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Jeder Arbeitnehmer freut sich auf die schönste Zeit des Jahres – den Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Außerdem kann zusätzlicher Urlaub oder Sonderurlaub im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt werden.

gesetzlicher Urlaubsanspruch

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Im BUrlG ist nur der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub für Arbeitnehmer geregelt.

Doch wie sieht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch aus, wenn Sie lediglich einen Minijob haben oder in Teilzeit arbeiten? Dieser Artikel klärt darüber auf.

Inhalt dieser Seite

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch kurzgefasst
2. Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Jugendliche unter 18 Jahren
3. Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Minijobbern und Teilzeitarbeitenden
4. Weitere Informationen zum gesetzlichen Urlaubsanspruch
Fazit

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch kurzgefasst

Das BUrlG geht von einer Sechs-Tage-Arbeitswoche aus, wie sie früher üblich war. Der heutigen Arbeitswelt entspricht eine Woche mit fünf Arbeitstagen. Bei einer Sechs-Tage-Woche sieht das BUrlG gem. §3 einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen pro Jahr vor.

Bei der mittlerweile geläufigen Fünf-Tage-Woche reduziert sich der Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr. Als Urlaubstage zählen nur die Kalendertage, die weder ein Sonntag noch ein gesetzlicher Feiertag sind.

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Urlaub, der nicht rechtzeitig genommen wurde, kann nur in das nächste Jahr übertragen werden, wenn es dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen.

Dringende betriebliche Gründe bestehen beispielsweise bei erhöhtem Arbeitsbedarf, Messe, Urlaub oder Krankheit anderer Arbeitnehmer. Zu den Gründen in der Pero des Arbeitnehmers zählt vor allem die Arbeitsunfähigkeit. Liegt also einer dieser Gründe vor, muss der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.

Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber die Pflicht, das sogenannte Urlaubsentgelt zu zahlen. Dieses entspricht dem Lohn, den Sie ansonsten während dieser Zeit für gewöhnlich mit Ihrer Arbeit verdient hätten.

Das Urlaubsgesetz wurde am 8. Januar 1963 verabschiedet, um sozialen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Es enthält die Mindestbedingungen, die Arbeitgeber den Arbeitnehmern gegenüber zu erfüllen haben. Demzufolge haben alle Arbeiter, Angestellten, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen einen gesetzlichen Anspruch auf Jahresurlaub.

Doch nicht immer läuft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer alles problemlos, wenn es um den Jahresurlaub geht. In Fällen, in denen Sie Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht oder nur unzureichend wahrnehmen dürfen, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an Ihre Seite holen. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die unter 18 Jahre alt sind, einen Minijob ausüben, in Teilzeit arbeiten oder anderweitig aus dem normalen Raster fallen.

2. Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Jugendliche unter 18 Jahren

Jugendliche unter 18 Jahren, also zumeist Auszubildende, nehmen eine Sonderstellung im BUrlG ein. Für unter 16-jährige gilt dabei ein jährlicher Urlaubsanspruch von mindestens 30 Werktagen, für unter 17-jährige von mindestens 27 Werktagen und für unter 18-jährige von mindestens 25 Werktagen.

Sollte der Arbeitgeber dennoch lediglich den gesetzlichen Urlaubsanspruch für Erwachsene zugrunde legen, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt zu Rate ziehen oder bei der IHK vorstellig werden.

Haben Sie Fragen zu Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.

3. Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Minijobbern und Teilzeitarbeitenden

Gemäß §3 Abs. 1 BUrlG steht sämtlichen Arbeitnehmern ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen zu. Dies gilt dementsprechend auch für Minijobber. Ähnlich wie bei Arbeitnehmern, die eine Fünf-Tage-Woche haben, lässt sich der Urlaubsanspruch berechnen.

