.
Inhalt
- Warum sollte man einen Anwalt für Jugendstrafrecht beauftragen?
- Was ist Jugendstrafrecht?
- Wer ist vom Jugendstrafrecht betroffen?
- Welche Strafen oder Sanktionen droht Jugendlichen und Heranwachsenden?
- Warum sollte man sich im Jugendstrafrecht von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten lassen?
1. Warum sollte man einen Anwalt für Jugendstrafrecht beauftragen?
Wenn der Verdacht im Raum steht, dass ein Jugendlicher oder junger Mensch eine Straftat begangen haben soll, ist es von Vorteil möglichst früh in diesem Verfahren einen Anwalt für Jugendstrafrecht aufzusuchen. Man sollte in jedem Fall keine unnötigen Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen und sich mit einem spezialisierten Strafverteidiger beraten.
Auch als besorgte Eltern eines beschuldigen Kindes sollten Sie zu mir als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht Kontakt aufnehmen. Je früher man sich Hilfe, Beratung und Vertretung sucht, desto eher können Fehler oder negative Konsequenzen im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vermieden werden!
2. Was ist Jugendstrafrecht?
Im Jugendstrafrecht gelten hinsichtlich des Prozesses bzw. der Hauptverhandlung bestimmte andere Grundbedingungen, wie z.B. die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung. Die Strafen bzw. rechtlichen Folgen, die eine Straftat durch einen Jugendlichen auslöst, sind ebenfalls andere, wenngleich auch Haftstrafen möglich sein können.
In den Gerichtsverfahren gegen Jugendliche wird auch die sog. Jugendgerichtshilfe beteiligt. Die Jugendgerichtshilfe ist Teil des Jugendamtes und erforscht z.B. Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des beschuldigten Jugendlichen und gibt hierzu ihre Einschätzung ab.
Unterhalb der Jugendhaft bzw. Jugendstrafe, die nur das letzte Sanktionsmittel darstellt, sind im Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel vorgesehen. Die Besonderheiten des Jugendstrafverfahren sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.
3. Wer ist vom Jugendstrafrecht betroffen?
Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, sind generell strafunmündig, da sie schuldunfähig sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie eine Straftat begangen haben sollten. Ab einem Alter von 14 Jahren beginnt die sog. Strafmündigkeit, d.h. es besteht die Möglichkeit auch junge Mensch für ihr Unrecht zu bestrafen.
Für das Alter von 14 bis 17 Jahren gilt man als Jugendlicher. Für Jugendliche ist in jedem Fall das Jugendstrafrecht und das Jugendgerichtsgesetz mit seinen veränderten Regelungen anzuwenden. Bei Heranwachsenden – im Alter von 18 bis 20 Jahren – kann das Jugendstrafrecht angewendet werden.
Die Anwendung hängt bei Heranwachsenden davon ab, ob sie nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung in der Lage sind zu erkennen, dass sie als Heranwachsende Unrecht begangen haben und dies auch einsehen können. Der Anknüpfungspunkt ist dabei der Zeitpunkt der jeweiligen Tat. Konnten die Heranwachsenden die Tat und deren Unrecht nicht einsehen, so ist das Jugendstrafrecht anwendbar.
4. Welche Strafen oder Sanktionen droht Jugendlichen und Heranwachsenden?
Die Strafen und Sanktionsmöglichkeiten der Jugendgerichte und Jugendrichter ist an dem erzieherischen Gedanken der Sanktion ausgerichtet. Deshalb haben z.B. nach dem Strafgesetzbuch, Betäubungsmittelgesetz oder anderen Gesetzen begangene Straftaten für Heranwachsende und Jugendliche auch andere Folgen als für Erwachsene.
Als Sanktionsmöglichkeiten kann das Jugendgericht Erziehungsmaßregeln anordnen, Zuchtmittel verhängen oder auch zu einer Jugendstrafe verurteilen.
Erziehungsmaßregeln
Zu den Erziehungsmaßregeln gehören Weisungen des Gerichts oder Erziehungshilfen. Weisungen kann das Gericht erteilen in dem der junge Mensch z.B. bei seiner Familie oder im Heim zu leben hat, eine Ausbildung anzunehmen hat oder an einem sozialen Trainingskurs teilnehmen muss. In Betracht kommt auch ein Täter-Opfer-Ausgleich.
Zuchtmittel
Zu den Zuchtmitteln gehören Verwarnungen, Auflagen und der Jugendarrest. Auflagen können erteilt werden in dem der Täter z.B. seinen durch die Tat verursachten Schaden wiedergutmachen muss oder sich bei dem Opfer seiner Straftat entschuldigen muss.
Der Jugendarrest ist das schärfste Zuchtmittel und erlaubt kurzzeitige Freiheitsentziehungen des jungen Täters. Bei dem Freizeitarrest muss der Jugendliche oder Heranwachsende seine Freizeit am Wochenende in einer entsprechenden Einrichtung verbringen.
Bei dem Kurzarrest kann die Arrestzeit auch an anderen Tagen als dem Wochenende verhängt werden. Bei dem Dauerarrest muss der Jugendliche oder Heranwachsende zwischen einer und vier Wochen in einer entsprechenden Einrichtung verbringen.
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die schärfste Maßnahme, die ein Jugendgericht verhängen kann. Die Jugendstrafe kann von 6 Monaten bis zu 5 Jahren sowie in Ausnahmen bis zu 10 Jahren betragen. Haben andere Maßnahmen den Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht davon abgehalten weitere Straftaten zu begehen, so kann das Gericht diese Freiheitsstrafe verhängen.
Neben dem Erziehungsgedanken der Strafe, steht auch die Sühne der Schuld im Mittelpunkt der Jugendstrafe. Deshalb kann die Jugendstrafe auch bei einer entsprechenden Schwere der Schuld oder der schädlichen Neigung des Täters weitere Straftaten zu begehen verhängt werden.
5. Warum sollte man sich im Jugendstrafrecht von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten lassen?
In einem Prozess ist es wichtig sich durch einen Anwalt für Jugendstrafrecht vertreten zu lassen um unangenehme Folgen für den Jugendlichen oder Heranwachsenden zu vermeiden. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann gerade für Heranwachsende erreichen, dass diese nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt werden, sondern die milderen Sanktionsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts zur Anwendung kommen.
Außerdem gilt es Jugendstrafen und Jugendarreste generell zu vermeiden. Ein erfahrener und versierter Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger kann deshalb bei Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden auf einen positiven Ausgang für seine Mandanten hinwirken.
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Vereinbaren Sie gleich einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail unter mail@zametzer-law.de.
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Über den Autor
Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.