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Das Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der einerseits dem Schutz der Arbeitnehmer, andererseits aber auch dem Schutz der Sozialversicherung, deren Bestand und der ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge dient.

Vorenthalten von Arbeitsentgelt

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Insbesondere letzteres ist der Kern des Straftatbestandes des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, da es um die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung geht.

Doch was verbirgt sich hinter dieser Norm? Welche Handlungen werden unter Strafe gestellt und welche Konsequenzen drohen den Verantwortlichen? In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Hintergründe und praktischen Auswirkungen des § 266a StGB geben. Dabei soll deutlich werden, warum diese Vorschrift eine zentrale Säule im Kampf gegen illegale Beschäftigung und Sozialversicherungsbetrug darstellt.

Inhalt

  1. Was bedeutet § 266a StGB?
  2. Wann mache ich mich wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt strafbar?
  3. Wann mache ich mich wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar?
  4. Welche Strafe droht bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?
  5. Wer kann sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen?
  6. Fazit
  7. FAQ

1. Was bedeutet § 266a StGB?

In § 266a StGB geht es um die Strafbarkeit des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Diese Strafnorm betrifft nicht die Nichtzahlung von Lohn oder Gehalt an den Arbeitnehmer. Im Mittelpunkt des § 266a StGB steht das Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung und ähnliche Leistungen.

Wie der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt hat, geht es dabei zum einen um das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Sicherung des Mittelzuflusses und dadurch auch des Bestands der Sozialversicherung. Zum anderen geht es aber auch um das Vermögensinteresse des Arbeitnehmers an bestimmten Leistungen. Um diesen beiden Intentionen gerecht werden zu können, enthält § 266a StGB in seinen ersten drei Absätzen unterschiedliche Tatbestandsgruppen:

  • Abs. 1: Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
  • Abs. 2: Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung
  • Abs. 3: Nichtabführung sonstiger Beiträge

Das Problem der Schwarzarbeit und der Strafbarkeit nach § 266a StGB

Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit sind besondere Konstellationen, in denen eine Strafbarkeit des Arbeitgebers wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Betracht kommt. Auch bei Schwarzarbeit wäre der Arbeitgeber verpflichtet, für seine illegal beschäftigten Arbeitnehmer zumindest den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abzuführen.

Zahlt er diesen Anteil nicht, macht sich der Arbeitnehmer auch bei Schwarzarbeit nach § 266a StGB strafbar. Schwankt das an die Schwarzarbeiter gezahlte Arbeitsentgelt oder kann es nicht nachgewiesen werden, gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV das branchenübliche Nettoarbeitsentgelt als Maßstab.

Das Problem der Scheinselbständigkeit und der Strafbarkeit nach § 266a StGB

Werden in einem Unternehmen freie Mitarbeiter, Freelancer oder Personen auf selbständiger Honorarbasis beschäftigt, kann es immer wieder zum Problem der Scheinselbständigkeit kommen. Freie Mitarbeiter sind in der Regel keine Arbeitnehmer.

Wenn sie aber über einen längeren Zeitraum nur für einen Auftraggeber tätig sind, kann dies dazu führen, dass sie als Scheinselbständige eingestuft werden. In diesem Fall können für den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge wie für einen Arbeitnehmer zuzüglich Säumniszuschläge anfallen.

Darüber hinaus kann aber auch eine Strafbarkeit nach § 266a StGB vorliegen, da auch in diesem Fall Sozialversicherungsbeiträge für vermeintlich freie Mitarbeiter vorenthalten werden. Ob ein Selbständiger oder freier Mitarbeiter tatsächlich selbständig ist, kann durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.

2. Wann mache ich mich wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt strafbar?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei den entsprechenden Sozialkassen bzw. der zuständigen Einzugsstelle anzumelden (§ 28a SGB IV) und für diese angemeldeten Arbeitnehmer die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Dabei gibt es einen Arbeitnehmeranteil, der direkt vom Bruttoarbeitsentgelt berechnet und abgezogen wird, und einen Arbeitgeberanteil, der vom Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt zu entrichten ist.

Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt

Führt der Arbeitgeber den fälligen Anteil zur Sozialversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB IV) des ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitnehmers nicht an die zuständige Einzugsstelle ab, macht er sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar.

