Als Eltern, Mütter und Väter können Sie sich pro Kind für bis zu drei Jahren von der Arbeit freistellen lassen.
In dieser sogenannten Elternzeit arbeiten Sie nicht und erhalten deshalb auch keinen Lohn. Stattdessen können Sie Elterngeld beantragen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kündigungsschutz nach Elternzeit? Rufen Sie mich an unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir eine Nachricht an mail@zametzer-law.de.
Während der gesamten Dauer und frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit erlaubt das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Da stellt sich die Frage, ob der Kündigungsschutz nach der Elternzeit fortbesteht – lesen Sie mehr!
Inhalt dieser Seite
- Gibt es einen Kündigungsschutz nach der Elternzeit?
- Kündigungsschutz in der Elternzeit
- Kündigung nach der Elternzeit – was nun?
- Wie Sie sich gegen einen Kündigung nach der Elternzeit wehren können
1. Gibt es einen Kündigungsschutz nach der Elternzeit?
Insbesondere wenn der Arbeitsmarkt angespannt ist, fragen sich Eltern, Mütter und Väter, ob Sie Kündigungsschutz auch nach der Elternzeit genießen.
Grundsätzlich ist es nicht möglich, dass Sie unmittelbar nach Ablauf der Elternzeit Ihren Job verlieren. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgeschriebene oder die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber frühestens nach Ablauf der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden und eine ordentliche Kündigung aussprechen kann.
Umgekehrt haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zu kündigen. So mancher Arbeitnehmer stellt während der längeren Pause fest, dass seine Fähigkeiten in anderen Bereichen liegen und er nicht mehr in diesem Job oder in diesem Unternehmen arbeiten möchte.
Und so bleiben manche Mütter oder Väter nach der Elternzeit auch zuhause, um sich weiter der Betreuung des Kindes zu widmen.
Nach § 19 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) müssen Sie jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Außerdem sollten Sie die Kündigung zum Ende der Elternzeit dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vorher ankündigen, damit er eine Chance hat, sich rechtzeitig um Ersatz zu kümmern.
2. Kündigungsschutz in der Elternzeit
Ausnahmsweise kann ein Arbeitgeber eine Kündigung während der Elternzeit aussprechen, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
Das ist eine ordentliche Kündigung, die aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, weil beispielsweise der Betrieb stillgelegt wird. Das gilt insbesondere für Kleinbetriebe, in denen nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind.
In diesem Fall greifen die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht.
Ansonsten profitieren Sie während der Elternzeit von einem besonderen Kündigungsschutz, der in § 18 BEEG festgeschrieben ist. Nur in Ausnahmefällen ist eine Kündigung zulässig.
Außerdem obliegt die Entscheidung dem Arbeitgeber nicht allein. Stattdessen ist eine Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zwingend erforderlich.
Arbeitgeber müssen diese Hürde zwingend nehmen, um Ihnen als Eltern oder Elternteil während der Elternzeit kündigen zu können.
3. Kündigung nach der Elternzeit – was nun?
Einen Kündigungsschutz nach der Elternzeit gibt es nicht. Beim Wiedereintritt gelten die gleichen Konditionen wie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Das bedeutet, dass die Kündigungsfrist nach der Elternzeit wieder den arbeitsvertraglich vereinbarten Zeiträumen entspricht. Deshalb ist es nicht zulässig, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen direkt zum Ende der Elternzeit kündigt.
Ebenso ist eine während der Elternzeit seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung nach § 18 BEEG nichtig. Der in der Elternzeit geltende Kündigungsschutz verliert ab dem ersten Tag nach der Elternzeit seine Gültigkeit.
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber nach der Elternzeit gekündigt, können Sie Arbeitslosengeld I (ALG I) beantragen.
Voraussetzung ist, dass Sie vor der Elternzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder während der Elternzeit freiwillig Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung geleistet haben.
Die Elternzeit wird bis zu einer Dauer von drei Jahren als Anwartschaftszeit und damit als Berechtigung für den Bezug von ALG I angesehen. Das gilt auch dann, wenn Sie keine Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung geleistet haben, allerdings nur bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes.
Anspruchsberechtigt sind Sie nur, wenn Sie sich ordnungsgemäß arbeitslos melden – also unmittelbar, nachdem Sie von Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Kenntnis erlangt haben.
Grundsätzlich bemisst sich Arbeitslosengeld I nach den Bruttoeinkünften vor der Elternzeit, wobei das Elterngeld und auch Mutterschaftsgeld nicht in die Berechnung des Arbeitslosengeldes I einfließen.
Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 150 Tage in dem Bemessungszeitraum von zwei Jahren ein Arbeitseinkommen erzielt haben. Anderes gilt, wenn Sie eine längere Elternzeit in Anspruch genommen haben.
Dann wird für die Berechnung des ALG I ein fiktives Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, bei dem die Hochschulausbildung, die Meisterausbildung, ein regulärer Berufsabschluss oder eine fehlende Ausbildung entsprechend berücksichtigt werden.
Anhand dieser Angaben werden Sie in eine von insgesamt vier Qualifikationsgruppen eingruppiert, an denen sich die Höhe des ALG I orientiert.
4. Wie Sie sich gegen einen Kündigung nach der Elternzeit wehren können
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen nach der Elternzeit gekündigt? Dann müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Kündigung auf sich beruhen lassen oder dagegen vorgehen.
Fällt die Entscheidung zugunsten einer Gegenwehr, haben Sie die Möglichkeit, beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Sie ist immer dann ein geeignetes Mittel, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung bestehen oder die Kündigung unwirksam ist.
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage entscheidet das Arbeitsgericht, ob die Kündigung während oder nach der Elternzeit rechtmäßig oder unwirksam war.
Hat Ihre Klage Erfolg, wird durch gerichtliches Urteil festgestellt, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam war, sodass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Bevor Sie sich für eine Kündigungsschutzklage entscheiden, sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Holen Sie sich kompetente Unterstützung! Gemeinsam mit Ihnen erörtern wir den Sachverhalt und informieren Sie sachlich und kompetent über die Erfolgsaussichten Ihrer Klage. Das gilt nicht nur für eine Kündigung im Zusammenhang mit der Elternzeit.
Wir streiten für die Durchsetzung Ihrer Rechte in allen arbeitsrechtlichen Belangen – außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht! Kontaktieren Sie uns!
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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.
Bildquellennachweise: © Denise Husted | Pixabay
Über den Autor
Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.