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Die Position eines Geschäftsführers bringt große Verantwortung mit sich – strategisch, wirtschaftlich und rechtlich. Doch viele Geschäftsführer sind sich ihrer eigenen arbeitsrechtlichen Stellung nicht bewusst. Sie gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie auf der sicheren Seite stehen – schwer kündbar, finanziell abgesichert. Doch die Realität sieht oft anders aus.

Kündigungsschutz für Geschäftsführer, Mann im Anzug mit Kiste mit persönlichem Eigentum im Büro

Haben Sie noch Fragen zum Thema Kündigungsschutz für Geschäftsführer? Rufen Sie mich an unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir eine Nachricht an mail@zametzer-law.de.

Im Gegensatz zu „normalen“ Arbeitnehmern genießen Geschäftsführer in der Regel keinen klassischen Kündigungsschutz. Sie sind nicht automatisch schutzbedürftig, obwohl sie oft selbst unter erheblichem Druck von Gesellschaftern oder Investoren stehen.

In meiner Beratungspraxis als Fachanwalt für Arbeitsrecht begleite ich sowohl Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen als auch Gesellschaften. Abberufung oder Kündigung sind dabei auch Bestandteil meiner Beratungsleistung.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles zum Thema Kündigungsschutz für Geschäftsführer.

Inhalt

  1. Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer? – Eine grundlegende Frage
  2. Kann einem Geschäftsführer überhaupt gekündigt werden?
  3. Welche Kündigungsfristen gelten für Geschäftsführer?
  4. Kann ein Geschäftsführer selbst kündigen oder das Amt niederlegen?
  5. Wie hoch ist die Abfindung für Geschäftsführer?
  6. Hat ein angestellter Geschäftsführer Anspruch auf Arbeitslosengeld?
  7. Vertragsauflösung für Geschäftsführer – Unterstützung durch einen Experten dringend empfohlen
  8. Fazit
  9. FAQ

1. Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer? – Eine grundlegende Frage

Die Frage, ob Geschäftsführer Arbeitnehmer sind, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Geschäftsführern obliegt die Führung eines Unternehmens. Sie erteilen Arbeitnehmern Anweisungen, sind für finanzielle Belange des Unternehmens sowie die strategische Ausrichtung verantwortlich. In ihrer Funktion vertreten sie die Gesellschaft. Grundsätzlich sind sie somit eher arbeitgeberähnlichen Personen zuzuordnen.

Sehr selten sind Geschäftsführer in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, d.h. sie handeln weisungsgebunden in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsleistung, Zielvorgaben oder müssen jedwedes nicht unerhebliches Geschäft abstimmen. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ein „faktisch abhängiger“ Geschäftsführer – etwa bei minimaler Gesellschaftsbeteiligung und vollständiger Weisungsgebundenheit – arbeitsrechtlich wie ein Arbeitnehmer behandelt werden kann.

Achtung: Jede Konstellation einer Zusammenarbeit zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer muss als Einzelfall bewertet werden.

Grundsätzlich gilt: Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer

Der Grund: Geschäftsführer sind Organe der Gesellschaft (z. B. GmbH, UG).

  • Geschäftsführer einer Gesellschaft werden entweder bestellt und agieren in der Folge als ihr gesetzlicher Vertreter

oder

  • üben ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB) aus.

Damit fehlt es am typischen Weisungsverhältnis, das für ein Arbeitsverhältnis prägend ist. Die Konsequenzen:

  • Kein klassischer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Kein Anspruch auf Mutterschutz, Elternzeit, Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) usw.
  • Keine Beteiligung am Betriebsrat

2. Kann einem Geschäftsführer überhaupt gekündigt werden?

Grundsätzlich ist die Kündigung eines Geschäftsführers möglich.

Aber: Es kommt darauf an, in welcher Rolle der Geschäftsführer tätig ist.

Wie beschrieben, sind Geschäftsführer in seltenen Fällen im Rahmen „faktisch weisungsgebundener Tätigkeit“ beschäftigt. Ihnen fehlt die Beteiligung an der Gesellschaft. Unter diesen Bedingungen gilt der Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt.

D.h. sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat, kann der Geschäftsführer bei Vorliegen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.

Da ein Geschäftsführer in der Regel jedoch kein „normaler Arbeitnehmer“, sondern Organ der Gesellschaft (meist einer GmbH) ist, ist das KSCHG (Kündigungsschutzgesetz) nicht anwendbar. Er genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Das bedeutet, die Gesellschaft kann sich – anders als bei normalen Arbeitnehmern – auch ohne die genannten Kündigungsgründe trennen.

