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Die Kündigung per Einschreiben – ist sie wirksam?

Arbeitsrechtliche Kündigungen sind in ihrer Wirksamkeit an bestimmte Formalien gebunden. Unter anderem muss eine Kündigung dem Gekündigten zugehen.

Kündigung per Einschreiben

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Dieser Zugang bildet einen entscheidenden Faktor im zeitlichen Ablauf einer Kündigung. Er ist zeitlicher Ausgangspunkt für die Bestimmung verschiedener Fristen wie etwa der 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Viele Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber sind unsicher, wenn es um den Zugang geht. Vor allem der Zugang unter Abwesenden bereitet immer wieder Probleme.

Wir beschäftigen uns in diesem Beitrag vor allem mit der Kündigung per Einschreiben.

 

Inhalt dieser Seite

  1. Kündigung per Einschreiben – Warum der Zugang so entscheidend ist
  2. Zugang einer Kündigung unter Anwesenden/Abwesenden
  3. Wo liegen die rechtlichen Fallstricke?
  4. Kündigung per Einschreiben – unsicher und unzuverlässig für den Zugangszeitpunkt

1. Kündigung per Einschreiben – Warum der Zugang so entscheidend ist

Da der Zugang einer Kündigung den Lauf vieler Fristen bestimmt, kommt ihm eine große Bedeutung in einem Kündigungsverfahren zu. In der Regel muss der Kündigende dabei den Zugang der Kündigungserklärung beweisen können.

Je konkreter der Zugang bewiesen werden kann – etwa durch einen Zeugen, der bei Einwurf oder bei Übergabe einer Kündigung anwesend ist – desto weniger Zweifel werden sich in einem folgenden Kündigungsverfahren und bei einer möglichen Kündigungsschutzklage am Zeitpunkt des Zuganges ergeben.

Als kündigende Partei tun Sie deshalb gut daran, gerade den Zugang der Kündigung möglichst gerichtsfest zu bewirken. Wir werden im Folgenden sehen, ob die Kündigung per Einschreiben grundsätzlich gerichtsfest ist oder ob sich dabei arbeitsrechtliche Risiken ergeben können.

2. Zugang einer Kündigung unter Anwesenden/Abwesenden

Steht eine Kündigung in einem Arbeitsverhältnis an, können Sie bei der Zugangssituation zwei verschiedene Ausgangslagen unterscheiden: Wird die Kündigung von einer Partei der anderen persönlich übergeben, handelt es sich um einen Zugang unter Anwesenden.

Wird die Kündigungserklärung dagegen in einer anderen Art und Weise übermittelt, haben Sie es mit einer Kündigung unter Abwesenden zu tun.

Bei einer Kündigung unter Anwesenden ist der Zugang in der Regel eindeutig und unproblematisch. Die Kündigungserklärung wird der gekündigten Partei übergeben.

Die Übergabe der Kündigungserklärung in dieser Form erfüllt normalerweise die Voraussetzungen einer Willenserklärung unter Anwesenden. Danach geht eine unter Anwesenden abgegebene Willenserklärung genau in dem Moment zu, in dem sie in den Herrschaftsbereich des Erklärungsempfängers gelangt.

Die Kündigungserklärung ist in diesem Fall eine einseitige Willenserklärung, die übergeben wird. Probleme sind in dieser Zugangskonstellation selten. Sie sind denkbar, wenn etwa die Kündigungserklärung im Rahmen eines vorbereitenden Gespräches am Ende auf dem Tisch liegen bleibt und der Empfänger sie nicht zur Kenntnis genommen hat.

Der Zugang unter Abwesenden ist schon per Definition komplex.

Hier gilt die Willenserklärung als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Der Machtbereich des Empfängers wird dabei als ein Bereich definiert, auf den der Empfänger jederzeit Zugriff hat.

Beispielsweise zählt der Briefkasten des Empfängers zu seinem Machtbereich.

Damit, dass eine Kündigungserklärung in den Briefkasten eingeworfen wird, lässt sich aber noch nicht exakt die Zugangszeit bestimmen.

