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Bei Drogendelikten denkt man zumeist an den Handel, den Besitz oder den Konsum von Drogen. Während der Konsum von Drogen an sich nicht strafbar ist, gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht jedoch viel mehr strafbare Handlungen, als man denkt. Vor allem die Delikte, die unter dem Einfluss von Drogen geschehen, können empfindliche Strafen mit sich bringen. Da kann oft nur ein Rechtsanwalt für Drogendelikte helfen.

Rechtsanwalt für Drogendelikte

Wird Ihnen ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen? Rufen Sie mich an unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir eine Nachricht an mail@zametzer-law.de.

Gerade im Hinblick auf den Führerschein und mögliche Eintragungen in das Bundeszentralregister können Drogendelikte neben der eigentlichen Strafe auch zukünftig für den Verurteilten ernste Konsequenzen haben. Muss man bei einem neuen Arbeitgeber z.B. ein Führungszeugnis vorlegen, kann eine dort eingetragene

Vorstrafe wegen eines Drogendelikts dazu führen, dass man den begehrten Arbeitsplatz nicht bekommt.

Eine möglichst niedrige Strafe oder sogar eine Einstellung des Verfahrens ist deshalb gerade bei Drogendelikten besonders wichtig. Dies lässt sich allerdings nur durch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger, der auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert ist, erreichen.

Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger Markus Maximilian Zametzer hat langjährige Erfahrung und eine besondere fachliche Qualifikation bei der Vertretung bei Drogendelikten und im Betäubungsmittelstrafrecht.

Inhalt

  1. Werden Drogendelikte im Strafgesetzbuch geregelt?
  2. Gibt es auch Drogendelikte außerhalb des Betäubungsmittelgesetzes?
  3. Welche Substanzen sind Betäubungsmittel bzw. Drogen?
  4. Was ist eine geringe Menge?
  5. Warum sollte man sich bei Drogendelikten von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten lassen?

1. Werden Drogendelikte im Strafgesetzbuch geregelt?

Schlägt man das Strafgesetzbuch (StGB) als Quelle der allgemeinen Strafgesetze auf, wird man dort kaum einschlägige Drogendelikte finden. Hierfür gibt es in Deutschland das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), welches u.a. die Ahndung von strafbaren Handlung im Zusammenhang mit bestimmten Drogen bzw. Betäubungsmitteln enthält. Dies ist in erster Linie der Besitz oder der Handel von solchen Betäubungsmitteln.

Das Betäubungsmittelgesetz regelt aber auch, wie die ordnungsgemäße Abgabe von Betäubungsmitteln bei z.B. einer medizinischen Notwendigkeit aussehen muss. Denn auch sehr starke Schmerzmittel, wie z.B. Fentanyl-Pflaster, Tilidin, Oxycodon oder andere Opioide, und Beruhigungsmittel, wie z.B. Ritalin, fallen unter das Betäubungsmittelgesetz.

Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sind nach dem Betäubungsmittelgesetz u.a. folgende Handlungen verboten:

  • Erwerb, Besitz und das Sichverschaffen von Betäubungsmitteln
  • Handel mit Betäubungsmitteln
  • Betäubungsmittel anbauen oder herstellen
  • Einfuhr, Ausfuhr und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln

Diese strafbaren Handlungen werden schwerer bestraft, wenn diese z.B. gewerbsmäßig oder in einer Bande begangen werden oder wenn z.B. an Minderjährige Drogen verkauft werden. Grundsätzlich ist die Höhe einer Strafe vor allem davon abhängig in welcher Menge Betäubungsmittel oder Drogen z.B. im Besitz sind oder verkauft werden.

2. Gibt es auch Drogendelikte außerhalb des Betäubungsmittelgesetzes?

Im Betäubungsmittelgesetz sind solche Straftaten aufgeführt, die direkt etwas mit den Betäubungsmitteln bzw. Drogen zu tun haben. Daneben gibt es jedoch auch eine große Bandbreite an Delikten, die nur mittelbar etwas mit Betäubungsmitteln zu tun haben.

Dazu zählen z.B. Straftaten, die unter Einfluss von Betäubungsmitteln geschehen sind. Strafbar ist dabei vor allem das Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln („berauschende Mittel“). Im Strafgesetzbuch kommen hierfür vor allem zwei Straftatbestände in Frage:

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

In beiden Straftatbeständen ist das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss und unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gleichgestellt.

Beschaffungskriminalität

Einen weiteren großen Bereich der Drogendelikte sind die Straftaten, die mit der Beschaffung in Verbindung stehen. Betäubungsmittel bzw. Drogen erzeugen oft eine starke Sucht, die nur mit hohen Geldbeträgen aufrechterhalten werden kann. Häufig kommt es deshalb bei Konsumenten zu Straftaten, um diese Sucht finanzieren zu können. Die Paletten an Delikten reicht dabei von Diebstahl (§ 242 StGB), über Raub (§ 249 StGB) bis zur Erpressung (§ 253 StGB) sowie weiterer Straftaten.

