
Haben Sie während der Krankschreibung eine Kündigung erhalten, oder wollen Sie selbst kündigen? Rufen Sie mich an unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir eine Nachricht an mail@zametzer-law.de.
Dann lohnt es sich, genauer die Rechtlichkeit der Kündigung, die Lohnfortzahlung und andere Aspekte der Kündigung während der Krankschreibung zu untersuchen.
Hier haben wir wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.
Inhalt
- Kündigung während der Krankschreibung durch den Arbeitgeber
- Betriebs-, verhaltens- und personenbezogene Kündigung
- Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe
- Lohnfortzahlung bei Kündigung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers während der Krankschreibung/a>
- Während der Krankschreibung kündigen: Was kann der Anwalt tun?
1. Kündigung während der Krankschreibung durch den Arbeitgeber
Zunächst einmal ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber auch während der Krankschreibung möglich und zulässig.
Es gibt jedoch Einschränkungen, die nach Ablauf der sechsmonatigen Probefrist sowie bei einer Betriebsgröße ab zehn Beschäftigten in Vollzeit gelten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift das Kündigungsschutzgesetz.
Es kennt nur drei zulässige Gründe für eine Kündigung während der Krankschreibung: die personenbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung.
2. Betriebs-, verhaltens- und personenbezogene Kündigung
Bei der betriebsbedingten Kündigung liegen betriebliche Gründe vor. Das kann die Schließung der Abteilung sein, in der Sie beschäftigt sind oder im Extremfall die Insolvenz des Unternehmens.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers. Hier gibt es recht hohe Hürden.
Sie müssen eine Pflichtverletzung begangen haben und erkennen lassen, dass Sie Ihr Verhalten in Zukunft nicht ändern werden. Darüber hinaus darf die verhaltensbedingte Kündigung nur als letztes Mittel angewendet werden.
Schließlich muss auch die Interessenabwägung klar zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Das heißt: Das Interesse des Arbeitgebers, Ihnen zu kündigen, muss Ihr Interesse überwiegen, den Arbeitsplatz zu behalten.
Bei der personenbedingten Kündigung geht es um unabänderliche Sachverhalte, die direkt mit Ihnen als Person im Zusammenhang stehen. Das kann mangelnde Eignung oder fehlende Qualifikation sein.
Der häufigste Grund ist aber Krankheit. Der Arbeitgeber kann Sie aufgrund von Krankheit nur kündigen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.
- Die Krankheit muss dem Unternehmen erhebliche Kosten verursachen, zum Beispiel durch Lohnfortzahlungen oder die notwendige Einstellung einer neuen Arbeitskraft.
- Die Krankheit muss chronisch und die Prognose für die Zukunft muss negativ sein.
- Die Interessenabwägung muss wie bei der verhaltensbedingten Kündigung eindeutig zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Zum Beispiel ist die aktuelle Lage am Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
3. Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe
Bei Kleinbetrieben mit einer Betriebsgröße von weniger als zehn vollbeschäftigten Personen kommt das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass jede Kündigung automatisch rechtswirksam ist.
Wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft, können Sie die Kündigung mit Erfolgsaussicht anfechten. Die Gründe gelten übrigens auch unabhängig vom Kündigungsschutz bei größeren Betrieben.
- Der Arbeitgeber kündigt Ihnen nachlangjähriger Betriebszugehörigkeit und ersetzt Sie ohne triftigen Grund. Ein solches Verhalten wäre in der Sprache des Gesetzgebers treuwidrig.
- Die Kündigung verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und stellt eine Diskriminierung dar, zum Beispiel wegen Ihrer ethnischen Herkunft, aufgrund des Geschlechts oder wegen Ihrer Religion.
- Die Kündigung ist sittenwidrig. Sittenwidrigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber Ihnen aus Rachsucht oder anderen niederen Motiven kündigt.
- Sie fallen unter den Sonderkündigungsschutz, der unter anderem für Betriebsräte, Schwerbehinderte und Auszubildende besteht.
4. Lohnfortzahlung bei Kündigung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers während der Krankschreibung
Wenn der Arbeitgeber Ihnen gegenüber die Kündigung ausspricht, ist er für einen Zeitraum von sechs Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Danach zahlt Ihnen die Krankenkasse Krankengeld in einer Höhe von 70 Prozent Ihres letzten Gehalts.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechswöchigen Frist, erlischt auch die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung zu diesem Zeitpunkt.
Das trifft jedoch nicht zu, wenn die Krankschreibung selbst der Anlass für die Kündigung ist. Man spricht hier von einer Anlasskündigung. Sie wird unterstellt, wenn die Kündigung direkt nach der Krankschreibung erfolgt.
Falls der Arbeitgeber die Anlasskündigung bestreitet, muss er nachweisen, dass die Kündigung aus einem anderen Grund erfolgt ist. Bei der Anlasskündigung gilt immer der volle Zeitraum von sechs Wochen für die Lohnfortzahlung.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis während einer Krankschreibung selbst kündigen, haben Sie dieselben Ansprüche auf Lohnfortzahlung.
Das gilt für fristgerechte Kündigungen sowie für fristlose Kündigungen, wenn der Arbeitgeber den Grund für die Kündigung zu vertreten hat. Grundsätzlich müssen drei Bedingungen für die Anspruchsberechtigung erfüllt sein:
- Die Krankheit muss Sie daran hindern Ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
- Sie dürfen die Krankheit nicht selbst verschuldet haben.
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen.
5. Während der Krankschreibung kündigen: Was kann der Anwalt tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, mit der Sie nicht einverstanden sind, kann ein Anwalt unter Umständen viel für Sie erreichen. Unterliegen Sie dem Kündigungsschutz oder sogar dem besonderen Kündigungsschutz, ist eine anwaltliche Überprüfung der Kündigung auf jeden Fall eine sinnvolle Maßnahme.
Ist die Kündigung aus rechtlichen Gründen nicht wirksam, kann der Anwalt eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Wenn Ihnen die Kündigung insgesamt oder in Teilen unverständlich oder nicht nachvollziehbar ist, schafft ein Gespräch mit dem Anwalt Klarheit. Des Weiteren können Ansprüche auf eine Abfindung bestehen.
Haben Sie selbst die Kündigung ausgesprochen, kommen oft Streitigkeiten hinsichtlich der Lohnfortzahlung vor. Auch hier kann ein Anwalt die Sachlage klären.
Unsere Anwaltskanzlei in München ist auf Arbeitsrecht spezialisiert. Wir helfen Ihnen bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema „Während der Krankschreibung kündigen“. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf.
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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.
Bildquellennachweise: © Sebastian Gauert
Über den Autor
Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.