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Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet wurde, sollten Sie in erster Linie Ruhe bewahren. 

Anzeige Insolvenzverschleppung

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Kenntnis vom Ermittlungsverfahren erlangen Betroffene in der Regel erst, wenn die Staatsanwaltschaft auffordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen oder die Polizei zu polizeilichen Vernehmung lädt.

Dieser Aufforderung müssen und sollten Sie erst einmal nicht nachkommen. Das ist erst dann sinnvoll, wenn Sie den Inhalt der Ermittlungsakte kennen, sobald ein Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat.

Doch was ist überhaupt Insolvenzverschleppung? Und kann eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung jede Person treffen?

Diese und weitere Fragen zum Thema Insolvenzverschleppung beantwortet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Maximilian Zametzer in diesem Beitrag.

Inhalt

  1. Was bedeutet Insolvenz überhaupt?
  2. Wann handelt es sich um eine Insolvenzverschleppung?
  3. Wer kann von einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung betroffen sein?
  4. Wie wird Insolvenzverschleppung bestraft?
  5. Wer prüft Insolvenzverschleppung?
  6. Was ist ein Insolvenzbetrug?
  7. Fazit: Anzeige Insolvenzverschleppung vermeiden

Was bedeutet Insolvenz überhaupt?

Die Insolvenz bezeichnet erst einmal lediglich einen Zustand, in dem man seine Zahlungsverpflichtungen durch die eigenen finanziellen Mittel nicht mehr bezahlen kann. Es fehlt schlicht an Geld um Rechnungen zu bezahlen. Rein begrifflich stammt das Wort Insolvenz aus dem Lateinischen und meint „nicht lösend“. Somit bedeutet Insolvenz, dass man sich nicht mehr von seinen Zahlungsverpflichtungen lösen kann.

Dabei spielt es für die Insolvenz keine Rolle, ob man als Privatperson kein Geld mehr hat um seine Rechnungen zu bezahlen oder als Unternehmen, Firma oder Betrieb.

Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Die Insolvenz kann gesetzlich aus drei Gründen eintreten: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn man seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann oder deshalb die Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Insolvenzordnung – InsO). Dies ist der Fall, wenn man seine Rechnungen also nicht mehr zahlen kann.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn man sehr sicher davon ausgehen kann, dass man seine zukünftige Zahlungspflicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllen kann (§ 18 Insolvenzordnung – InsO). Dafür ist eine Prognose notwendig, ob man selbst bzw. der Schuldner bei Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, also z.B. einer Rechnung, zahlungsunfähig sein wird.

Die Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden bzw. die Verbindlichkeiten das Vermögen des Schuldners übersteigen bzw. wenn die erwarteten Einnahmen die Ausgaben über einen längeren Zeitraum überschreiten werden (§ 19 Insolvenzordnung – InsO).

Wann handelt es sich um eine Insolvenzverschleppung?

Damit der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung vorliegen kann, muss überhaupt erst eine Pflicht bestehen die Insolvenz anzuzeigen oder in solchen Fällen bestimmte Schritte einzuleiten. Denn bereits rein begrifflich kann jemand nur dann etwas verschleppen, also verspätet handeln, wenn für eine Person oder ein Unternehmen die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Insolvenz trifft. Gibt es keine Pflicht eine Insolvenz bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anzuzeigen, dann lässt sich dies auch nicht verschleppen.

Pflicht für Insolvenzantrag gilt nur für bestimmte Unternehmen

Doch die Pflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, gilt nicht allgemein für jedes Unternehmen bzw. jeden Unternehmer oder jede Privatperson. Für Privatpersonen und Einzelunternehmer gibt es grundsätzlich keine Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen.

Diese Pflicht trifft damit nur Unternehmen. Allerdings entscheidet bei Unternehmen die Rechtsform darüber, ob die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen besteht oder nicht.

Insolvenzantrag: Kapitalgesellschaften und juristische Personen

Die Pflicht einen Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen, trifft nur juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften und solche Personengesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist.

Beispiele für Kapitalgesellschaften bzw. juristische Personen:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (UG)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • europäische Rechtsformen wie die SE (Societas Europae) und die SPE (Societas Privata Europaea)
  • ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland

Beispiel für Personengesellschaften ohne haftende natürliche Person:

  • GmbH & Co. KG

Keine Insolvenzantragspflicht für Verbraucher und Privatpersonen

Für natürliche Personen, wie Verbraucher, Arbeitnehmer oder Unternehmen mit anderen Rechtsformen (z.B. OHG, GbR, KG oder e.K. oder auch Einzelunternehmer) gibt es keine Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen!

Frist für Pflicht-Insolvenzantrag beachten!

Sollte das Unternehmen nun die Pflicht treffen einen Insolvenzantrag zu stellen und sollten die Voraussetzungen für einen Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens vorliegen, gibt es hierfür bestimmte zeitliche Voraussetzungen, die zu beachten sind.

