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Kann eine Urkundenfälschung ohne Schaden einer anderen Person oder eigenen Vorteil strafbar sein? Dank moderner Scanner, Drucker und Bildbearbeitungsprogramme ist die Bearbeitung von jeglichen Schriftstücken heute sehr einfach möglich.

Urkundenfälschung ohne Schaden

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Die Hürde ist meist vermutlich zu niedrig, um sich nicht „mal eben“ eine bessere Abiturnote zu verschaffen, indem man das Zeugnis verändert.

Wenn dies keinen Schaden bei jemand anderem hervorruft, kann dies ja nicht so gravierende Folgen haben, könnte man denken. Aber ist dies bereits eine Urkundenfälschung?

Urkundenfälschung ist gem. § 267 StGB eine strafbare Handlung und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Doch was ist eine Urkunde überhaupt? Und wann mache ich mich der Urkundenfälschung strafbar?

Inhalt

    1. Was ist eine Urkunde?
    2. Wann liegt eine Urkundenfälschung vor?
    3. Ist eine Urkundenfälschung ohne Schaden strafbar?
    4. Kommt es auf einen erlangten Vorteil an?
    5. Kann sich ein Schaden auch anderweitig strafrechtlich auswirken?

1. Was ist eine Urkunde?

Bei der Urkunde handelt es sich primär um eine Erklärung, die einen bestimmten Sachverhalt festhält oder erklärt. Es ist also die Erklärung eines menschlichen Gedankens, die bei einem anderen Menschen eine bestimmte Vorstellung über diesen Sachverhalt hervorrufen soll.

Derjenige, der diese Urkunde ausstellt, muss dabei in der Regel erkennbar sein. Mit der Erklärung in der Urkunde muss außerdem irgendetwas nach außen gerichtet erklärt werden. Eine Urkunde kann ein Schriftstück sein, das z.B. von einer öffentlichen Stelle, wie einer Behörde, oder auch von einer Privatperson ausgestellt wird.

Urkunde muss drei Funktionen erfüllen

Die Urkunde hat drei verschiedene Funktionen:

  1. die Perpetuierungsfunktion,
  2. die Garantiefunktion und
  3. die Beweisfunktion.

Bei der Perpetuierungsfunktion geht es um den Bestand einer Urkunde. Die Substanz der Urkunde darf nicht flüchtig sein, sondern muss in irgendeiner Form visuell wahrnehmbar sein. Die Urkunde muss somit in irgendeiner Form physisch vorliegen und diese Form muss beständig sein.

Daran fehlt es z.B. bei einer Tonbandaufnahme oder etwas Geschriebenem im Sand oder im Schnee. Ein Bierdeckel oder ein amtliches KFZ-Kennzeichen erfüllen diese Funktion.

Um eine Beweisfunktion zu erfüllen, muss die Urkunde so beschaffen sein, dass ihr Inhalt z.B. in einem Gerichtsprozess oder im sonstigen Rechtsverkehr als Beweis dienen kann und dienen soll. Eine Urkunde kann diese Beweisfunktion dann erfüllen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Umständen eine Entscheidung oder eine Überzeugung beeinflussen kann. Bei einem Autogramm fehlt die Beweisfunktion.

Außerdem muss eine Urkunde erkennen lassen, welche Person, Stelle oder Institution diese ausgestellt hat und für die Erklärung dahinter als Garant (Garantiefunktion) steht. Der Aussteller ist dabei derjenige, dem die Urkunde geistig zuzuordnen ist.

Der Garant bei einem Zeugnis ist z.B. der Arbeitgeber, die Schule oder die Universität, die sie jeweils ausgestellt haben. Bei einem Bierdeckel, der als Nachweis der verzehrten Speisen und Getränke dient, ist der Garant der Gastwirt bzw. der Kellner.

Beispiele für Urkunden

Eine Urkunde wird in der Regel bei den folgenden Beispielen angenommen:

  • Testament (egal ob handschriftlich oder durch Notar beglaubigt) oder Erbvertrag
  • Zeugnis (Schule, Universität, Arbeit)
  • Amtliche Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde)
  • Vertrag (Kaufvertrag, Arbeitsvertrag)
  • Protokolle einer Betriebsratssitzung, Betriebsvereinbarungen
  • Ausweise
  • Parkschein
  • Verkehrsschild
  • Ärztliches Rezept

2. Wann liegt eine Urkundenfälschung vor?

Bei dem Straftatbestand der Urkundenfälschung gibt es drei strafbare Handlungen. Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde. Es reicht für eine Strafbarkeit aus, eine der strafbaren Handlungen erfüllt zu haben.

Bei der Herstellung einer unechten Urkunde macht diese zwar den Anschein einer Urkunde, jedoch ist der Inhalt erfunden und wird nicht von einem Aussteller garantiert. Mit einer solchen unechten Urkunde soll ein falscher Anschein erweckt werden.

Wird eine echte Urkunde im Nachhinein an das Ausstellen verändert und damit der Inhalt verfälscht, liegt eine Verfälschung einer echten Urkunde vor. Der Verfälscher findet somit eine echte Urkunde vor, die er zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen verändert.

