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Nicht nur eine breit angelegte Bundesstudie, sondern auch viele andere unabhängige Untersuchungen haben die Schwere der Problematik aufgezeigt: Nahezu jeder dritte Arbeitnehmer in Deutschland hat bereits Erfahrungen mit Diskriminierung am Arbeitsplatz gemacht.

Sei es, weil er bei Beförderungen übergangen wurde, sexuelle Belästigungen erleiden musste oder aufgrund seiner Herkunft für bestimmte Positionen erst gar nicht vorgeschlagen wurde.

Diskriminierung

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Häufig leiden Betroffene schwer unter der erfahrenen Benachteiligung – auch weil sie nicht wissen, wie sie sich dagegen wehren können.

Was genau Diskriminierung ist, welchen Schutz das Gesetz bietet und wie Ihnen ein fachkompetenter Anwalt für Arbeitsrecht im konkreten Fall helfen kann, lesen Sie in diesem Beitrag.

Inhalt

  1. Was genau ist Diskriminierung am Arbeitsplatz?
  2. Was unterscheidet Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz?
  3. Welche Rechte ergeben sich aus dem Antidiskriminierungsgesetz?
  4. Wann haben Sie nach erfahrener Diskriminierung ein Recht auf Schadensersatz?
  5. Bei welchen Diskriminierungen dürften Sie die Leistung verweigern?
  6. Wie können Sie Ihre Rechte im Fall einer Diskriminierung am Arbeitsplatz durchsetzen?

Was genau ist Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Grundsätzlich steht der Begriff Diskriminierung für eine ungerechtfertigte Benachteiligung oder Herabwürdigung, die ihren Grund in persönlichen Eigenschaften oder Merkmalen hat.

Dazu gehören die ethnische Herkunft und das Geschlecht ebenso wie Alter, Behinderungen und Religion oder die sexuelle Identität. Diskriminierungen können gezielt und bewusst erfolgen, aber auch unbewusst. Ganz gleich jedoch, welche Motivation jeweils dahinter steckt, immer wirken die Herabwürdigungen verletzend und belastend.

Gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung bietet nicht nur das Grundgesetz – oder das Betriebsverfassungsgesetz, sofern in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist – die wichtigste Grundlage für die Verhinderung von Diskriminierungen am Arbeitsplatz ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Es wird auch Antidiskriminierungsgesetz genannt und gilt für alle Arbeitgeber.

Obwohl die Grenzen in der Praxis oft verwischen, wird prinzipiell zwischen mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung unterschieden.

Die unmittelbare Variante ist leicht zu erkennen, denn sie richtet sich gezielt (!) auf eine Person (oder Gruppe), die schlechter behandelt wird.

Mittelbare Diskriminierungen ergeben sich zumeist aus gestimmten Maßnahmen und/oder Auswahlkriterien: beispielsweise, wenn grundsätzlich bestimmte Bewerber wegen Ihrer Herkunft oder Religion ausgeschlossen werden.

Was unterscheidet Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Mobbingopfer erfahren es schmerzlich: Die dauerhafte und beharrliche Einschüchterung oder Belästigung. Die ständigen Attacken, mit denen das eigene Ansehen beschädigt wird.

Der Spott und die Streiche, die die Seele quälen und immer mehr in die Isolation am Arbeitsplatz führen.

Kurzum: Mobbing ist immer auf einen längeren Zeitraum angelegt und wird stets aktiv betrieben.

Dabei kann die Ursache durchaus in den Kriterien liegen, die das Antidiskriminierungsgesetz schützt – dies muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.

Der entscheidende Unterschied zwischen Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz ist zum einen die anhaltende Dauer der Herabwürdigung und die Tatsache, dass Mobbing immer einen Zweck verfolgt: Das Opfer soll aus dem Team vertrieben werden.

Eine Diskriminierung kann hingegen einmalig erfolgen und die Gründe, die zu ihr geführt haben, sind prinzipiell nicht von Bedeutung.

Welche Rechte ergeben sich aus dem Antidiskriminierungsgesetz?

