Eine Kündigung bringt viele Fragen mit sich. Eine davon beschäftigt fast alle Arbeitnehmer: Was passiert mit meinem noch offenen Urlaub? Wie viele Urlaubstage stehen mir noch zu? Und bekomme ich sie ausgezahlt, wenn ich sie nicht mehr nehmen kann?

Der Urlaubsanspruch bei Kündigung ist gesetzlich klar geregelt – aber die Details kennen die wenigsten. Gerade wer im zweiten Halbjahr aus dem Unternehmen ausscheidet, hat oft mehr Ansprüche, als er vermutet.
Das hängt davon ab, wann genau die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Besonders wichtig ist dabei der Zeitpunkt im Kalenderjahr. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht erkläre ich Ihnen, worauf es ankommt – klar und verständlich.
Inhalt dieser Seite
1. Welchen Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer grundsätzlich?
2. Urlaubsanspruch bei Kündigung im 1. Halbjahr
3. Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr – mindestens 20 Arbeitstage?
4. Was ist die Pro-rata-temporis-Regelung?
5. Urlaubsanspruch bei Freistellung
6. Resturlaub oder Urlaubsabgeltung?
7. Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung
8. Klärung des Urlaubsanspruchs – oft erst mit anwaltlicher Hilfe
9. Fazit
10. FAQ
1. Welchen Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer grundsätzlich?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt den gesetzlichen Mindesturlaub fest. Dieser beträgt 24 Arbeitstage – berechnet auf Basis einer 6-Tage-Woche. Da heute die meisten Arbeitnehmer im Rahmen einer 5-Tage-Woche arbeiten, sind das in der Praxis 20 Urlaubstage im Jahr.
Viele Arbeitgeber gewähren mehr als diesen gesetzlichen Mindesturlaub. Die genaue Anzahl ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Wichtig: Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit. Während der Probezeit besteht daher in der Regel nur ein anteiliger Urlaubsanspruch – nämlich ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
2. Urlaubsanspruch bei Kündigung im 1. Halbjahr
Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem 1. Juli aus dem Unternehmen aus, gilt die anteilige Berechnung. Für jeden vollen Arbeitsmonat steht ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Dabei wird zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und zusätzlich vereinbarten Urlaubstagen nicht unterschieden.
Ein Beispiel: Wer am 30. April ausscheidet, hat vier Monate gearbeitet. Bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen ergibt das 10 Urlaubstage (30 ÷ 12 × 4). Halbe Urlaubstage werden dabei aufgerundet.
3. Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr – mindestens 20 Arbeitstage
Hier wird es für viele Arbeitnehmer erfreulich: Wer ab dem 1. Juli aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Das sind bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage Urlaub – unabhängig davon, ob die Kündigung im Juli oder im Dezember ausgesprochen wird.
Eine anteilige Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist in der zweiten Jahreshälfte nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat das ausdrücklich ausgeschlossen.
Anders sieht es mit Zusatzurlaub aus, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Hier kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag steht – insbesondere, ob eine sogenannte Pro-rata-temporis-Regelung enthalten ist.
Gerne berate oder vertrete ich Sie im Streitfall um den Urlaubsanspruch!
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.
4. Was ist die Pro-rata-temporis-Regelung?
Die Pro-rata-temporis-Regelung – auch Rata-temporis-Klausel genannt – findet sich häufig in Arbeitsverträgen. Sie besagt: Der Arbeitgeber darf bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte die vertraglichen Zusatzurlaubstage anteilig kürzen. Der vollen gesetzlichen Mindesturlaub bleibt davon jedoch unberührt.
Beispielrechnung mit Klausel
Ein Arbeitnehmer hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Er scheidet am 30. Oktober aus. Bei einer Kündigung im 2. Halbjahr und vorhandener Pro-rata-temporis-Regelung setzt sich sein Anspruch wie folgt zusammen:
- 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub (voller Anspruch)
- Plus: 9/12 der zusätzlichen 10 Tage = 7,5 Tage → aufgerundet 8 Tage
Ergebnis: 28 Urlaubstage.
Beispielrechnung ohne Klausel
Enthält der Arbeitsvertrag keine Pro-rata-temporis-Regelung, steht dem Arbeitnehmer dagegen der volle vertraglich vereinbarte Jahresurlaub zu – also alle 30 Tage.
Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau. Ob und wie eine solche Klausel formuliert ist, hat erheblichen Einfluss darauf, wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen. Im Zweifel lohnt sich eine anwaltliche Prüfung.
5. Urlaubsanspruch bei Freistellung
Manche Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung frei. Das bedeutet: Sie erhalten weiterhin Ihr Gehalt, müssen aber nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Ihr Urlaubsanspruch bleibt in dieser Zeit bestehen.
Wichtig zu wissen: Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass der Urlaub als genommen gilt. Der Arbeitgeber muss den Urlaub ausdrücklich auf die Freistellungszeit anrechnen. Andernfalls besteht der Urlaubsanspruch weiterhin – und muss finanziell abgegolten werden.
6. Resturlaub oder Urlaubsabgeltung?
