Haben Sie eine Kündigung mit Abfindungsangebot erhalten? Wer seinen Arbeitsplatz verliert, wird im Idealfall mit einer Abfindung finanziell entschädigt. Denn mancher Chef erklärt sich zur Zahlung bereit, um eine schnelle Einigung mit dem Arbeitnehmer über das Ausscheiden aus dem Unternehmen zu erzielen.
Wie gut Ihre Chancen auf Erhalt einer Abfindung stehen, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt und vom Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsanwalts.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Fristlose Kündigung in der Probezeit? Rufen Sie mich an unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir eine Nachricht an mail@zametzer-law.de.
.Inhalt
- Was ist eine Abfindung
- Kündigung mit Abfindungsangebot: Wer kann eine Abfindung bekommen?
- Warum sollte man einen Anwalt beauftragen?
1. Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung können Sie als Arbeitnehmer im Arbeitsrecht aushandeln, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen beendet wird. Dabei handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers, die als Interessenausgleich darauf gerichtet ist, den Rechtsfrieden wiederherzustellen.
Diese einmalige außerordentliche Zahlung soll Sie als Arbeitnehmer für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes entschädigen.
Einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es indes nicht. Verständigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Abfindung, bedeutet das, dass Sie keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben können.
Dem Arbeitgeber kann es also zugute kommen, Ihnen eine Kündigung mit Abfindungsangebot zu unterbreiten.
Die Höhe der Abfindung ist unter anderem abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, von der Rechts- und Sachlage, vom Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Neubesetzung des Arbeitsplatzes sowie vom Verlauf des Gerichtsverfahrens.
Berechnungsgrundlage ist ein Monatsgehalt, wobei maximal bis zu fünfzehn Monatsgehälter als Abfindung gewährt werden. Eine Abfindung können Sie verhandeln, wenn Sie noch keine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben, um sich gegen die seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung zu wehren.
In bestimmten Fällen ist die Zahlung einer Abfindung ausgeschlossen:
- Bei einer fristlosen Kündigung
- Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung
- Wenn im Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind
- Sofern Ihr Arbeitgeber insolvent ist
- Wenn der Verdacht einer Veruntreuung besteht
- Im Falle von Geheimnisverrat
- Wenn schwerwiegende Verhaltensgründe vorliegen
Kommt es zu einem vor dem Arbeitsgericht ausgetragenen Rechtsstreit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gründe beziehungsweise Verdachtsmomente nachzuweisen, um die Kündigung zu rechtfertigen.
2. Kündigung mit Abfindungsangebot: Wer kann eine Abfindung bekommen?
Obwohl ein Arbeitgeber per Gesetz nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist, macht er dennoch oftmals davon Gebrauch. Dieser scheinbare Widerspruch hat seinen Grund.
Der Arbeitgeber braucht für eine Kündigung einen zulässigen Kündigungsgrund.
Als Arbeitnehmer haben Sie umgekehrt die Möglichkeit, mithilfe einer Kündigungsschutzklage gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Um eine kosten- und zeitintensive Klage zu vermeiden, bieten Arbeitgeber oftmals eine Abfindung an.
Damit verzichtet der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit, gegen die Kündigung Klage zu erheben. Das ist auch deshalb eine gute Lösung, weil ein Arbeitnehmer oftmals nach einer Kündigung kein Interesse mehr hat, an seinen alten Arbeitsplatz zurückzukehren.
Eine Abfindung können Sie nur in wenigen Ausnahmefällen beanspruchen, unter anderem
- im Falle einer betriebsbedingten Kündigung und
- bei Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages.
Kündigung mit Abfindungsangebot: Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung
Handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, gegen die Sie als Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist nach § 4 S. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) keine Kündigungsschutzklage erhoben haben, können Sie mit dem Arbeitgeber eine Abfindung aushandeln.
Für die Kündigung mit Abfindungsangebot müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kündigungsschutzgesetz muss Anwendung finden. Dafür müssen mindestens zehn Arbeitnehmer in Vollzeit im Unternehmen arbeiten. Außerdem müssen Sie als Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein.
- Für eine Kündigung mit Abfindungsangebot müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Beispiele sind innerbetriebliche Ursachen wie eine Umstrukturierung oder eine außerhalb des Unternehmens liegende Ursache, nämlich ein Mangel an Aufträgen.
- Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Ihnen mit der Kündigung mitteilt, dass Sie einen Anspruch auf Abfindung haben, sofern Sie drei Wochen ab Zugang der Kündigung keine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber erhoben haben.
- Außerdem muss die Kündigung mit Abfindungsangebot schriftlich ausgesprochen werden, damit sie rechtskräftig ist.
Für Sie als Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass Sie im Falle einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nicht mit einer Sperrfrist in Bezug auf das Arbeitslosengeld rechnen müssen.
Anderes gilt, wenn die Abfindung ein volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Dann kann unter Umständen eine Sperrzeit drohen.
Kündigung mit Abfindungsangebot: Der Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Anders als bei einer Kündigung, die nur von einer Seite ausgesprochen wird, kann der Aufhebungsvertrag nur geschlossen werden, wenn sich beide Seiten einverstanden erklären.
Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer mit Ihrer Unterschrift dem Aufhebungsvertrag zustimmen müssen. Damit ein Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt, bieten Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung an. Für den Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass ein Arbeitsgerichtsprozess vermieden werden kann, dessen Ausgang obendrein unsicher ist.
Ein weiterer Vorteil ist, dass das Arbeitsverhältnis von einem Tag auf den anderen beendet werden kann. Voraussetzung ist nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass der Aufhebungsvertrag schriftlich verfasst wird.
Nicht ausreichend sind mündliche Absprachen oder solche, die per E-Mail oder Fax an den Arbeitnehmer verschickt werden. Auch in diesem Fall sollten Sie auf eine Rechtsberatung nicht verzichten und den Sachverhalt vorab prüfen lassen.
Denn sobald Sie Ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag gesetzt haben, beseitigen Sie mögliche vorhandene juristische Probleme in Bezug auf die Kündigung und verzichten auf Ihr Recht auf Prüfung beziehungsweise auf eine juristische Gegenwehr.
3. Warum sollte man einen Anwalt beauftragen?
Sie haben eine Kündigung mit Abfindungsangebot erhalten? Sie möchten eine Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen?
Dann brauchen Sie einen erfahrenen Verhandlungsführer, der für Sie die größtmögliche Abfindungssumme aushandelt.
Oder haben Sie Sie ein anderes Problem im Arbeitsrecht?
Zögern Sie nicht – kontaktieren Sie uns, damit wir außergerichtlich oder gerichtlich für Sie den größtmöglichen Erfolg erzielen!
Benötigen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht in der Nähe von München?
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.
Bildquellennachweise: ©
Über den Autor
Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.