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Welche Punkte ein Aufhebungsvertrag umfassen sollte und welche Vorteile er für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer haben kann, das erfahren Sie hier.

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Manchmal geht es einfach nicht mehr miteinander – Arbeitgeber und Arbeitnehmer wollen sich voneinander trennen.

Für beide Parteien ist ein langwieriger und kostspieliger Kündigungsrechtsstreit dabei eine Horrorvorstellung.

Eine echte Alternative kann ein Aufhebungsvertrag sein. Hier vermeiden Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Gerichtsverfahren und sie schonen Geldbeutel und Nerven.

Inhalt dieser Seite

1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?
2. Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung?
3. Und was ist ein sog. Abwicklungsvertrag?
4. Wieso werden Aufhebungsverträge überhaupt geschlossen?
5. Was sind die Vorteile eines Aufhebungsvertrags?
6. Was sind die Nachteile eines Aufhebungsvertrags?
7. Kann man trotz Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit vermeiden?
8. Was kann denn alles in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?
9. Haben Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
10. Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich vereinbart werden?
11. Kann ich einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen?
12. Wie kann mir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einem Aufhebungsvertrag helfen?
13. Zusammenfassung

1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?

In einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Durch einen Aufhebungsvertrag wird eine Kündigung umgangen.

Der Aufhebungsvertrag ist auch unter den Bezeichnungen Auflösungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung bekannt.

2. Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung?

Der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung liegt darin, dass der Aufhebungsvertrag nur mit Zustimmung von beiden Seiten wirksam wird.

Im Gegensatz zur Kündigung wird der Aufhebungsvertrag also im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen.

Eine Kündigung hingegen kann nur von einer Seite aus erklärt werden. Sie hängt nicht davon ab, ob der Gekündigte mit ihr einverstanden ist.

Merke: Der Aufhebungsvertrag steht und fällt mit der Zustimmung beider Seiten.

3. Und was ist ein sog. Abwicklungsvertrag?

Geht es um eine Kündigung, hört man oft auch von dem sog. Abwicklungsvertrag.

Achtung: Der Abwicklungsvertrag (auch als Abwicklungsvereinbarung bezeichnet) ist nicht mit dem Aufhebungsvertrag zu verwechseln!

Der Aufhebungsvertrag ersetzt praktisch eine Kündigung. Im Gegensatz dazu setzt der Abwicklungsvertrag eine Kündigung voraus.

Was bedeutet das? Genauer gesagt, „wickelt“  der Abwicklungsvereinbarung die Kündigung tatsächlich ab. Hierin regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer Fragen, die mit der Kündigung zusammenhängen.

Merke: Ohne vorher ausgesprochene Kündigung kein Abwicklungsvertrag.

4. Wieso werden Aufhebungsverträge überhaupt geschlossen?

Bei einer Kündigung müssen gewisse Spielregeln eingehalten werden.

Aufhebungsverträge werden geschlossen, um diese gesetzlichen Vorgaben zu umgehen.So trennt man sich unkomplizierter voneinander, als das im Rahmen eines normalen Kündigungsverfahrens der Fall wäre.

Aufhebungsverträge sind oft in folgenden Situationen das Mittel der Wahl:

  • Der Arbeitgeber möchte einem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen und ein bestimmtes Risiko vermeiden. Denn er möchte nicht, dass der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess einleitet und sich die Kündigung als eventuell unwirksam herausstellt.
  • Der Arbeitgeber erhebt gegen den Arbeitnehmer schwere Vorwürfe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten (z.B. Diebstahl oder Untreue). Um die Angelegenheit schnell und „intim“ zu regeln, bietet sich ein Aufhebungsvertrag an. Insbesondere, wenn der Arbeitgeber im Gegenzug auf eine Strafanzeige oder Schadensersatzforderung verzichten würde.

Zu bedenken: Im Lebenslauf macht sich eine Eigenkündigung meist besser. Denn diese kann man einem neuen Arbeitgeber z.B. mit dem „Interesse an einer beruflichen Weiterentwicklung“ begründen.

  • Der Arbeitnehmer hat während seiner Beschäftigung eine neue Stelle gefunden und möchte schnell zum neuen Arbeitgeber wechseln Dabei möchte er nicht an die gesetzlich vorgegebene Kündigungsfrist gebunden sein.

5.Was sind die Vorteile eines Aufhebungsvertrags?

Ein Aufhebungsvertrag bietet in der Tat Vorteile, die im Ergebnis beiden Seiten zu Gute kommen können:

Der größte Vorteil ist die Möglichkeit, Kündigungsfristen abzukürzen. Somit sind die Parteien sind in der Vereinbarung, wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, völlig frei.

Das kann – wie eben bereits erklärt – auch für den Arbeitnehmer angenehm sein. Schließlich muss er bei einer Eigenkündigung selbst eine Kündigungsfrist einhalten.

Es gibt noch einen Vorteil für Arbeitnehmer: Arbeitgeber sind oft bereit, eine Abfindung im Gegenzug auf den Verzicht einer Kündigungsschutzklage zu zahlen. Zudem können Arbeitnehmer mit einem wohlwollenden Zeugnis rechnen.