Radiert man z.B. von einem Bierdeckel, der als Nachweis der verzehrten Getränke dient, die vom Gastwirt aufgeschriebenen Striche weg, hat man die an sich echte Urkunde verfälscht. Gleiches gilt bei der Veränderung von Noten in einem Zeugnis oder der Bewertung in einem Arbeitszeugnis.

Auch der Gebrauch einer selbst oder von jemand anders verfälschten oder unechten Urkunde ist strafbar. Man gebraucht eine solche Urkunde, in dem man diese jemand anderem – einem zu Täuschenden – übergibt, so, dass er diese wahrnehmen kann. Das Zugänglichmachen und die Möglichkeit der Kenntnisnahme reichen für die Strafbarkeit aus.

Legt man seinen Bewerbungsunterlagen Arbeitszeugnisse oder andere Zeugnisse einer Bewerbung bei, die man selbst oder ein Dritter z.B. verfälscht hat, macht man sich bereits strafbar. Ob man die Arbeitsstelle mit den verfälschten Zeugnissen bekommt oder nicht, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle.

3. Ist eine Urkundenfälschung ohne Schaden strafbar?

Man könnte bei der Urkundenfälschung nun denken, dass diese erst dann strafbar ist, wenn man die unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht und es dadurch zu einem Schaden bei dem zu Täuschenden gekommen ist. Schließlich dürfte eine unechte oder verfälschte Urkunde an sich nur dann ein Unrecht darstellen, wenn jemand anders dadurch zu Schaden kommt.

Schaut man sich aber die strafbaren Handlungen in § 267 StGB an, so ist bereits die Herstellung einer unechten Urkunde strafbar. Ein Hinweis für einen Schaden bei der zu täuschenden Person enthält die Vorschrift nicht. Gleiches gilt für die Verfälschung einer echten Urkunde. Beide Varianten sind praktisch schon dann strafbar, wenn man die unechte Urkunde nur herstellt oder die echte Urkunde verfälscht.

Auf den Gebrauch der unechten oder verfälschten Urkunde kommt es im Prinzip auch nicht an. Allerdings ist es kaum vorstellbar, wie in einem solchen Fall die unechte oder verfälschte Urkunde überhaupt so in den Rechtsverkehr gelangen soll, dass strafbare Handlungen überhaupt für andere Personen sichtbar werden und angezeigt werden könnten.

4. Kommt es auf einen erlangten Vorteil an?

Heute ist es bei Besichtigungen und einem Interesse an Mietwohnungen üblich, dass Bonitätsauskünfte, z.B. von der Schufa, für die Entscheidung zugunsten bestimmter Interessenten eingereicht werden müssen.

Kann man eine gute Bonität vorweisen, gibt dies nicht selten den Ausschlag. Bei einer Bonitätsauskunft handelt es sich nach der Definition von Urkunden auch um eine solche.

Hat man nun selbst einen schlechten Bonitäts-Score, könnte man auf die Idee kommen, diesen Score in der Auskunft zu verändern um an die begehrte Mietwohnung zu gelangen. Solange man in der Lage ist, die Miete jeden Monat zu zahlen, entsteht dem Vermieter grundsätzlich kein Schaden.

Urkundenfälschung: weder Vorteil noch Schaden nötig

Allerdings würde man in diesem Fall selbst einen gewissen Vorteil, nämlich die Entscheidung des Vermieters zugunsten der eigenen Person als Mieter, daraus ziehen. Aber hierauf kommt es strafrechtlich nicht an. In diesem Beispiel entsteht dem Vermieter, wenn man die Miete jeden Monat zahlt, kein Schaden.

Sowie es nicht auf einen Schaden ankommt, kommt es aber auch nicht auf den eigenen Vorteil bei der Urkundenfälschung an. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung soll nämlich nicht vor einem finanziellen oder anders gelagerten Nachteil von getäuschten Personen schützen.

Urkundenfälschung soll vor falschen oder verfälschten Urkunden schützen

Die Urkundenfälschung soll nämlich die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs garantieren und das Vertrauen in echte Urkunden schützen. Dies garantiert die Funktion und den Glauben an die Echtheit von Urkunden.

Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob man durch die Täuschung mit einer unechten oder verfälschten Urkunden einen Vorteil erlangt oder bei dem Getäuschten einen Schaden hervorruft. Um das Schutzziel der Urkundenfälschung zu erreichen, ist deshalb schon die Herstellung oder Verfälschung einer Urkunde strafbar.

5. Kann sich ein Schaden auch anderweitig strafrechtlich auswirken?

Hat man aber durch die Nutzung einer falschen oder verfälschten Urkunde einen Schaden bei der getäuschten Person hervorgerufen, kommt nicht nur eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Betracht.

Bei dem angesprochenen Bierdeckel als Berechnungsgrundlage des Gastwirtes rufen wegradierte Striche eine niedrigere Rechnung hervor. Der Gastwirt hat damit den Schaden der nicht bezahlten Getränke. Damit kann man sich letztlich auch wegen Betrugs strafbar gemacht haben.

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Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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