Das Wichtigste vorab: Haben Sie am Arbeitsplatz eine Diskriminierung erfahren, so versuchen Sie nicht, die erlebte Ungerechtigkeit einfach „herunterzuschlucken“.

Ein solches Vorgehen kann Ihre psychische Stabilität beeinträchtigen und sich im schlimmsten Fall negativ auf Ihr Engagement und Ihre Motivation und damit letztendlich auf Ihre Leistung auswirken.

Jeder Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, seine Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Benachteiligungen zu schützen.

Er muss daher eine zuständige Stelle benennen, an die sich Betroffene wenden können. Diese Beschwerdestelle muss Ihren Vorwurf der Diskriminierung am Arbeitsplatz anhören, prüfen und Ihnen das Ergebnis der Überprüfung mitteilen.

Liegt tatsächlich eine Diskriminierung vor, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, diese „abzustellen“. Dazu stehen ihm die Mittel der Abmahnung, der Versetzung oder auch der Kündigung zur Verfügung.

Tipp: Es empfiehlt sich, über den Vorfall möglichst zeitnah detaillierte Notizen anzufertigen, um die Benachteiligung auch später noch nachvollziehen zu können.

Reagiert Ihr Arbeitgeber auf Ihre Beschwerde nicht, so wenden Sie sich sicherheitshalber umgehend an eine fachkompetenten Anwalt für Arbeitsrecht, der mit ihnen das weitere Vorgehen bespricht.

Wann haben Sie nach erfahrener Diskriminierung ein Recht auf Schadensersatz?

Ist Ihnen durch die Diskriminierung am Arbeitsplatz ein Schaden finanzieller Art entstanden, so muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen auf Basis der Bestimmungen des AGG ersetzen.

Bedingung ist nur, dass Ihr Arbeitgeber die Benachteiligung mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit verursacht hat – also er selbst oder einer der ihm unterstellten Mitarbeiter daran beteiligt war.

Ein klassisches Beispiel, zu dem es hinreichend Urteile gibt, ist die in Aussicht gestellte Aufstiegsposition, die der Mitarbeiterin plötzlich nicht mehr gewährt wird, weil der Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft erfährt.

Eine Entschädigung wegen Diskriminierung steht Ihnen übrigens auch dann zu, wenn Sie keinen direkten Vermögensschaden erlitten haben.

In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung unmittelbar zu vertreten hat.

Bei welchen Diskriminierungen dürften Sie die Leistung verweigern?

Der § 14 des Antidiskriminierungsgesetzes gesteht Ihnen in zwei besonderen Fällen der Diskriminierung ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht zu: Bei Belästigung und bei sexueller Belästigung können Sie der Arbeit fernbleiben und gleichzeitig Ihren Anspruch auf Vergütung behalten.

Doch Vorsicht: Die Inanspruchnahme dieses Rechts setzt voraus, dass Ihr Arbeitgeber erstens von der Diskriminierung Kenntnis hatte und zweitens keine geeigneten Maßnahmen zu ihrer Unterbindung unternommen hat.

Sichern Sie sich in einer solchen Notsituation unbedingt zuvor durch qualifizierten, juristischen Beistand ab.

Wie können Sie Ihre Rechte im Fall einer Diskriminierung am Arbeitsplatz durchsetzen?

Grundsätzlich reagieren die Gerichte auf Diskriminierungen am Arbeitsplatz sehr empfindlich – und entscheiden häufig zugunsten der Betroffenen.

Dies hängt auch damit zusammen, dass das AGG eine Umkehr der Beweislast beinhaltet.

Das meint: Liegen hinreichend Indizien für eine Diskriminierung am Arbeitsplatz vor, muss Ihr Arbeitgeber beweisen, dass die Benachteiligung nicht stattgefunden hat.

Trotzdem empfiehlt es sich, den Sachverhalt zuvor mit einem qualifizierten Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen: Oftmals ist es einem angestrebten, harmonischen Arbeitsverhältnis zuträglicher eine möglichst außergerichtliche Einigung zu erreichen.

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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.

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Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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