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Die Kündigungsschutzklage ist eine der Möglichkeiten, sich im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung zur Wehr zu setzen.

Wollen auch Sie mit einer Kündigungsschutzklage gegen Ihre Kündigung vorgehen?

Wollen auch Sie mit einer Kündigungsschutzklage gegen Ihre Kündigung vorgehen? Rufen Sie mich an unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir eine Nachricht an mail@zametzer-law.de.

Der Schock ist groß, wenn ein Arbeitnehmer plötzlich eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in Händen hält. Doch nicht jede Kündigung ist gerechtfertigt und das Gesetz stellt viele Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz unter Schutz.

Voraussetzung hierfür ist, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis auch unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Dies ist der Fall, wenn

  1. der Betrieb des Arbeitgebers dauerhaft mehr als zehn Angestellte beschäftigt
  2. das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate angedauert hat

Inhalt dieser Seite

1. Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer Kündigung
2. Kündigungsschutzklage und Kündigungsschutzverfahren
3. Ablauf eines klassischen Kündigungsschutzverfahrens
4. Anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren
5. Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer Kündigung

Wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses akzeptieren oder aber die Kündigung anfechten.

Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung und fällt Ihr Arbeitsverhältnis unter den Kündigungsschutz, kommt eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht in Betracht.

  • Eine Kündigung gilt allgemein als unwirksam, wenn
  • die Kündigung inhaltliche und/oder formale Fehler enthält
  • die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist
  • kein Grund für eine (fristlose) Kündigung besteht
  • kein anderer betrieblicher Kündigungsgrund infrage kommt

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und von einem entsprechend berechtigten Vertreter des Unternehmens unterschrieben worden sein. In der Kündigung muss die korrekte Kündigungsfrist benannt werden. Verfügt der Betrieb über einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört worden sein. Nicht zuletzt gibt es auch Arbeitsverhältnisse, die unter einen Sonderkündigungsschutz fallen.

Aber auch dann, wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten und sich jedoch keines Pflichtverstoßes bewusst sind und vorab auch keine Abmahnung bekommen haben, könnte die Kündigung unwirksam sein. Liegt die Ursache der Kündigung nicht in Ihrer Person selbst, in Ihrem Verhalten am Arbeitsplatz und besteht auch ansonsten kein betrieblicher Grund für eine Kündigung, überwiegen die Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. In diesen Fällen kann eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

2. Kündigungsschutzklage und Kündigungsschutzverfahren

Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Grundvoraussetzung hierfür ist die Kündigungsschutzklage Frist, die drei Wochen ab Zugang der Kündigung beträgt.

Die Kündigungsschutzklage Frist gilt also als eingehalten, wenn die Klageschrift innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

3. Ablauf eines klassischen Kündigungsschutzverfahrens

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht beginnt mit der fristgemäßen Einreichung der Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht wird die Klage dann auch an Ihren Arbeitgeber zustellen. Nachdem nun alle Parteien Kenntnis von dem anhängigen Verfahren haben, ordnet das Arbeitsgericht eine Güteverhandlung an. Der Ladung zum Gütetermin können Sie entnehmen, ob Sie persönlich daran teilnehmen müssen. In manchen Fällen reicht es auch aus, dass Ihr Rechtsanwalt Sie allein vor Gericht vertritt.

Ziel der Güteverhandlung ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien. Häufig wird ein Vergleich geschlossen, der festlegt, dass Sie sich gegen Zahlung einer Abfindung mit der Kündigung einverstanden erklären. Mit diesem Vergleich und seiner anschließenden Durchführung ist das Kündigungsschutzverfahren dann beendet.

Kommt es im Gütetermin jedoch nicht zu einer gütlichen Einigung, wird ein Kammertermin anberaumt. Hierbei handelt es sich um eine mündliche Verhandlung. Verläuft auch diese Verhandlung ohne Ergebnis, kann das Gericht eine Beweisaufnahme anordnen. Bei einer Beweisaufnahme vernimmt das Gericht Zeugen, hört Sachverständige an und prüft Unterlagen.

Mit dem anschließenden Urteil entscheidet das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, was das Verfahren dann in die nächste Instanz überleitet.

4. Anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren

In Kündigungsschutzverfahren müssen Sie sich nicht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kündigungsschutzklage können Sie selbst einreichen und auch Ihre eigene Vertretung übernehmen.

Häufig ist dieser Weg jedoch nicht sinnvoll. Zum einen kann ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Regel bereits im Vorhinein prüfen und beurteilen, ob die Kündigung überhaupt zulässig ist und ob das Kündigungsschutzgesetz greift.

Des Weiteren kann ein Anwalt die Aussicht auf Erfolg eines Kündigungsschutzverfahrens einschätzen, was beispielsweise später auch die Beitreibung von Forderungen betrifft. Wird ein Arbeitgeber in der Zwischenzeit insolvent, kann auch hier der Rechtsanwalt hilfreich sein, wenn titulierte Ansprüche eingetrieben werden müssen.

Nicht zuletzt können Fachanwälte für Arbeitsrecht auch Abfindungen und Ansprüche von Arbeitnehmern berechnen, um von Anhaltspunkten für die strategischen Verhandlungen zu profitieren.

5. Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldleistung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache.

Gerne bin ich Ihnen behilflich, wenn es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung, der Einreichung einer Kündigungsschutzklage und um Ihre Vertretung im gesamten Kündigungsschutzverfahren geht. Selbstverständlich bin ich auch bei Verhandlungen über Abfindungen für Sie da.

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf; ich vertrete Ihre Interessen gern!

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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.

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Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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