3. Welche Substanzen sind Betäubungsmittel bzw. Drogen?

Nach der Einordnung des Betäubungsmittelgesetzes gibt es drei verschiedene Arten von Betäubungsmitteln, die in den drei Anlagen zum BtMG kategorisiert sind.

Unter Anlage I fallen alle Betäubungsmittel, die weder von einem Arzt verschrieben werden können, noch in irgendeiner Weise verwendet werden dürfen. Dies sind z.B. die „klassische Drogen“, wie z.B.:

  • Cannabis (Haschisch, Marihuana)
  • Heroin
  • LSD
  • Meskalin
  • MDMA/Ecstasy

Unter Anlage II fallen verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Stoffe, die aber z.B. zur Herstellung oder als Grundstoffe für Medikamente dienen können. Da diese Stoffe nicht verschrieben werden können, ist eine direkte Einnahme oder Verabreichung nicht vorgesehen. Hierunter fallen z.B.:

  • Mazindol (bis in die 1990er Jahre als u.a. Antidepressiva eingesetzt)
  • Arznei-Mohn (Papaver bracteatum)
  • Thebain (Opiat aus Mohn)
  • Bestimmte Formen von Kokain
  • Methamphetamin/Crystal Meth
  • Amphetamine (Speed, Pep)

Unter Anlage III fallen verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Diese können z.B. mittels Betäubungsmittelrezept und bei einer vorhandenen medizinischen Notwendigkeit von einem Arzt verschrieben werden. Liegt weder ein Rezept noch die medizinische Indikation vor, ist Besitz usw. verboten. Darunter fallen z.B.:

  • Ritalin
  • Tilidin
  • Fentanyl
  • Methadon
  • Morphin
  • Methylphenidat
  • Oxycodon
  • Bestimmte Formen von Kokain (wird u.a. für Eingriffe am Auge verwendet)

4. Was ist eine geringe Menge?

Bei der Strafbarkeit und dem Strafrahmen ist im Betäubungsmittelstrafrecht ausschlaggebend wie hoch die Menge war, die bei einem Verdächtigen gefunden wurde. Bei geringen Mengen kann z.B. eine Einstellung in Frage kommen (§ 31a BtMG). Bei höheren Mengen, die dann als nicht geringe bzw. als erhebliche Menge eingestuft werden, drohen deutlich höhere Strafen.

Für die Einstufung einer geringen Menge oder einer nicht mehr geringen Menge, wird auf das Reingewicht des jeweiligen Stoffes bzw. die enthaltene Wirkstoffmenge abgestellt. Ist ein Betäubungsmittel sehr stark mit anderen Stoffen vermischt („gestreckt“), ergibt dies ein niedriges Reingewicht des Betäubungsmittels.

In der Regel geht man ab folgenden Wirkstoffmengen von einer nicht geringen Menge aus:

  • Kokain 5 g
  • Heroin 1,5 g
  • Methamphetamin/Crystal Meth 5 g
  • Amphetamin 10 g
  • Cannabis 7,5 g (dies entspricht etwa 75 g Marihuana)

Bei Heroin geht die Rechtsprechung von einer besonderen Gefährlichkeit aus, so dass geringe Mengen z.B. als Besitz bereits mit hohen Strafen belegt werden. Bei den sog. „weichen“ Drogen, wie Cannabis, hängt die Einstufung einer geringen Menge auch von regionalen Besonderheiten ab, so dass dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt werden kann. Diese Werte stellen allerdings nur Richtwerte dar!

Bei Wiederholungstätern kann auch bei geringeren Wirkstoffmengen trotz der eigentlichen Einstufung als „geringe Menge“ eine Strafverfolgung für z.B. den Besitz von Betäubungsmitteln stattfinden.

5. Warum sollte man sich bei Drogendelikten von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten lassen?

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eine komplexe Materie. Selbst wenn man als Angeschuldigter mit einer nur geringen Menge eines Betäubungsmittels erwischt wurde, heißt dies nicht, dass man auch straflos ausgeht. Allerdings sind Vorstrafen wegen Drogendelikten und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oft noch Jahre nach der eigentlichen Tat nachteilig.

Durch Führungszeugnisse erfahren z.B. potenzielle Arbeitgeber von den Drogendelikten oder man muss bei der Beantragung von Visa darüber Auskunft geben. Deshalb ist eine Einstellung des Verfahrens oder ein möglichst niedriges Strafmaß für den Beschuldigten wichtig. Ein erfahrener und versierter Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger kann deshalb bei Drogendelikten auf einen positiven Ausgang für seinen Mandanten hinwirken.

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Bildquellennachweise: © skuji| PantherMedia

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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