Hier gilt: eigene Arbeitstage pro Woche x 24 gesetzliche Urlaubstage geteilt durch 6

Arbeiten Sie also beispielsweise an 2 Tagen pro Woche, haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 8 Werktagen jährlich. Haben Ihre Kollegen, die in Vollzeit arbeiten, einen höheren Urlaubsanspruch vertraglich geregelt, gilt dieser auch für Sie. Wird Ihren Kollegen also ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen jährlich zugestanden, ergibt sich für Sie folgende Berechnung:

2 x 30/6 = 10

Sie haben demnach einen gesetzlichen Anspruch von 10 Urlaubstagen im Jahr, die Sie bei Problemen auch anwaltlich durchsetzen können. Dasselbe gilt für in Teilzeit Arbeitende.

Anders sieht es aus, wenn Sie eine ungleiche Anzahl von Arbeitstagen in der Woche haben. Die Formel zur Berechnung Ihres Urlaubsanspruches richtet sich hier nach dem gesamten Jahr und sieht dann folgendermaßen aus:

Gesetzliche bzw. Tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage x eigene Arbeitstage im Jahr geteilt durch 312 (Jahreswerktage)/260 (Jahresarbeitstage)

Arbeiten Sie also beispielsweise an 100 Tagen im Jahr und haben Ihre Kollegen in Vollzeit eine Sechs-Tage-Woche und damit einen Anspruch auf 24 Urlaubstage jährlich, rechnen Sie 24 x 100/260 = 9,23. Sie haben aufgrund der kaufmännischen Rundung also 9 Urlaubstage im Jahr.

Auch als Minijobber wird Ihr Urlaub bezahlt. Die Höhe bemisst sich nach Ihrem durchschnittlichen Gehalt in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.

4. Weitere Informationen zum gesetzlichen Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt immer als bezahlt. Sie müssen die Tage, die Sie wegen Urlaub gefehlt haben, weder vorarbeiten noch nacharbeiten. Der Urlaub dient allein Ihrer Erholung, sodass Sie ausgeruht und mit neuer Kraft an die Arbeit gehen können.

Sollte Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangen, die Zeit vor- oder nachzuarbeiten, setzen Sie sich unbedingt mit einem Anwalt in Verbindung.

Der volle Urlaubsanspruch kann bei neuen Arbeitsverträgen immer erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten entstehen. Bis dahin ist der Urlaub anteilig zu gewähren. Die im §4 BUrlG geregelte Wartezeit ändert zwar nichts an Ihrem grundsätzlich vorhandenen Urlaubsanspruch. Der entsteht aber nur in höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den Sie dem Unternehmen angehören. Diesen „Teilurlaub“ regelt zudem §5 BUrlG

Aber selbst wenn Sie die sechsmonatige Wartezeit erfüllt haben, besteht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat, wenn Sie in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30.06. aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Werden Sie im Urlaub krank, sollten Sie sich unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung holen und sie fristgerecht beim Arbeitgeber vorlegen. Denn Urlaubstage, an denen Sie krank sind, gelten nicht als Urlaubstage, sodass Sie das Recht haben, den Urlaub nachzuholen.

Den Zeitpunkt müssen Sie jedoch mit Ihrem Arbeitgeber absprechen. Sie dürfen den Urlaub nicht auf eigene Faust verlängern.

Fazit

Der gesetzliche Urlaubsanspruch dient der Erholung und Regeneration von Arbeitnehmern. Bei Problemen, den Urlaub durchzusetzen, hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.

Dies lohnt sich auch dann, wenn ein nicht genommener Urlaub nicht bezahlt wird. Lassen Sie sich die schönste Zeit des Jahres nicht verderben und holen Sie sich bei Schwierigkeiten rechtzeitig Hilfe. Kontaktieren Sie hierfür auch gerne unsere Kanzlei – wir helfen Ihnen weiter.

Benötigen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht in der Nähe von München?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.

Bildquellennachweis: © gunnar3000 (YAYMicro) ​/ panthermedia.net

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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