Die Probezeit eines Arbeitsverhältnisses ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine herausfordernde Zeit. Gegenseitige Erwartungshaltungen stehen ebenso wie das Leistungsversprechen auf dem Prüfstand. Sollte es innerhalb der Probezeit zur Schwangerschaft einer Mitarbeiterin kommen, erwarten beide Vertragsparteien eine besondere Herausforderung.
Genau diese schauen wir uns im nachfolgenden Beitrag an. Dabei klären wir auch über mögliche Folgen für das Arbeitsverhältnis und insbesondere über eine Kündigung von schwangeren Mitarbeiterinnen in der Probezeit auf.
Inhalt
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- Probezeit und Kündigung – der rechtliche Aspekt
- Schwanger in der Probezeit – ist eine Kündigung möglich?
- Umgang mit Schwangerschaft in der Probezeit
- Der besondere Fall – Der Arbeitgeber wurde vor Kündigung nicht über die Schwangerschaft informiert
- Trotz Nachweis der Schwangerschaft keine Rücknahme der Kündigung – Das ist zu tun
- Das Wichtigste in Kürze
- FAQ’s
1. Probezeit und Kündigung – der rechtliche Aspekt
In der Probezeit haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Möglichkeit zu prüfen, ob sie dauerhaft miteinander arbeiten möchten. In Abhängigkeit vom Arbeitsvertrag dauert die Probezeit zwischen 2 Wochen und 6 Monaten.
Während dieser Zeit kann das bestehende Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen gelöst werden. Der allgemeine Kündigungsschutz, welcher Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt, greift noch nicht und kurzfristige Entlassungen sind deshalb möglich.
Mehr zum Thema Kündigung in der Probezeit lesen Sie in diesem Beitrag.
2. Schwanger in der Probezeit – ist eine Kündigung möglich?
Schwangere Mitarbeiterinnen unterliegen grundsätzlich den besonderen Schutzaspekten des Mutterschutzgesetzes. Dazu zählt neben Regelungen zu einem eventuellen Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt, Arbeitszeit- und Tätigkeitsbeschränkungen auch ein besonderer Kündigungsschutz während Schwangerschaft und der Elternzeit.
Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Mitteilung der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber und endet mit der gesetzlichen Schutzfrist nach der Geburt.
Also Achtung: Für schwangere Frauen gilt – auch während der Probezeit – besonderer Kündigungsschutz!
Mehr zum Thema besonderer Kündigungsschutz nach der Elternzeit, lesen Sie in diesem Beitrag.
Das Arbeitsverhältnis mit einer schwangeren Mitarbeiterin kann nur unter eng festgelegten Gründen und Bedingungen aufgelöst werden. Gem. §17 MuSchG kann die Kündigung einer schwangeren Frau nur unter sehr engen Voraussetzungen für zulässig erklärt werden. Nachfolgende Gründe können eine Kündigung während der Schwangerschaft rechtfertigen:
- Betriebliche Gründe, wie bspw. Betriebsschließung, welche eine Weiterbeschäftigung nicht möglich machen
- Vertragsverletzungen, die in der Person der Arbeitnehmerin begründet sind, z.B. strafbare Handlungen
Selbst wenn einer der genannten Gründe zutrifft und das Arbeitsverhältnis trotz Schwangerschaft gelöst werden soll, muss vorab die zuständige Aufsichtsbehörde bzw. das Gewerbeaufsichtsamt angehört werden. Dessen Zustimmung ist zwingend notwendig und Voraussetzung für eine wirksame Kündigung.
3. Umgang mit Schwangerschaft in der Probezeit
Was man nicht weiß, kann man nicht beachten!
Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber schwangere Mitarbeiterinnen unter besonderen Schutz hinsichtlich der Arbeitszeit- und Tätigkeitsbeschränkungen gestellt. Als Mitarbeiterin sollten Sie deshalb unbedingt – auch in der Probezeit – den Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft informieren.
Als Arbeitgeber müssen Sie die Chance bekommen, die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes umzusetzen und ihren Teil zum Schutz des ungeborenen Lebens beizutragen.
Schwangere Mitarbeiterinnen haben – auch während der Probezeit – Anspruch auf:
- Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind
- Anpassung der Arbeitszeiten
- Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen
- Zahlung von Mutterschutzgeld
- Umsetzung des ärztlich veranlassten Beschäftigungsverbotes
Gerne helfe ich Ihnen, diese Ansprüche durchzusetzen!
