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Häufig liest und hört man, dass man einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei Folge leisten müsse. Es sei doch besser zu kooperieren, als zu schweigen oder gar nicht erst zu einer Vernehmung zu erscheinen. Doch dies ist ein Irrtum.

Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei

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Inhalt

  1. Was bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei?
  2. Wie verhält man sich bei einer Vorladung?
  3. Welche Rechte hat ein Beschuldigter?
  4. Muss ich eine Vorladung als Beschuldigter absagen?
  5. Was passiert, wenn man als Beschuldigter nicht zur Vorladung erscheint?
  6. Verdacht wegen ignorierter Vorladung oder Aussageverweigerung?
  7. Was passiert nach einer Vorladung als Beschuldigter?

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Maximilian Zametzer informiert in diesem Beitrag über die Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei, welche Rechte Beschuldigte haben und warum man in jedem Fall nicht zu einem polizeilichen Vorladungstermin erscheinen sollte.

1. Was bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei?

Eine Vorladung erhält man meist per Post. Die Polizei kann zum einen die Zeugen einer Straftat mit der Vorladung zu einer Vernehmung vorladen, aber auch die Beschuldigten einer Straftat. Der Vorladung geht ein Ermittlungsverfahren voraus, bei dem zumeist der Name der vorgeladenen Person gefallen ist oder jemand den Beschuldigten als Verursacher der Straftat genannt hat.

Sollte man Beschuldigter einer Straftat sein, enthält das Schreiben Angaben zur vorgeworfenen Straftat sowie zum Zeitpunkt und Ort der vorgeworfenen Straftat. Da der Termin in einer Vorladung dazu dienen soll, den Beschuldigten zu befragen – die sog. Beschuldigtenvernehmung, enthält das Schreiben auch den Ort und den Beginn der Vernehmung.

Solange man als Beschuldigter vernommen werden soll, ist man nicht angeklagt. Es besteht nur ein Anfangsverdacht. Die Anklage folgt erst dann, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft genug gegen den Beschuldigten ermittelt haben, dass eine Anklage auch zur Verurteilung führen kann. Solange also nur eine Vorladung als Beschuldigter im Raum steht, ist eine Anklage noch in einiger Ferne.

2. Wie verhält man sich bei einer Vorladung?

Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter löst bei vielen Menschen erst einmal Panik und Schrecken aus und bedeutet meist eine hohe nervliche Belastung. Deshalb sollte man, wenn man eine Vorladung erhalten hat, vor allem Ruhe bewahren.

Egal, ob man die Tat begangen hat, oder, ob man schuldig oder unschuldig ist, sollte man der Vorladung nicht nachkommen. Man ist zum einen nicht gesetzlich dazu verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und zum Termin der Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Zum anderen ist die Wahrnehmung des Termins sogar mit großen Risiken verbunden.

Aus dem Vorladungsschreiben lässt sich nur erkennen, welche Straftat dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Damit weiß man jedoch nichts darüber, wie der Stand der Ermittlungen aussieht und welche Beweise die Polizei gegen den Beschuldigten hat.

Polizei hat Informationsvorteil

Hat die Polizei z.B. nur sehr vage Indizien oder Hinweise, erhofft man sich durch die Vernehmung oft mehr Informationen zu bekommen. Geht man als Beschuldigter also zu einer Vernehmung, hat die Polizei einen Informationsvorsprung und kann durch ein allzu freizügiges Gespräch eventuell neue Erkenntnisse gewinnen, die die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung oder sogar Verurteilung erhöhen. Durch die Aussagen des Beschuldigten kann die Polizei nämlich neuen Spuren oder Erkenntnissen nachgehen.

Beschuldigtenvernehmung erzeugt Stress

Nimmt man den Termin der Beschuldigtenvernehmung dennoch wahr, kann es sehr leicht passieren, mehr zu erzählen, als für den Beschuldigten gut ist. Zum einen handelt es sich für den Beschuldigten meist um eine psychische Ausnahmesituation, die Stress erzeugt.

Zum anderen bauen die Beamten der Polizei häufig bewusst subtil Druck auf, damit die Vernehmung in eine bestimmte Richtung gelenkt werden kann. Dies kann dazu führen, dass man dem Druck nachgibt und Dinge sagt, die man lieber nicht sagen sollte oder die einen falschen Eindruck erwecken können.

