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Der Arbeitgeber zahlt nicht und es ist Monatsende – aber anders als gewohnt lässt das Gehalt diesmal auf sich warten.

Sie werden unruhig: Wie die Miete zahlen, einkaufen, die laufenden Kosten bestreiten? Schließlich sind Lohn oder Gehalt fest eingeplant. Ihr Arbeitgeber zahlt nicht?

So kommen Sie an Ihr Geld – und zu Ihrem guten Recht!

Arbeitgeber zahlt nicht

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Inhalt

  1. Was, wenn Ihr Arbeitgeber nicht termingerecht zahlt?
  2. Warum ist eine Mahnung so wichtig?
  3. Dürfen Sie die Arbeit verweigern?
  4. Ihr Arbeitgeber verhält sich trotz Abmahnung weiter vertragswidrig?
  5. Wann können Sie Arbeitslosengeld beantragen?
  6. Ihr Arbeitgeber zahlt nicht, aber fordert Gehaltsverzicht von Ihnen?
  7. Sollten Sie auf eine Stundung eingehen?
  8. Wenn Sie gegen den Chef klagen müssen
  9. Exkurs: Was, wenn Ihr Arbeitgeber wegen Corona nicht zahlt?
  10. Warum zahlen Arbeitgeber nicht?
  11. Ihr Arbeitgeber zahlt nicht – droht Insolvenz?
  12. Interessen erfolgreich durchsetzen – Fachanwalt beauftragen

1. Was, wenn Ihr Arbeitgeber nicht termingerecht zahlt?

Wer verlässlich arbeitet, erwartet zu Recht, dass auch der Chef seinen Teil der Vereinbarung einhält: Lohn- oder Gehaltszahlungen sind an ein Datum geknüpft. Arbeitgeber, die nicht termingerecht zahlen, sind sofort in Verzug – inklusive Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz (§ 280 Abs. 1 BGB).

Darüber hinaus ist Ihr Arbeitgeber ab diesem Termin schadensersatzpflichtig: Er haftet für Schäden, die Ihnen entstehen.

Zum Beispiel, weil Sie aufgrund ausbleibender Zahlungen Ihr Girokonto überziehen müssen (Überziehungszinsen) oder die Bank Ihnen den Kredit kündigt (§ 280, § 288 Abs.4 BGB).

2. Warum ist eine Mahnung so wichtig?

Im ersten Schritt mahnen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich – und setzen ihm eine Frist. Fax oder E-Mail sind prinzipiell ausreichend; ein Einschreiben mit Rückschein als Nachweis trotzdem ratsam.

Warum mahnen?

Die meisten Arbeits- und Tarifverträge enthalten eine Ausschlussklausel. Nur, wenn Sie Ihre Forderung im dort genannten Zeitfenster – meist zwischen zwei und sechs Monate – geltend machen, ist sie wirksam.

Ohne rechtzeitige Mahnung verfällt Ihre Forderung. Außerdem können Sie nur fristlos kündigen, wenn Sie Ihren Chef zuvor abgemahnt haben. Dieser ist übrigens auch ohne Mahnung in Verzug.

Auch für eine Lohnklage braucht es keine Mahnung, aber sie zeigt dem Gericht: Sie haben Ihrem Arbeitgeber die Chance gegeben, sich vertragstreu zu verhalten.

3. Dürfen Sie die Arbeit verweigern?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 614 BGB) sagt: Wer arbeitet, muss entlohnt werden.

Ihr Arbeitgeber ist mit mindestens zwei Zahlungen in Verzug? Jetzt dürfen Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch machen.

Auf Deutsch: Sie kündigen dies schriftlich an – und erscheinen nicht zur Arbeit.

Ihr Recht, bezahlt zu werden, bleibt Ihnen. In der Zwischenzeit muss Ihnen die Arbeitsagentur – sofern Sie im Recht sind – Arbeitslosengeld zahlen. Eine drastische Maßnahme, zu der Sie nur nach reiflicher Überlegung greifen sollten!

Zwar darf Ihnen Ihr Chef bei berechtigter Arbeitsverweigerung nicht kündigen.

