Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich am Ende des Jahres noch ungenutzte Urlaubstage übrig habe? Oder wenn das Arbeitsverhältnis endet? Das Wichtigste zum Thema Resturlaub in kurzen Worten.
Inhalt dieser Seite
1. Urlaubsregelungen – die gesetzlichen Grundlagen
2. Was passiert mit nicht genutzten Urlaubstagen?
3. Kann ich mir nicht genutzte Urlaubstage auszahlen lassen?
4. Urlaubsansprüche bei Kündigung richtig berechnen
1. Urlaubsregelungen – die gesetzlichen Grundlagen
Dass Sie eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen können, muss Ihr Arbeitgeber gewährleisten. So steht es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Wie viele das sind, bestimmen außer dem Gesetz auch Tarifverträge und betriebliche Regelungen oder auch Ihr Arbeitsvertrag.
Im Alltag kommt es jedoch immer wieder vor, dass Arbeitnehmer nicht in den Genuss der vollen Anzahl an Urlaubstagen kommen – sei es, weil sie im Urlaub erkranken, weil sie aus betrieblichen Gründen auf Urlaubstage verzichten müssen oder weil das Arbeitsverhältnis beendet wird. Dann entsteht Resturlaub.
2. Was passiert mit nicht genutzten Urlaubstagen?
Da ein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub besteht, verfallen nicht genutzte Urlaubstage nicht automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-619/16, C-684/16) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer auf übrig gebliebene Urlaubsansprüche schriftlich hinzuweisen.
Diese wiederum müssen ihren Urlaubsanspruch daraufhin auch geltend machen und bis spätestens zum 31. März des Folgejahres genutzt haben – sonst verfällt er. Ist das nicht möglich, zum Beispiel wegen einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit, kann der Zeitraum auf maximal 15 Monate verlängert werden.
3. Kann ich mir nicht genutzte Urlaubstage auszahlen lassen?
In ungekündigten Arbeitsverhältnissen ist das nicht möglich. Der Urlaub soll ja der Erholung des Arbeitnehmers dienen – und wenn das Prinzip „Geld statt Urlaub“ Schule machen würde, würde die Gesundheit der Arbeitnehmer auf lange Sicht erheblich darunter leiden.
Eine Ausnahme ist die Kündigung, wobei es ganz gleich ist, ob Sie selbst kündigen oder gekündigt werden. Vollkommen unerheblich ist auch der Kündigungsgrund. Selbst wenn Fehlverhalten zu einer fristlosen Kündigung führt, ändert das nichts am Urlaubsanspruch.
Wenn bei einer Kündigung noch Urlaubsansprüche bestehen, was fast immer der Fall ist, soll der Arbeitgeber vorrangig den Urlaub gewähren. Nur wenn das nicht möglich ist, kommt eine Auszahlung in Frage.
4. Urlaubsansprüche bei Kündigung richtig berechnen
Auch wenn das Arbeitsverhältnis endet, muss der Arbeitgeber dem gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub Rechnung tragen und darf zustehenden Urlaub nicht verweigern.
Andererseits ist es ihm nicht zuzumuten, den vollen Jahresurlaub gewähren zu müssen, wenn das Kalenderjahr noch jung ist und der Arbeitnehmer gerade erst einige Monate gearbeitet hat. Die Urlaubstage, die Ihnen bei einer Kündigung zustehen, müssen daher so berechnet werden, dass die Interessen beider Seiten gewahrt bleiben.
Berechnung des Resturlaubs bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte
Erfolgt die Kündigung im Zeitraum bis einschließlich 30.6. des Kalenderjahres, gilt: Für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis bestand, können Sie ein Zwölftel des Urlaubsanspruches für das ganze Jahr geltend machen.
Bei 24 Urlaubstagen im Jahr wären das zwei Tage pro Monat – würde eine Kündigung also zum 1. Mai erfolgen, blieben acht Tage Urlaubsanspruch. Es ergeben sich jedoch nicht immer runde Zahlen, zum Beispiel wenn Ihr Jahresurlaub 20 Tage beträgt.
Dann würden Ihnen 1,66 Urlaubstage pro geleistetem Monat zustehen – in unserem Rechenbeispiel insgesamt 6,66 Tage. Abrunden darf der Arbeitgeber nicht, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 08.05.2018, Az. 9 AZR 578/17).
Ohne gesetzliche Regelung oder eine vergleichbare Vereinbarung – etwa einen Tarifvertrag – kann der Urlaubsanspruch bei weniger als einem halben Arbeitstag weder auf- noch abgerundet werden (BAG, Urteil vom 23.01.2018, Az. 9 AZR 200/17). Er gilt also bis zur letzten Sekunde.
Kündigung in der zweiten Jahreshälfte: So wird Ihr Resturlaub berechnet
Erfolgt die Kündigung erst in der zweiten Jahreshälfte, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich den vollen Jahresurlaub beanspruchen – zum Beispiel 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch eine sogenannte „pro rata temporis“-Regelung, die eine zeitanteilige Berechnung ermöglicht.
Dann verringert sich die Zahl der Urlaubstage, auf die Sie Anspruch haben, je nachdem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet, ganz wie bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte.
Im Klartext: Scheiden Sie zum 1. September aus, können Sie noch acht Zwölftel Ihres Jahresurlaubs geltend machen – ein Zwölftel für jeden Monat, den Sie gearbeitet haben. Sie sollten daher erst die Urlaubsregelungen in Ihrem Arbeitsvertrag genau unter die Lupe nehmen, bevor Sie Ansprüche auf Resturlaub geltend machen.
Wenn Unsicherheiten bezüglich des Resturlaubs bestehen oder Sie vermuten, dass Ihr Arbeitgeber sich nicht an die gesetzlichen Regelungen hält, sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuziehen, um Ihre Interessen zu wahren. So stellen Sie sicher, dass alles fair und rechtskonform zugeht.
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Bildquellennachweis: © Daniela Simona Temneanu / panthermedia.net
Über den Autor
Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.