089 41 61 56 44 mail@zametzer-law.de
Nicht selten finden sich in einem Arbeitsvertrag, der künftigen Arbeitnehmern zur Unterschrift vorgelegt werden, neben den gängigen Vereinbarungen zu Urlaubstagen und Kündigungsfristen auch Passagen, in denen eine Vertragsstrafe angedroht wird.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglich vereinbarten Pflichten, muss er demnach mit einer Strafzahlung rechnen.

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

Stehen in Ihrem Arbeitsvertrag auch Vertragsstrafen und Sie wissen nicht, ob diese rechtens sind? Rufen Sie mich an unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir eine Nachricht an mail@zametzer-law.de.

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber gestattet, eine solche Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag zu verankern. Allerdings ist nicht alles erlaubt.

Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Klauseln wirksam und welche unwirksam sind.

Inhalt dieser Seite

1. Was genau ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag
2. Für welche Vergehen darf eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart werden?
3. Wie hoch darf die vereinbarte Vertragsstrafe sein?
4. Wann ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag rechtlich unwirksam?
5. Fazit

1. Was genau ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag?

Jeder Arbeitsvertrag legt fest, welche Rechte Ihnen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen und welchen Pflichten Sie im Gegenzug nachkommen müssen.

Mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe sichert sich der Arbeitgeber gegen mögliche Risiken ab: Begehen Sie einen Vertragsverstoß – ganz gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig – räumt eine solche Klausel dem Arbeitgeber das Recht ein, eine bestimmte Geldsumme von Ihnen einzufordern.

Und zwar ohne, dass er einen konkreten Schaden nachweisen muss.

Der Arbeitgeber-Anspruch, Vertragsstrafen zu verlangen, gründet auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§339, §340 BGB). Arbeitgeber verleihen mit Vertragsstrafen-Klauseln ihrem elementaren Interesse Nachdruck, dass die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden.

2. Für welche Vergehen darf eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart werden?

Juristisch zulässig sind nur Vertragsstrafen, die auf einem eindeutigen Vertragsbruch beruhen.

Wichtig ist dabei auch, dass der Arbeitnehmer genau weiß, welcher Pflichtverstoß unter welchen Bedingungen zu welcher Sanktion führt.

Das heißt: Der Vertragsbruch bedeutet juristisch: Die strafbewehrte Leistungsstörung muss explizit im Arbeitsvertrag genannt sein. Die häufigsten Verstöße, die mit einer Vertragsstrafe belegt werden, sind:

Das Nichterscheinen zur Arbeit

Diese Regelung gilt sowohl für den allerersten Arbeitstag als auch für spätere (unentschuldigte) Abwesenheitstage.

Das Nichteinhalten der Kündigungsfrist

Wer das Arbeitsverhältnis ohne rechtfertigenden Grund vorzeitig, also ohne Berücksichtigung der Kündigungsfrist, beendet, handelt vertragsbrüchig.

Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Dass der freizügige Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft, erscheint unmittelbar einleuchtend.

Die Nichteinhaltung des Wettbewerbsverbots

Arbeitnehmer die (parallel) für die Konkurrenz arbeiten, fügen ihrem Arbeitgeber potentiell wirtschaftlichen Schaden zu.

3. Wie hoch darf die vereinbarte Vertragsstrafe sein?

Nach geltender Rechtsprechung darf die Höhe der Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag ein Bruttomonatsgehalt nicht überschreiten.

Dies ist sozusagen die Faustregel.

Im Einzelfall kann es allerdings darauf ankommen, welches Verhalten konkret zum Vertragsbruch geführt hat. Für den Arbeitnehmer, der sich kurz vor Antritt einer neuen Stelle spontan entschließt, einem anderen Arbeitgeber den Vorzug zu geben, besteht kaum eine Möglichkeit, eine (berechtigte) Strafzahlung abzuwehren.