Grundsätzlich geht die Insolvenzordnung in § 15a davon aus, dass der Insolvenzantrag unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Der Antrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden.

Stellt man als Verantwortlicher den Insolvenzantrag zu spät oder gar nicht, liegt bereits eine Insolvenzverschleppung vor, da man der gesetzlichen Pflichten nicht in den zeitlichen Grenzen nachgekommen ist.

Wer kann von einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung betroffen sein?

Wenn die Pflicht der Insolvenzantragstellung nur solche Unternehmen trifft, die keine persönlich haftenden natürlichen Personen haben, ist die Frage wer überhaupt von einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung betroffen sein kann.

Die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen kann deshalb nur diejenigen Personen treffen, die Einblick in die Finanzen des Unternehmens haben und die Leitung des Unternehmens innehaben. Bei der GmbH ist dies z.B. der Geschäftsführer. Bei führungslosen Unternehmen kann diese Pflicht auf die einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft übergehen. Bei einer AG, einer eingetragenen Genossenschaft oder bei betroffenen Personengesellschaften liegt die Pflicht bei den jeweiligen organschaftlichen Vertretern der persönlich haftenden Gesellschaften.

Sollten sich Gesellschaften bereits in der Liquidation befinden, kann diese Pflicht auch auf Personen übergehen, die diese Unternehmen abwickeln.

Außerdem kann die Pflicht der Insolvenzantragstellung auch auf den sog. faktischen Geschäftsführer übergehen. Dies sind Personen, die so auftreten und deren Gesamterscheinungsbild so wirkt, als ob sie die Geschicke der Gesellschaft über die interne Einwirkung auf die Geschäftsführung hinaus durch eigenes Handeln nachhaltig prägen.

Insolvenzverschleppung durch Verantwortliche und Verpflichtete

Besteht nun für die Verantwortlichen und Verpflichteten eine Pflicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, sind diese Personen bei verspäteten Insolvenzanträgen auch die Adressaten einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung.

Wie wird Insolvenzverschleppung bestraft?

Die Insolvenzverschleppung und der Strafrahmen sind nicht im Strafgesetzbuch geregelt. Anknüpfungspunkt für die Insolvenzverschleppung und ihre Strafbarkeit ist § 15a InsO. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird die vorsätzliche Insolvenzverschleppung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dabei ist es gleichgültig, ob man den Insolvenzantrag gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt.

Liegt nur eine fahrlässige Insolvenzverschleppung vor, dann liegt die mögliche Strafe gem. § 15a Abs. 5 InsO bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

Außerdem kann gegen die Verantwortlichen oder Verpflichteten eine zivilrechtliche Haftung für Schäden durchgesetzt werden.

Wer prüft Insolvenzverschleppung?

Wird ein Insolvenzantrag gestellt, schließt sich eine Prüfung möglicher Insolvenzstraftaten automatisch an. Daher wird mit dem Insolvenzantrag auch die Staatsanwaltschaft informiert und ermittelt z.B. ob der Anfangsverdacht für die Insolvenzverschleppung oder für den strafrechtlichen Bankrott nach § 283 StGB vorliegt. Dabei werden auch weitere Straftatbestände routinemäßig überprüft.

Was ist ein Insolvenzbetrug?

Der Insolvenzbetrug ist kein eigener Straftatbestand, fällt aber unter den strafrechtlichen Begriff der Bankrott-Straftaten nach §§ 283 ff. StGB. Damit ist der Insolvenzbetrug nur ein Sammelbegriff von möglichen weiteren Straftaten, zu denen die Insolvenzverschleppung allerdings nicht gehört. Mögliche Straftaten des Insolvenzbetrugs betreffen z.B. die Begünstigung einzelner Gläubiger oder das rechtswidrige Beiseiteschaffen von Vermögen oder Vermögensgegenständen.

Fazit: Anzeige Insolvenzverschleppung vermeiden

  • Die Insolvenzverschleppung kann nur Unternehmen mit bestimmten Rechtsformen treffen.
  • Die Verantwortlichen dieser Unternehmen trifft eine Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn dies notwendig ist.
  • Geraten Unternehmen in Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, müssen die Verantwortlichen dieser Unternehmen einen Insolvenzantrag zeitnah stellen.
  • Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung kann erfüllt sein, wenn man diesen Insolvenzantrag nicht richtig, zu spät oder gar nicht gestellt hat.
  • Die Insolvenzverschleppung sichert damit die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen strafrechtlich ab.
  • Hat man vorsätzlich oder fahrlässig keinen Insolvenzantrag gestellt, obwohl man dazu verpflichtet war, können auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche die Verantwortlichen treffen.

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Bildquellennachweise: © AndreyPopov | PantherMedia

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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