Vereinbaren Sie gleich einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail unter mail@zametzer-law.de.
4. Der besondere Fall – der Arbeitgeber wurde vor Kündigung nicht über die Schwangerschaft informiert
Eine Kündigung ist in keinem Fall angenehm. Wenn dem Arbeitgeber eine bestehende Schwangerschaft jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht mitgeteilt wurde, kann der Vorgang noch unangenehmer werden.
Sie fragen sich, ob in einem solchen Fall überhaupt die Kündigung der schwangeren Frau während der Probezeit möglich war?
Die Antwort: Nein, die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin während der Probezeit ist nur rechtmäßig, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.
Natürlich können Sie als Arbeitgeber, ohne entsprechende Information, nichts von der bestehenden Schwangerschaft wissen. Die Mitarbeiterin hat nach Zugang der Kündigung jedoch zwei Wochen Zeit, um Sie über die bestehende Schwangerschaft zu informieren. Dazu muss sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Eine ausgesprochene Kündigung ist damit unwirksam. Entscheidend dafür ist, dass die Schwangerschaft bereits bei Ausspruch der Kündigung bestand.
5. Trotz Nachweis der Schwangerschaft keine Rücknahme der Kündigung – Das ist zu tun
Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, kann nur ein Spezialist beurteilen. Wir raten deshalb beiden betroffenen Parteien zur Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Unsere Aufgabe ist es, Sie über die Möglichkeiten und den juristischen Rahmen zu informieren und zu beraten.
Meistens bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht. Dort wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geklärt, ob die Kündigung gerechtfertigt war.
Achtung: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Grundsätzlich raten wir von Kündigung betroffenen Arbeitnehmern, umgehend Kontakt zur Agentur für Arbeit aufzunehmen, um sich Ansprüche auf Arbeitslosengeld und im Falle einer Schwangerschaft Mutterschutzleistungen zu sichern.
6. Das Wichtigste in Kürze
Hier erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Punkte:
- Während der Probezeit bestehen verkürzte Kündigungsfristen.
- Der allgemeine Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz findet noch keine Anwendung.
- Schwangere unterliegen während der Probezeit besonderem Kündigungsschutz laut Mutterschutzgesetz.
- Schwangere sollten grundsätzlich den Arbeitgeber informieren, da sie Anspruch auf bestimmte Schutzmaßnahmen und Leistungen haben und Verantwortung tragen.
- Eine Kündigung schwangerer Mitarbeiterinnen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
- Die Zustimmung der Behörde muss vorliegen.
- Sofern Schwangerschaft nicht angezeigt wurde, haben Mitarbeiterinnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit zum Nachweis.
- Sofern die Kündigung nicht zurückgenommen wird, besteht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.
- Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung eingereicht werden.
- Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bei Kündigung in der Probezeit während Schwangerschaft beraten.
7. FAQ
Ist eine Kündigung während der Probezeit möglich, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist?
Grundsätzlich gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere, auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörde.
Was sollten schwangere Mitarbeiterinnen während der Probezeit beachten?
Schwangere sollten den Arbeitgeber unbedingt über die Schwangerschaft informieren, um ihre Rechte auf Schutzmaßnahmen und Leistungen gemäß dem Mutterschutzgesetz geltend machen zu können.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung nicht über die Schwangerschaft informiert wurde?
Eine Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin während der Probezeit – auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwangerschaft - ist nicht rechtens. Die Mitarbeiterin hat zwei Wochen Zeit, die Schwangerschaft nachzuweisen, um die Kündigung unwirksam zu machen.
Was können betroffene Parteien tun, wenn trotz Nachweis der Schwangerschaft die Kündigung nicht zurückgenommen wird?
Wir empfehlen, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.
Welche weiteren Schritte sollten betroffene Arbeitnehmerinnen unternehmen?
Schwangere Arbeitnehmerinnen, welche eine Kündigung erhalten haben, sollten Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Mutterschutzleistungen zu sichern.
Sie sind schwanger und wurden in der Probezeit gekündigt?
Vereinbaren Sie gleich einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail unter mail@zametzer-law.de.
Über den Autor
Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.