Merke: Ein Aufhebungsvertrag spielt in erster Linie dem Arbeitgeber in die Hände. Denn er kann die Kündigungsfrist verkürzen, die eigentlich zwingend eingehalten werden muss.

Nicht nur das: Andere gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit einer Kündigungserklärung darf er ebenso ignorieren.

Achtung: Die Regeln des gesetzlichen Kündigungsschutzes gelten nicht für einvernehmliche Vertragsbeendigungen.

Der Arbeitgeber muss etwa nicht

  • den Betriebsrat vor Vertragsschluss anhören oder
  • den besonderen Kündigungsschutz für z.B. schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer beachten.

6. Was sind die Nachteile eines Aufhebungsvertrags?

Insbesondere gibt es für Arbeitnehmer zwei entscheidende Nachteile:

  1. Der Arbeitnehmer verliert seinen Kündigungsschutz: Die Rechtsposition eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis ist in Deutschland wegen der gesetzlichen Vorgaben ziemlich stark. Bei einem Aufhebungsvertrag haben die Arbeitnehmer das Nachsehen, weil sie ihre Rechtsposition mit ihrer Unterschrift unter die Vereinbarung komplett aufgeben. Achtung: Ein Aufhebungsvertrag lässt sich kaum rückgängig machen.
  2. Der Arbeitnehmer riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Unterzeichnet ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, löst er damit sein Arbeitsverhältnis selbst auf. Das hat zur Folge, dass  er so behandelt wird, als hätte er eigenständig gekündigt. Das zieht in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit nach sich, in der dem Arbeitnehmer keinerlei Arbeitslosengeld gezahlt wird.

7. Kann man trotz Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit vermeiden?

Ja, das geht tatsächlich. Die Arbeitsagenturen können einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag anerkennen. Dies geschieht, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung androht und der Arbeitgeber mit dem Aufhebungsvertrag die Kündigung vermeidet.

Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, u.a.

  • Der Arbeitgeber hat eine fristgemäße Kündigung „ausdrücklich“ in Aussicht gestellt
  • Die angedrohte Kündigung wäre betriebs- oder personenbedingt
  • Der Aufhebungsvertrag darf das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet, als es wegen der in Aussicht gestellten Kündigung geendet hätte

8. Was kann denn alles in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in der Aufhebungsvereinbarung regeln, was sie möchten. Ich nenne Ihnen folgend ein paar Punkte, an die unbedingt gedacht werden sollte:

  • genauer Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Resturlaubsanspruch und dessen Abgeltung dafür
  • eine bestimmte Arbeitszeugnisnote
  • Einigung auf einen konkreten Zeugnisinhalt
  • bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers
  • ausstehende Zahlungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld
  • weitere Nutzung und Rückgabe von Firmeneigentum, z.B. des Dienstwagens oder Handys
  • Verschwiegenheitsklausel
  • Erledigungsklausel (diese hat zur Folge, dass die Parteien keine Ansprüche mehr gegeneinander geltend machen können; abgesehen von den Ansprüchen, die im Aufhebungsvertrag geregelt sind)
  • Wettbewerbsverbot
  • Abfindungsvereinbarung

9. Haben Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Das Gesetz regelt in einen Anspruch auf Abfindung nur für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung (§1a Kündigungsschutzgesetz).

Der Arbeitnehmer hat auch dann nur einen Abfindungsanspruch, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber in der Kündigung auf diesen Abfindungsanspruch hinweist. Selten kann ein Anspruch auf eine Abfindung bestehen, wenn das in einem Sozialplan oder in einem Tarifvertrag festgelegt ist.

Dennoch sind die Chancen recht hoch, dass eine Abfindung gezahlt wird. Der Arbeitgeber „vergütet“ damit den Vorteil, den er dadurch hat, dass der Arbeitnehmer auf einen Kündigungsschutzprozess verzichtet.

Bedenke: Wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, dann erst recht nicht auf eine bestimmte Höhe.

Dennoch taucht immer wieder die sog. Regelabfindung auf, die ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt.

Beispiel: Bei einer Betriebszugehörigkeit von 6 Jahren und einem Monatseinkommen von 3.000 Euro käme man auf eine Abfindung von 9.000 Euro (6 x 0,5 x 3.000 = 9.000,00).

Die  Gerichte arbeiten mit dieser Regelberechnung. Allerdings ist sie nur eine Orientierungshilfe. Denn in den Gerichtsbezirken werden oft unterschiedliche Regelsätze für die Abfindung angewendet, die zwischen 0,3 und 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr schwanken können.

Merke: Die Höhe der Abfindung ist völlig frei bestimmbar – hier ist Verhandlungsgeschick gefragt!

10. Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich vereinbart werden?

Diese Frage ist ganz klar mit einem „Ja“ zu beantworten.

Eine mündliche Aufhebungsvereinbarung ist unwirksam; ebenso wie eine mündliche Kündigung.