Es kann hier etwa eine Rolle spielen, dass das Kündigungsschreiben in den späten Abendstunden per Boten eingeworfen wurde. Normalerweise wird man zu dieser Zeit den Briefkasten nicht noch einmal überprüfen.

In einem folgenden Kündigungsverfahren würde mit einiger Sicherheit angenommen werden, dass die Kündigung erst am nächsten Tag zugegangen ist.

Es kann im Zusammenhang mit einer Kündigung unter Abwesenden zu einer fingierten Zugangszeit kommen, die erhebliche Unsicherheiten erzeugen kann. Gerade, wenn es bei der Kündigungserklärung auf den Tag ankommt (zum Beispielin der Probezeit), ist eine Kündigungserklärung unter Abwesenden nicht immer die optimale Variante.

Das gilt insbesondere für die Kündigung per Einschreiben.

3. Wo liegen die rechtlichen Fallstricke?

Kündigungen mit Einschreiben sind in der Praxis sehr beliebt. Meistens wähnt sich der Kündigende hier in Sicherheit, da es Belege für die Absendung der Kündigungserklärung und damit aus seiner Sicht für den Zugang gibt. Es werden verschiedene Fälle unterschieden.

Man kann ein Einschreiben mit Rückschein oder das sogenannte Einwurfeinschreiben wählen. Bei dem Einschreiben mit Rückschein ist grundsätzlich eine persönliche Übergabe an den Empfänger vorgesehen.

Nur, wenn das nicht möglich ist, findet der Empfänger eine Mitteilung in seinem Briefkasten, dass er persönlich in der zuständigen Postfiliale das Einschreiben mit Rückschein abholen kann.

Der Zugang liegt in der persönlichen Übergabe oder in der Abholung bei der Postfiliale. Das bedeutet, es können sich zeitlich größte Unsicherheiten über den Zugangszeitpunkt ergeben. Noch komplexer wird es, wenn der Empfänger die Kündigung nicht abholt. Der Kündigende trägt dieses Risiko, sodass unter Umständen kein Zugang und auch keine Zugangsfiktion anzunehmen ist.

Auch ein Einwurfeinschreiben ist keine sichere Variante, um den Zugang beweisfest zu machen. Eine Bestätigung über den Einwurf gilt nicht als Nachweis des Zugangs.

Rechtlich gesehen ist sie ein bloßer Anscheinsbeweis für den Zugang. Der Kündigungsempfänger kann diesen Anscheinsbeweis durch bestimmte Argumente erschüttern.

Macht er etwa glaubhaft, es komme ständig zu fehlerhaftem Einwürfen der Post in den Briefkasten oder ihm würde öfter Post aus dem Briefkasten entwendet, kann der Anscheinsbeweis erschüttert sein.

4. Kündigung per Einschreiben – unsicher und unzuverlässig für den Zugangszeitpunkt

Die Kündigung per Einschreiben ist nur auf den ersten Blick eine praktikable und sichere Form, um den Zugang einer Kündigungserklärung beweisfest zu machen.

Für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber stellen nur die persönliche Übergabe oder eine Übergabe durch einen Boten eine arbeitsrechtlich gerichtsfeste Möglichkeit dar, den Zugang einer Kündigungserklärung zuverlässig nachweisen zu können.

Sie sollten sich des möglichen Risikos bewusst sein, bei einer Kündigung per Einschreiben den genauen Zeitpunkt des Zuganges nicht beweisen zu können.

Das kann im Zweifel so weit gehen, dass der Kündigungsempfänger mit seiner Argumentation durchgreift, Ihre Kündigungserklärung nie erhalten zu haben. Wenn Sie rechtlich auf der sicheren Seite sein wollen, verzichten Sie auf eine Kündigung per Einschreiben. Der mögliche kleine Mehraufwand durch Einschaltung eines Boten wird mit einer überzeugenden Rechtssicherheit belohnt.

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Bildquellennachweise: © Bernhard Spieldenner / PantherMedia

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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