Aber Ihrem Arbeitgeber darf durch Zurückhaltung der Arbeitsleistung kein unverhältnismäßiger Schaden entstehen. Also Eile mit Weile – lassen Sie sich zuvor von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten, um strategische Fehler zu vermeiden.

4. Ihr Arbeitgeber verhält sich trotz Abmahnung weiter vertragswidrig?

Dann dürfen Sie fristlos kündigen (gem. § 626 BGB) und haben (gem. § 628 BGB) Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend, weil Ihnen bei fristloser Eigenkündigung ja ein Teil der Vergütung entgeht – der Betrag, den Sie bei einer ordentlichen Kündigungsfrist erhalten hätten.

Ergänzend sprechen Sie für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen, auch noch die fristgerechte Kündigung aus.

Ein Schritt, bei dem Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht begleiten sollte: Kündigen Sie nicht überhastet – auch wenn die Emotionen noch so hoch kochen!

5. Wann können Sie Arbeitslosengeld beantragen?

Ihr Arbeitgeber zahlt nicht? Dann haben Sie trotz bestehendem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dazu legen Sie der Arbeitsagentur Kontoauszüge vor, die beweisen, dass Lohn oder Gehalt nicht eingegangen sind.

Sie sind also faktisch ohne Arbeit – etwa, weil Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht wahrnehmen oder Ihr Chef Sie nicht mehr einsetzt (gem. § 143 Abs.3 Satz 1 SGB III). Zahlt Ihr Arbeitgeber aber nach, ist das Arbeitslosengeld zurückzuzahlen.

Denn Ihre Gehaltsforderung geht auf die Agentur für Arbeit über: Muss Ihr Chef Insolvenz anmelden, liegt das Risiko auf Seiten der Arbeitsagentur.

6. Ihr Arbeitgeber zahlt nicht, aber fordert Gehaltsverzicht von Ihnen?

Vorsicht – nur wenige Arbeitnehmer können beurteilen, ob sich ihr Unternehmen nur auf einer vorübergehenden Durststrecke befindet oder die Insolvenz droht?

Mit einem Gehaltsverzicht verzichten Sie auf Ansprüche für die Vergangenheit; eine zukünftige Gehaltsreduzierung geht zu Lasten Ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld.

Falls Sie trotzdem zeitweise auf Geld verzichten möchten, kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Allerdings kann ein (Teil-)Verzicht dazu führen, dass Sie Ansprüche auf Lohn in vereinbarter Höhe sowie auf Zinsen und Schadensersatz wegen Verzuges verlieren.

Es sei denn, Sie können beweisen, dass Ihr Arbeitgeber Sie getäuscht oder stark unter Druck gesetzt hat. Verzichten Sie also nicht vorschnell auf Lohn oder Gehalt.

7. Sollten Sie auf eine Stundung eingehen?

Stimmen Sie einer Stundung zu, verschafft dies Ihrem Chef Zeit. Beispiel: Sie stunden das Gehalt, das Sie zum 31. Juli erwarten, für einen Monat. Dann muss Ihr Chef Ihr Juligehalt erst mit dem 31. August zahlen.

Ihr Arbeitgeber ist bis zu dem Zahlungstermin, den Sie schriftlich vereinbart haben, nicht länger in Verzug. Das bedeutet, dass er für diese Zeit keine Verzugszinsen zahlt. Auch Verzögerungsschäden wie Dispozinsen können Sie nun nicht einfordern.

Bei Stundung läuft außerdem die Ausschlussfrist im Arbeits- bzw. Tarifvertrag weiter, in der Sie Lohnansprüche gerichtlich geltend machen können. Arbeitsleistung zurückbehalten? Keine Option, denn Sie müssen zur Arbeit erscheinen.

Hiermit verzichten Sie unter Umständen auf ein wichtiges Druckmittel, Ihren Chef zu (Teil-)Zahlungen zu bewegen.

8. Wenn Sie gegen den Chef klagen müssen

Monat um Monat verstreicht, aber Ihr Arbeitgeber zahlt nicht: Werden Sie frühzeitig aktiv.

Ein Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht kann Ihren Arbeitsvertrag auf eine so genannte zweistufige Ausschlussfrist prüfen. Denn nur binnen dieser Frist können Sie vor Gericht gehen, um Bruttolohn bzw. Bruttogehalt einzuklagen.

