Regelmäßig wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer unterschrieben und an den Arbeitgeber zur Unterzeichnung zurückgereicht. Manchmal vergehen einige Tage, manchmal auch Wochen bis zur Vertragsunterzeichnung.
Und es gibt Arbeitnehmer, die vergeblich auf den vom Arbeitgeber unterschriebenen Arbeitsvertrag warten. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitsvertrag, der lediglich mündlich vereinbart wurde, rechtlich bindend ist und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.
Inhalt dieser Seite
1. Wirksamkeit von mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen
2. Ausnahmeregelung: Wann ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag unwirksam ist
3. Mündlicher Arbeitsvertrag – Rechte des Arbeitnehmers
4. Schriftliche Kündigung auch bei mündlichem Arbeitsvertrag
1. Wirksamkeit von mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen
Die gute Nachricht: Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, rechtlich wirksam. Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich des Vertragsschlusses und der wesentlichen Inhalte einig sind.
Wesentliche Inhalte beziehungsweise notwendige Vertragsbestandteile sind nach §§ 611, 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Definition der Vertragsparteien, die Nennung der Arbeitsleistung beziehungsweise die Art der Arbeit sowie der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Ebenso wirksam ist ein Arbeitsvertrag, der mündlich durch schlüssiges Verhalten geschlossen wurde.
Fragt ein Arbeitgeber Sie beispielsweise als potenziellen Kandidaten, ob Sie am kommenden Montag auf seiner Baustelle oder in seinem Restaurant tätig werden möchten, und erscheinen Sie an diesem Tag, um die Arbeit aufzunehmen, ist der Arbeitsvertrag mündlich durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen.
Für Sie als Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass eine mündliche Jobzusage zwar rechtlich bindend ist, die Beweislast jedoch Ihnen als Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber obliegt. Das bedeutet, dass Sie im Streitfall das Zustandekommen eines mündlichen Arbeitsvertrags nachweisen müssen.
Insoweit ist der mündlich vereinbarte Arbeitsvertrag ohne einen eindeutigen Beweis wertlos, wenn der Arbeitgeber den Vertragsschluss bestreitet.
2. Ausnahmeregelung: Wann ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag unwirksam ist
Anderes gilt für befristete Arbeitsverträge. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nur wirksam, wenn der Arbeitsvertrag nicht mündlich, sondern schriftlich geschlossen wurde.
Das bedeutet, dass mündlich vereinbarte Befristungen unwirksam sind. Rechtsfolge eines mündlich geschlossenen, befristeten Arbeitsvertrags ist, dass er zum Vorteil des Arbeitnehmers wirksam ist, allerdings nicht als befristeter Arbeitsvertrag, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Darüber hinaus gibt es weitere Fallkonstellationen, in denen eine mündliche Jobzusage nicht wirksam ist, wenn
- der Arbeitsvertrag unter Vorbehalt vereinbart wird, weil ihm eine weitere Führungsperson zustimmen muss.
- der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag widerrufen oder gekündigt wird, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt.
- die mündliche Jobzusage nicht bewiesen werden kann.
3. Mündlicher Arbeitsvertrag – Rechte des Arbeitnehmers
Wurde der Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber mündlich geschlossen, stellt sich die Frage, welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben.
1. Anspruch auf Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrags
Für Sie als Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, ob Sie Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben.
Nach § 2 Abs. 1 NachwG (Nachweisgesetz) haben Sie spätestens einen Monat nach Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer Anspruch auf die Aushändigung eines vom Arbeitgeber unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrags.
Keine Gültigkeit hat diese Norm für Arbeitnehmer, die als Aushilfe für die Dauer von höchstens einem Monat eingestellt worden sind. Kommt der Arbeitgeber der gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem zuständigen Arbeitsgericht die Ausstellung und Aushändigung einer Niederschrift über den mündlichen Arbeitsvertrag einzuklagen.
2. Muss ein mündlicher Arbeitsvertrag gekündigt werden?
Möchten Sie als Arbeitnehmer einen mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag beenden, müssen sie ihn ordentlich kündigen.
Nicht möglich ist eine fristlose Kündigung, da die fehlende Schriftlichkeit kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist. Keinesfalls sind Sie bei einem Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, berechtigt, die Arbeit abzubrechen und nicht mehr zu erscheinen.
Davon ist deshalb abzuraten, weil das den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigt mit der Folge, dass Ihnen eine mehrwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes droht.
Welche Kündigungsfrist bei einem mündlichen Arbeitsvertrag gilt, hängt davon ab, ob eine Kündigungsfrist mündlich vereinbart wurde oder ob es einen Tarifvertrag mit abweichenden Kündigungsfristen gibt.
Ist beides nicht der Fall, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Sie beträgt für Arbeitnehmer vier Wochen zum Fünfzehnten eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.
4. Schriftliche Kündigung auch bei mündlichem Arbeitsvertrag
Obwohl der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen wurde, muss er unter Einhaltung der Schriftform gekündigt und vom Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet werden.
Das bedeutet, dass Kündigungen per Fax, SMS, E-Mail oder über WhatsApp nicht wirksam sind. Im Gegensatz zu einem mündlichen Arbeitsvertrag sind mündliche Kündigungen unwirksam.
Aus Beweisgründen erfolgt die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens im Beisein eines Zeugen oder durch die Übersendung als Einschreiben mit Rückschein. Im Falle einer Kündigung des mündlichen Arbeitsvertrages sind Sie als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Kündigung zu begründen.
Abschließend ist festzuhalten, dass ein Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wird, zwar rechtlich wirksam ist.
Allerdings birgt ein mündlicher Arbeitsvertrag für Sie als Arbeitnehmer ein hohes Risiko, dass der Arbeitgeber den Vertragsschluss bestreitet. Deshalb ist es sinnvoll, dass Sie als Arbeitnehmer alle mündlichen Vereinbarungen aufschreiben und sich diese direkt per Unterschrift bestätigen lassen.
Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie einen schriftlichen Nachweis für die Jobzusage per Post oder per E-Mail erbitten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Beweisgründen ist es sinnvoll, grundsätzlich einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Sie haben Fragen zu einem Arbeitsvertrag, den Sie mündlich geschlossen haben oder zu weiteren Themen aus dem Bereich des Arbeitsrechts?
Kontaktieren Sie uns, damit wir die Rechtslage klären und uns bezüglich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten beratschlagen können!
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Bilderquellennachweis: © ArturVerkhovetskiy / PantherMedia
Über den Autor
Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.