Es geht also um die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ganz oder teilweise, wobei für die Strafbarkeit bereits die Nichtabführung zum Fälligkeitszeitpunkt ausreicht. Eine verspätete Zahlung lässt die Strafbarkeit nicht entfallen. Für die Strafbarkeit ist es unerheblich, ob der Lohn oder das Gehalt an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird oder nicht.

Sollte der Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten geraten, kann er unter Umständen vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge eine Stundung mit der Einzugsstelle vereinbaren, die dann die Fälligkeit hinausschiebt. Dies würde eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB ausschließen.

Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt

Auch hinsichtlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und deren Vorenthaltung enthält § 266a StGB in Absatz 2 eine Strafnorm. Strafbar ist jedoch nicht das bloße Nichtabführen der Arbeitgeberanteile (im Gegensatz zu Absatz 1).

Nach § 266a Abs. 2 StGB muss zur Nichtabführung das pflichtwidrige Verschweigen sozialversicherungsrechtlich erheblicher Tatsachen gegenüber der zuständigen Stelle hinzukommen (Nr. 2) oder es müssen gegenüber der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sein (Nr. 1).

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwa je zur Hälfte tragen, fallen auch solche Beiträge unter die Strafbarkeit des § 266a Abs. 2 StGB, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Hierzu gehören z.B. die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Begriff der Sozialversicherungsbeiträge

Zu den Beiträgen, die nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorenthalten werden können, gehören die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung bzw. der Arbeitslosenversicherung.

3. Wann mache ich mich wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar?

Die dritte Gruppe der strafbaren Verhaltensweisen in § 266a StGB bildet das Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Absatz 3. Unter Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist zu verstehen, dass der Arbeitgeber andere Bestandteile des Arbeitsentgelts als die Sozialversicherungsbeiträge nicht auszahlt und dies dem Arbeitnehmer auch nicht unverzüglich oder bei Fälligkeit anzeigt.

Die Verpflichtung zur Zahlung der sonstigen Entgeltbestandteile kann sich z. B. aus dem Arbeitsvertrag ergeben oder es kann eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu bestehen. Beispiele für solche Entgeltbestandteile sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers oder vertraglich vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an Versicherungen, Pensionskassen oder Versorgungswerke (z.B. zusätzliche Altersvorsorge).

Bei der Strafbarkeit nach § 26aa Abs. 3 StGB handelt es sich um einen Straftatbestand, der eher selten verwirklicht und verfolgt wird.

Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht begleite ich seit Jahren erfolgreich Mandanten in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Gerne stehe ich auch Ihnen zur Seite!

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4. Welche Strafe droht bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?

Die Straftatbestände des § 266a Abs. 1 bis 3 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Bei der Strafzumessung sind die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, mit welchem Vorsatz der Täter gehandelt hat und ob eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht vorlag. Hat der Täter nicht nur Arbeitgeber-, sondern auch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt und sich damit nach beiden Absätzen strafbar gemacht, kann sich dies strafschärfend auswirken.

Besonders schwere Fälle – § 266a Abs. 4 StGB

Nach § 266a StGB kann ein besonders schwerer Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafschärfend berücksichtigt werden. Hierzu werden in Absatz 4 insgesamt fünf Regelbeispiele aufgeführt, bei denen ein erhöhter Strafrahmen zur Anwendung kommt. Nach § 266a Abs. 4 StGB beträgt der Strafrahmen für einen besonders schweren Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Ein besonders schwerer Fall kann nach § 266a Abs. 4 Nr. 1 StGB vorliegen, wenn das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt aus grobem Eigennutz und in großem Ausmaß begangen wurde. Wann ein großes Ausmaß vorliegt, ist in der Rechtsprechung umstritten, dürfte aber jedenfalls dann gegeben sein, wenn sich der Schaden deutlich von der Schadenshöhe gewöhnlicher Beitragsvorenthaltungen abhebt. Ob dies erst bei einem Schaden in Millionenhöhe oder bereits bei einem Schaden in Höhe von 50.000 Euro der Fall ist, ist noch umstritten.