Das Ziel Ihrer Lohnklage? Ein Titel oder ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Ein Titel ist Ihr Vollstreckungshebel: Jetzt können Sie Konten Ihres Arbeitgebers pfänden lassen oder ihm den Gerichtsvollzieher schicken.

9. Exkurs: Was, wenn Ihr Arbeitgeber wegen Corona nicht zahlt?

Covid-19 wirbelt die Arbeitswelt durcheinander, neue arbeitsrechtliche Fragestellungen im Gepäck. Vielleicht hat man auch Sie unbezahlt freigestellt?

Corona ist eine Erkrankung wie jede andere: Gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Sie auch hier Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen – und danach auf Krankengeld.

Sind Sie von behördlich verordneter Quarantäne betroffen, behalten Sie Ihre Einnahmen.

Ob und für wie lange bei Ihnen ein Entgeltanspruch gegenüber Ihrem Chef gem. § 616 BGB besteht, ist in jedem Einzelfall zu betrachten. Muss Ihr Arbeitgeber nicht zahlen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in gleicher Höhe.

Geld, das zunächst Ihr Chef zahlt, aber sich später beim Staat zurückholen kann.

Anders, wenn Ihr Betrieb schließt und Ihr Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnet, obwohl Sie weiterarbeiten könnten: Er muss trotzdem Ihr Gehalt weiterzahlen.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, auch im Fall einer Pandemie. Dennoch wird ein guter Anwalt für Arbeitsrecht stets individuell abwägen, ob das Risiko eher bei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer anzusiedeln ist.

Dabei spielt nicht zuletzt die Art des Betriebes und dessen Ausmaß an Personenkontakten eine Hauptrolle.

10. Warum zahlen Arbeitgeber nicht?

Oft halten Arbeitgeber Lohn oder Gehalt zurück, um Mitarbeiter im Kontext einer Kündigung unter Druck zu setzen. Oder sie versuchen, vermeintlich durch Sie verursachte Schäden mit Ihrem Arbeitsentgelt zu verrechnen.

Etwas, das zulässig ist – allerdings nur mit vorheriger Ankündigung, abgestuft und maximal bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze.

Ihr Chef muss Ihnen noch genug Geld zum Leben lassen! Spricht Ihr Arbeitgeber unberechtigt eine Kündigung oder Abmahnung aus, leiten Sie diese direkt an den Anwalt für Arbeitsrecht weiter, der bereits Ihre Lohnrückstände im Blick hat.

11. Ihr Arbeitgeber zahlt nicht – droht Insolvenz?

Ohne den Teufel an die Wand zu malen: Nicht wenige Arbeitgeber, die mit mehreren Monatsgehältern in Verzug sind, melden bald darauf Insolvenz an.

Für diesen Fall sind Ihre Ansprüche abgesichert – für die drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie erhalten dann Insolvenzgeld, auf Antrag bei der Arbeitsagentur, um im Insolvenzverfahren zumindest einen Teil Ihres Geldes zu bekommen.

Bleiben Sie wachsam bei Zeichen einer kommenden Insolvenz angeht – wie Entlassungen in der Führungsriege und bitten Sie frühzeitig um ein Zwischenzeugnis.

Ob Ihr Arbeitgeber tatsächlich Insolvenz angemeldet hat, können Sie online in den öffentlichen Verzeichnissen der Amtsgerichte einsehen.

12. Interessen erfolgreich durchsetzen – Fachanwalt beauftragen

Ihr Arbeitgeber zahlt nicht? Das Allerwichtigste ist, jetzt Ruhe zu bewahren.

Vielleicht ist nur ein Buchhaltungsfehler an der Verzögerung schuld. Falls Sie schon das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht und gemahnt haben, sich aber trotzdem nichts tut, sollten Sie zu härteren Maßnahmen greifen.

Kaum ein Arbeitnehmer hat das finanzielle Polster, längere Zahlungsausfälle einfach so wegzustecken. Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht in München unterstütze ich Sie gern dabei, Ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen!

Benötigen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht in der Nähe von München?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.

Bildquellennachweise: © fizkes | PantherMedia

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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