Sind nach der Kündigung noch Urlaubstage offen, hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:
- Variante 1 – Resturlaub nehmen: Der Arbeitnehmer nimmt die verbleibenden Urlaubstage noch innerhalb der Kündigungsfrist. Das ist die Regel, sofern es die Situation erlaubt.
- Variante 2 – Urlaubsabgeltung: Ist es nicht mehr möglich, den Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, wird er finanziell ausgezahlt. Das gilt sowohl bei einer Kündigung als auch bei einer Freistellung.
Wie wird die Abgeltung berechnet?
Grundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden. Daraus ergibt sich der Wert eines einzelnen Urlaubstages. Dieser Betrag wird mit der Anzahl der offenen Urlaubstage multipliziert. Die Auszahlung erfolgt üblicherweise mit der letzten Gehaltszahlung.
Achten Sie auf mögliche Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag!
Viele Verträge sehen vor, dass Ansprüche innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden müssen. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch! Vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.
7. Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung
Auch bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt der bis dahin erworbene Urlaubsanspruch erhalten. Die Art der Kündigung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Urlaubsanspruchs. Entscheidend ist allein, wann das Arbeitsverhältnis rechtlich endet, also in der ersten oder zweiten Jahreshälfte.
Nicht genommene Urlaubstage sind auch in diesem Fall abzugelten.
8. Jetzt handeln – Ihr Urlaubsanspruch verdient Ihre Aufmerksamkeit8.
In der Praxis kommt es nach einer Kündigung häufig zu Streit über den Urlaubsanspruch. Viele Arbeitnehmer wissen nicht genau, wie viele Urlaubstage ihnen noch zustehen. Arbeitgeber wiederum berechnen den Anspruch manchmal zu ihren Gunsten, ob absichtlich oder aus Unkenntnis.
9. Fazit
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Juli gilt die anteilige Berechnung: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat
- Bei Kündigung im 2. Halbjahr steht der volle gesetzliche Mindesturlaub zu – eine anteilige Kürzung ist unzulässig
- Die Pro-rata-temporis-Regelung im Arbeitsvertrag kann Zusatzurlaubstage auch in der zweiten Jahreshälfte anteilig begrenzen – der vollen gesetzlichen Mindesturlaub bleibt jedoch immer erhalten
- Bei Freistellung muss der Urlaub ausdrücklich angerechnet werden – sonst besteht ein Abgeltungsanspruch
- Auch bei fristloser Kündigung bleibt der bis dahin erworbene Urlaubsanspruch bestehen
- Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag beachten: Ansprüche müssen oft innerhalb von 3–6 Monaten geltend gemacht werden
- Bei Unklarheiten empfiehlt sich die frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
10. FAQ
Wie viele Urlaubstage stehen mir bei Kündigung im 2. Halbjahr zu?
Bei einer Kündigung ab dem 1. Juli haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Das sind in der Regel 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Zusätzliche Urlaubstage aus Ihrem Arbeitsvertrag können je nach Klausel anteilig berechnet werden.
Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich freigestellt werde?
Der Urlaubsanspruch besteht auch bei Freistellung fort. Ihr Arbeitgeber muss den Urlaub ausdrücklich auf die Freistellungszeit anrechnen. Ohne diese Anrechnung haben Sie Anspruch auf finanzielle Abgeltung.
Kann mein Arbeitgeber meinen Resturlaub einfach verfallen lassen?
Nein. Urlaubsansprüche können grundsätzlich nicht einfach verfallen. Nicht genommener Urlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Achten Sie jedoch auf Ausschlussfristen in Ihrem Vertrag.
Gilt die Regelung zum vollen Mindesturlaub auch bei Eigenkündigung?
Ja. Es spielt keine Rolle, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder von Ihnen ausgesprochen wurde. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr.
Was bedeutet die Pro-rata-temporis-Regelung für mich?
Diese Klausel erlaubt es dem Arbeitgeber, Ihren Zusatzurlaub (also alles über 20 Tage) anteilig zu kürzen, wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden. Enthält Ihr Vertrag keine solche Regelung, haben Sie Anspruch auf den vollen vertraglichen Jahresurlaub.
Wann muss ich meinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen?
Das hängt davon ab, ob in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist steht. Häufig sind das drei bis sechs Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch. Im Zweifel sollten Sie schnell handeln und sich beraten lassen.
Bekomme ich auch bei fristloser Kündigung noch Urlaubsabgeltung?
Ja. Die Art der Kündigung ändert nichts am Urlaubsanspruch. Alle bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen, aber nicht genommenen Urlaubstage sind abzugelten.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching bei München prüfe ich Ihren individuellen Fall genau!
Ich schaue mir Ihren Arbeitsvertrag an, berechne den tatsächlichen Urlaubsanspruch und setze Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durch, wenn nötig auch vor Gericht! Vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.
Bildquellennachweis: © Gizem BDR / Canva.com
Über den Autor

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


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