Großer Eigennutz liegt z.B. vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Schwarzarbeit zusammenwirken, um die Solidargemeinschaft zu schädigen. Zwar dürfte ein grober Eigennutz nicht bereits dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt ausschließlich seinen eigenen Vorteil verfolgt. Andererseits kann ein Gewinnstreben in besonderem Maße oder in besonders anstößiger Weise ebenso für ein grobes Eigennutzinteresse sprechen wie hohe Gewinne oder eine Vielzahl von Fällen.

Ein besonders schwerer Fall nach § 266a Abs. 4 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn die fortgesetzte Vorenthaltung der Beiträge durch nachgemachte oder verfälschte Belege erfolgt. Fortgesetzt bedeutet, dass die Tat nicht nur einmal, sondern mindestens zweimal oder mehrfach begangen wurde. Als Belege gelten alle Schriftstücke, die erhebliche sozialversicherungsrechtlich relevante Tatsachen enthalten. Dazu gehören z. B. fiktive Rechnungen, Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen.

Hinzu kommt, dass die Belege nachgemacht oder verfälscht worden sind. Unter Fälschung versteht man die Veränderung echter Belege oder Urkunden, unter Nachmachen die Herstellung unechter Belege oder Urkunden. Solche Urkunden müssen lediglich benutzt, nicht aber selbst nachgemacht oder verfälscht worden sein.

Weitere besonders schwere Fälle sind das Verschaffen falscher, gefälschter oder verfälschter Belege von einem Dritten (Nr. 3), das Handeln als Mitglied einer Bande (Nr. 4) oder das Ausnutzen der Mitwirkung eines Amtsträgers (Nr. 5).

Absehen von Strafe

Nach § 266a Abs. 6 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 2 absehen. Dazu muss der Arbeitgeber als Beitragsschuldner der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilen und darlegen, warum die Zahlung nicht geleistet werden kann (§ 266a Abs. 6 Satz 1 StGB). Außerdem muss er sein ernsthaftes Bemühen darlegen. Ein ernsthaftes Bemühen setzt voraus, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die zur Zahlung der Beiträge erforderlichen Mittel zu beschaffen.

Die Gründe, warum der Arbeitgeber die Beiträge nicht aufbringen kann, müssen nachvollziehbar sein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber die Beiträge zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten oder zur Rettung des Unternehmens verwendet.

Kann der Arbeitgeber die Beiträge gemäß § 266a Abs. 6 Satz 2 StGB innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten Frist nachzahlen, tritt Straffreiheit ein. Eine Mitteilung über die Höhe der nicht gezahlten Beiträge an die Einzugsstelle nach § 266a Abs. 6 Satz 1 StGB ist erforderlich.

5. Wer kann sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen?

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Ein Sonderdelikt ist ein Straftatbestand, der nur von bestimmten Personengruppen verwirklicht werden kann, bei denen ein besonderes persönliches Merkmal vorliegt.

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt kann schon vom Schutzzweck her nur derjenige begehen, der etwas mit den Sozialversicherungsbeiträgen zu tun hat. Der Arbeitnehmer kann dies z.B. nicht, da er weder an der Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge noch an deren Meldung an die Einzugsstelle beteiligt ist.

Arbeitgebereigenschaft als besonderes persönliches Merkmal

Als Täter des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt kommt daher in erster Linie der Arbeitgeber in Betracht, da er nach den sozialrechtlichen Pflichten in der Regel für die Abführung der Beiträge verantwortlich ist. Das besondere persönliche Merkmal liegt in der Arbeitgebereigenschaft. Von der Strafbarkeit nach § 266a StGB können nach Absatz 5 auch arbeitgeberähnliche Personen wie der Auftraggeber eines in Heimarbeit Beschäftigten, eines Hausgewerbetreibenden oder einer diesen nach dem Heimarbeitsgesetz gleichgestellten Person sowie der Zwischenmeister erfasst werden.

Auch Personen, die für den Arbeitgeber im Sinne des § 14 StGB handeln, können sich nach § 266a StGB strafbar machen. Dies sind z.B. der Geschäftsführer einer GmbH – sowohl der formelle als auch der faktische -, der Vorstand einer AG oder eines rechtsfähigen Vereins oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Wird der Arbeitgeber durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten, z.B. den Insolvenzverwalter, den Nachlassverwalter und den Testamentsvollstrecker, so können auch diese als Arbeitgeber betrachtet werden und sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen.