Akteneinsicht beantragen und Vorladung nicht wahrnehmen!

Deshalb sollte man den Termin der Vorladung nicht wahrnehmen. Da man als Beschuldigter keine Einsicht in die Ermittlungsakte bekommt, sollte man, wenn man mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert wird, sich immer von einem Strafverteidiger beraten und vertreten lassen.

Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen und weiß so auch, welche belastenden Beweise und Ermittlungsergebnisse der Polizei vorliegen. Erst nach der Akteneinsicht sollte mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, ob und gegebenenfalls, was man bei einer Vernehmung aussagt.

3. Welche Rechte hat ein Beschuldigter?

Sollte man dennoch sich entscheiden, die Vorladung wahrzunehmen, hat ein Beschuldigter dabei bestimmte Rechte. Über diese Rechte müssen die Beamten der Polizei den Beschuldigten zu Beginn der Vernehmung belehren. Die Rechte des Beschuldigten bei einer Vernehmung richten sich nach § 163a Strafprozessordnung – kurz StPO.

Zu diesen Rechten zählen:

  • Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht: es steht dem Beschuldigten frei sich zu äußern; man muss keine Aussage machen, mit der man sich selbst belastet
  • Recht auf einen Strafverteidiger: auch vor der Vernehmung darf ein Strafverteidiger herangezogen werden oder währenddessen befragt werden
  • Beweisanträge: auch während der Vernehmung können Beweisanträge gestellt werden

Lässt man sich zur Sache ein und macht Aussagen, dann müssen diese protokolliert werden. Am Schluss der Vernehmung müssen diese vom Beschuldigten unterschrieben werden.

4. Muss ich eine Vorladung als Beschuldigter absagen?

Da man als Beschuldigter gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist oder gezwungen werden kann, einer polizeilichen Vorladung zu folgen, muss man die Vorladung nicht absagen. Auch wenn die Vorladung meist einen Satz enthält wie etwa „Im Falle der Verhinderung wird um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe des Verhinderungsgrundes gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann.“, ist eine Absage nicht erforderlich.

Ein Verhinderungsgrund ist nicht notwendig, um die Vernehmung abzusagen. Eine Absage kann allerdings aus Höflichkeit erfolgen. Sollte man sich etwa telefonisch bei der Polizei melden, sollte man sich auch bei einem solchen Telefonat nicht in ein Gespräch verwickeln lassen.

5. Was passiert, wenn man als Beschuldigter nicht zur Vorladung erscheint?

Da man nicht verpflichtet ist, den Termin zur Vernehmung aus der Vorladung als Beschuldigter wahrzunehmen, kann man auch nicht dazu gezwungen werden. Man muss als Beschuldigter also auch nicht befürchten, dass die Polizei an der Haustür klingelt und jemanden zur Vernehmung abholt. Dies kann nur dann passieren, wenn die Vernehmung von einem Richter angeordnet worden ist.

Bei Vorladungen, die eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder den (Untersuchungs-)Richter anordnen, muss man zumindest den Termin wahrnehmen. In solchen Fällen sollte man als Beschuldigter nichts sagen und die Aussage verweigern.

6. Verdacht wegen ignorierter Vorladung oder Aussageverweigerung?

Häufig glauben Personen, die eine Vorladung bekommen, sie würden sich verdächtig machen, wenn sie den Termin aus der Vorladung nicht wahrnehmen oder die Aussage verweigern. Allerdings darf weder im Strafprozess noch während der Ermittlungen ein solches Verhalten berücksichtigt oder gegen den Beschuldigten verwendet werden.

7. Was passiert nach einer Vorladung als Beschuldigter?

Die Polizei und Staatsanwaltschaft können z.B. Zeugen hören, Beweise erheben und weitere Ermittlungen anstellen. Sollte sich aus den Ermittlungen ein hinreichender Verdacht erhärten, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

Haben Sie eine Vorladung der Polizei erhalten und benötigen rechtliche Unterstützung?

Vereinbaren Sie gleich einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail unter mail@zametzer-law.de.

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Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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