„Schriftlich“ meint, die Aufhebungsvereinbarung muss als Dokument aufgesetzt und von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterzeichnet werden.

Zudem reicht auch ein Fax nicht aus (auch wenn es von beiden Parteien unterschrieben werden mag). Ebenso wenig wie eine E-Mail oder andere Textnachricht.

11. Kann ich einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen?

Arbeitnehmern sei gesagt: Lassen Sie sich nicht vorschnell zu einer Unterschrift hinreißen. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber Druck macht.

Eine bereits vereinbarte Aufhebung kann nur selten rückgängig gemacht werden.

Achtung: Ihnen steht kein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, wie es beim Abschluss von Verbraucherverträgen üblich ist.

Gänzlich unmöglich ist es allerdings nicht, sich von einem Aufhebungsvertrag zu lösen.

Dazu muss der Arbeitnehmer belegen können, dass die Aufhebung unter unzulässigen Voraussetzungen zustande kam. Er muss einen Anfechtungsgrund haben. Gibt es einen solchen Grund, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, so als ob es die Aufhebungsvereinbarung nie gegeben hätte.

Gesetzliche Gründe für eine Anfechtung sind

  • widerrechtliche Drohung
  • arglistige Täuschung
  • Irrtum

Beispiele:

  • Widerrechtlich kann bereits die Androhung einer Kündigung sein, wenn sie vor dem Arbeitsgericht voraussichtlich gar nicht durchkommen würde. Der Arbeitgeber droht mit einer fristlosen Kündigung oder mit einer Strafanzeige ohne triftigen Grund
  • Eine Täuschung kann vorliegen, wenn wegen einer nur angeblichen neuen Betriebsplanung lediglich behauptet wird, dass der der Arbeitsplatz wegfallen soll. Jedoch: Unrichtig heißt nicht gleich arglistig.
  • Ein Irrtum kommt in der Praxis kaum vor. Selbst wenn der Arbeitnehmer sich über den Umfang seines Kündigungsschutzes nicht im Klaren ist, genügt dies der Rechtsprechung nicht als Grund für eine Irrtumsanfechtung.

In der Realität liegen die Voraussetzungen lange nicht so schnell vor, wie es sich gerade liest. Ein Arbeitnehmer sollte nicht zu leichtfertig aufatmen und davon ausgehen, dass er seine Aufhebung ohne Probleme anfechten kann.

12. Wie kann mir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einem Aufhebungsvertrag helfen?

Ein Aufhebungsvertrag hat weitreichende Folgen. Daher sollten Sie sich von einem Fachanwalt beraten lassen, der sich mit den wichtigen Feinheiten einer Aufhebungsvereinbarung wirklich auskennt.

  • Ein Fachanwalt hat einschlägige Erfahrungen bei der Verhandlung um die Höhe der Abfindung und kennt die branchenspezifischen Beträge.
  • Die Höhe der Abfindung hängt vom rechtlichen Risiko einer Kündigung ab. Ein Fachanwalt kann die arbeitsrechtliche Situation genau einschätzen und durch die entsprechenden Argumente die Höhe der zu zahlenden Summe maßgeblich beeinflussen.

Rechtsanwälte, die sich im Arbeitsrecht nicht auskennen, geben sich oft mit der Regeabfindung zufrieden.

  • Ein Fachanwalt formuliert den Aufhebungsvertrag so, dass das Risiko einer Sperrzeit minimiert wird.
  • Es kommt hier durchaus auf Spitzfindigkeiten an. Ein Fachanwalt regelt die inhaltlichen Details in der Aufhebungsvereinbarung zu Gunsten seiner Mandanten.

13. Zusammenfassung

  • Im Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden
  • Beide Seiten müssen dem Aufhebungsvertrag zustimmen
  • Aufhebungsverträge werden geschlossen, um die gesetzlichen Vorgaben für eine Kündigung zu umgehen
  • Arbeitnehmer sollten eine Abfindungsvereinbarung nicht vorschnell unterschreiben
  • Sie kann nur in seltenen Fällen rückgängig gemacht werden
  • Ein Aufhebungsvertrag hat meistens Vorteile für den Arbeitgeber
  • Mit seiner Unterschrift unter die Aufhebungsvereinbarung verliert der Arbeitnehmer seinen kompletten gesetzlichen Kündigungsschutz
  • Der Arbeitgeber muss nicht wie bei einer Kündigung z.B. den Betriebsrat vorab einschalten
  • Der Arbeitnehmer riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
  • Mit einer juristisch guten Formulierung lässt sich das Risiko einer Sperrzeit reduzieren
  • Die Parteien können den Inhalt der Aufhebungsvereinbarung frei regeln. Ein Fachanwalt findet für alle Punkte die Lösung, die für seinen Mandanten am besten ist z.B. bei

– Arbeitszeugnisnote
– Bezahlte Freistellung
– Abfindungshöhe

  • Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Hier ist die Unterstützung durch einen versierten Rechtsbeistand gefragt.
  • Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick ab – es gibt keinerlei Regelungen hierzu
  • Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich vereinbart werden

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Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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