Anders verhält es sich bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Hier orientiert sich die Höhe der zulässigen Vertragsstrafe an der Länge der Kündigungsfrist.

Konkret: Bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist darf kein ganzes Bruttogehalt verlangt werden, sondern eben nur so viel, wie der Arbeitnehmer bis zum nächsten, ordentlichen Kündigungstermin verdient hätte – also ein halbes Bruttogehalt.

Insbesondere bei tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot landen die juristischen Auseinandersetzungen dagegen häufig vor den Arbeitsgerichten.

4. Schriftliche Kündigung auch bei mündlichem Arbeitsvertrag

Nicht jede Vertragsstrafe, die in einem Arbeitsvertrag geregelt ist, entspricht den Vorgaben des geltenden Rechts. Sie ist dann nicht zulässig und unwirksam.

Eine sogenannte „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers kann sich beispielsweise schon aus formalen Fehlern ergeben. So muss die Vertragsstrafe „klar und verständlich“ formuliert sein.

Außerdem muss der Arbeitnehmer sie im Kontext des Vertrages als eindeutigen Bestandteil des Dokuments identifizieren können. Die Klausel darf daher weder in kleinerer Schriftgröße verfasst noch an „versteckter“ Stelle platziert werden.

Die unangemessene Benachteiligung umfasst außerdem alle Tatbestände, in denen von einer „Übersicherung“ des Arbeitgebers auszugehen ist, also von einer zu hoch angesetzten Vertragsstrafe.

Hinweis: Nicht jedes Verhalten darf mit der Androhung einer Strafzahlung sanktioniert werden.

Dazu zählen beispielsweise Verletzungen der sogenannten Nebenpflichten aus einem Arbeitsvertrag. Wer zweimal im Monat zu spät kommt oder den Krankenschein verspätet einreicht, darf vom Arbeitgeber abgemahnt, aber nicht gleich zur Kasse gebeten werden.

In diesem Zusammenhang ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig, dass unwirksame Klauseln nachträglich nicht „passend“ gemacht werden können.

Dieser Umstand greift vor allem bei zu hoch angesetzten Vertragsstrafen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt seine Stelle, für die während der Probezeit eine 14tägige Kündigungsfrist vereinbart war, gar nicht an. In seinem Vertrag ist eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt fixiert.

Da der Arbeitgeber es versäumt hat, die Höhe der Strafzahlung für die Probezeit und die anschließende Beschäftigung zu differenzieren, benachteiligt diese Klausel den Arbeitnehmer unangemessen und ist damit unwirksam.

Der Arbeitnehmer muss deshalb auch kein halbes Monatsgehalt bezahlen, sondern keinen Cent.

5. Fazit

Mit einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag verleihen Arbeitgeber ihrem berechtigten Interesse an einer Einhaltung der Arbeitspflichten des Arbeitnehmers explizit Nachdruck.

Die Formulierung einer solchen Klausel verpflichtet den Arbeitnehmer zur Zahlung einer definierten Geldsumme, wenn er gegen Vereinbarungen aus dem Vertrag verstößt.

Grundsätzlich ist diese Form der Risikominimierung für den Arbeitgeber rechtlich zulässig – vorausgesetzt Art und Umfang der Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag benachteiligen den Arbeitnehmer nicht in unangemessener Weise.

Etwa durch zu hoch angesetzte Beträge oder durch Sanktionierung von Handlungen, die für das Beschäftigungsverhältnis eher nebensächlich sind.

Wenn Sie sich mit dem Problem einer drohenden Vertragsstrafe konfrontiert sehen, empfiehlt es sich, zunächst ein kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Er kann Streitigkeiten mit professioneller Expertise und als Mittler zwischen den Parteien häufig schneller und effizienter lösen – und erspart allen Beteiligten den Gang zum Arbeitsgericht.

Benötigen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht in der Nähe von München?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.
Bilderquellennachweis: © fizkes / PantherMedia

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Call Now