Kommt im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Betracht, gilt der Verleiher als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB. Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung gelten Verleiher und Entleiher als Arbeitgeber und werden strafrechtlich verfolgt.

6. Fazit

  • Schutzfunktion des § 266a StGB: Der Straftatbestand schützt sowohl den Arbeitnehmer als auch die Sozialversicherung durch die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Dies umfasst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sowie weitere, z.B. vertraglich vereinbarte Bestandteile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber abzuführen hat.
  • Tatbestände des § 266a StGB: § 266a StGB enthält drei Tatbestandsgruppen:
    – Abs. 1: Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
    – Abs. 2: Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung bei pflichtwidrigem Verschweigen oder unrichtigen Angaben.
    – Abs. 3: Veruntreuung von sonstigen Entgeltbestandteilen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldet.
  • Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit: Bei Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit können sich Arbeitgeber strafbar machen, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht richtig abführen. Dies gilt auch für freie Mitarbeiter, die als Scheinselbständige eingestuft werden können.
  • Sozialrechtliche Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei den Sozialkassen anzumelden und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) rechtzeitig und in der richtigen Höhe abzuführen. Eine verspätete Zahlung trotz Fälligkeit und Zahlungsmöglichkeit ist strafbar.
  • Strafbarkeit und Folgen: Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, z.B. bei grobem Eigennutz oder bei Verwendung falscher Belege, kann die Strafe bis zu zehn Jahre betragen.
  • Besonders schwere Fälle: Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat aus grobem Eigennutz und in großem Ausmaß begangen wurde oder wenn gefälschte Urkunden/Belege verwendet wurden. Weitere Beispiele sind bandenmäßiges Handeln oder das Ausnutzen der Mitwirkung eines Amtsträgers.
  • Absehen von Strafe: Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber die Höhe der vorenthaltenen Beiträge rechtzeitig mitteilt und darlegt, warum die Zahlung nicht geleistet werden kann, und alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um die Mittel zu beschaffen. Straffreiheit kann eintreten, wenn die Beiträge innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten Frist in voller Höhe nachgezahlt werden.

7. FAQ

Welchen Zweck verfolgt § 266a StGB?

Der Straftatbestand des § 266a StGB schützt sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die der Sozialversicherung. Ziel ist es, die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen.

Wann macht sich der Arbeitgeber strafbar?

Ein Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abführt. Auch bei Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit kann eine Strafbarkeit vorliegen, wenn keine Beiträge abgeführt werden.

Welche Strafen drohen bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?

Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, z. B. bei grobem Eigennutz oder bei Verwendung falscher Belege, kann die Strafe bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.

Was bedeutet Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 3 StGB?

Veruntreuung von Arbeitsentgelt liegt vor, wenn der Arbeitgeber andere Entgeltbestandteile als die Sozialversicherungsbeiträge nicht auszahlt und dies dem Arbeitnehmer auch nicht unverzüglich oder bei Fälligkeit anzeigt. Dabei kann es sich um vertraglich vereinbarte Leistungen, wie z.B. vermögenswirksame Leistungen, handeln.

Was sind besonders schwere Fälle gemäß § 266a Abs. 4 StGB?

Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn die Tat aus grobem Eigennutz und in großem Ausmaß begangen wurde, gefälschte Urkunden verwendet wurden, bandenmäßig gehandelt wurde oder ein Amtsträger beteiligt war. Weitere Regelbeispiele finden sich in § 266a Abs. 4 StGB.

Kann das Gericht von einer Bestrafung absehen?

Ja, das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und nachvollziehbar erläutert, warum die Zahlung nicht erfolgen konnte. Außerdem muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Beiträge nachzuzahlen. Erfolgt die Zahlung innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten Frist, tritt Straffreiheit ein.

Wer kann sich nach § 266a StGB strafbar machen?

Der Straftatbestand richtet sich in erster Linie gegen Arbeitgeber, da diese für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sind. Aber auch arbeitgeberähnliche Personen und gesetzliche Vertreter wie Insolvenzverwalter können sich strafbar machen.

Ich vertrete Sie vor Gericht oder biete außergerichtlichen Beratung in diesem Kontext.

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Bildquellennachweise: © 89Stocker | Canva

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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