In der Praxis heißt das

Fall 1: Wurden Sie zum Geschäftsführer der Gesellschaft mittels Gesellschafterbeschluss bestellt, erfolgt die Beendigung dieser Funktion durch Abberufung. Das heißt, analog zur Bestellung würden Sie mittels formalem Akt bzw. Gesellschafterbeschluss ihrer Funktion enthoben werden. Die Abberufung kann jederzeit ohne Grund erfolgen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Einschränkungen enthält.

Fall 2: Sie sind als Geschäftsführer mit Dienstvertrag tätig. Die Auflösung der Geschäftsbeziehung erfolgt in diesem Fall durch die Kündigung des Dienstvertrages. Die Kündigung des Dienstverhältnisses richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und ggf. gesetzlichen Vorschriften.

Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht begleite ich seit Jahren erfolgreich Geschäftsführer und leitende Angestellte in ihren rechtlichen Angelegenheiten. Gerne stehe ich auch Ihnen zur Seite!

Vereinbaren Sie gleich einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail unter mail@zametzer-law.de.

3. Welche Kündigungsfristen gelten für Geschäftsführer?

Die Kündigungsfrist ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern in erster Linie aus dem Geschäftsführervertrag. Sie ist grundsätzlich frei verhandelbar.

Tipp: Sie sollten bei Abschluss eines Dienstvertrages als Geschäftsführer sehr genau die verschiedenen Möglichkeiten überdenken. Diskutieren Sie mit uns unterschiedliche Varianten. Aus der Praxis können wir die Vor- und Nachteile beleuchten und wichtige Hinweise geben. Eine lange Kündigungsfrist kann bspw. im Streitfall ein wertvolles Druckmittel bei Verhandlungen sein.

Ist im Anstellungsvertrag keine Frist vereinbart, findet § 622 BGB Anwendung. Für Geschäftsführer, die gleichzeitig Gesellschaftsanteile halten, gilt ohne anderslautende vertragliche Regelung § 621 Nr. 3 BGB.

Sind Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen, finden die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB Anwendung. D.h. je länger das Arbeitsverhältnis bestanden hat, desto länger die Frist.

Außerordentliche, fristlose Kündigung aus vorliegendem Grund ist natürlich möglich.

Achtung: Die Schriftform ist generell nicht erforderlich. Wir raten jedoch dringend dazu, diese trotzdem zu beachten.

4. Kann ein Geschäftsführer selbst kündigen oder das Amt niederlegen?

Ein Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit niederlegen, d.h. die Organstellung freiwillig beenden. Dies geschieht meist durch ein formloses Schreiben an die Gesellschafter.

Die Niederlegung ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Kündigung des Dienstvertrags. Um auch die vertragliche Beziehung zu beenden, muss zusätzlich eine ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses erfolgen.

Wichtiger Hinweis: In besonderen Fällen – etwa bei drohender Insolvenz – kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Amt niederzulegen, um sich nicht dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder Untreue auszusetzen.

5. Wie hoch ist die Abfindung für Geschäftsführer?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht für Geschäftsführer nicht – und dennoch sind Abfindungszahlungen häufig Bestandteil von Trennungsvereinbarungen.

Es gibt sogar Verträge, in welchen bei Beendigung der Zusammenarbeit eine Abfindungssumme festgelegt ist. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Abfindung nach:

  • der Restlaufzeit des Vertrags
  • dem monatlichen Bruttogehalt
  • der vertraglichen Kündigungsfrist
  • dem Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung
  • der Stärke der Verhandlungsposition

Tipp: Abfindungen sind verhandelbar. Wer frühzeitig rechtlichen Beistand hinzuzieht, kann durch taktisch kluges Vorgehen oft deutlich bessere Ergebnisse erzielen – ohne Eskalation. Unter Umständen hat die Höhe der Abfindungszahlung mehr Relevanz als gedacht – nämlich dann, wenn kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht. Dazu mehr im nächsten Punkt.

6. Hat ein angestellter Geschäftsführer Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Bewertung ihres Beschäftigungsstatus maßgeblich. Entscheidend dabei ist, ob Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dafür u.a.:

  • Waren Sie weisungsgebunden tätig?
  • Waren Sie maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt (z. B. über 50 %)?
  • Hatten Sie echte Entscheidungsfreiheit oder arbeiteten Sie „wie ein Angestellter“?

Wenn die Tätigkeit de facto eher arbeitnehmerähnlich war, kann ein Anspruch auf ALG I bestehen. In Zweifelsfällen ist eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung sinnvoll.

7. Vertragsauflösung für Geschäftsführer – Unterstützung durch einen Experten dringend empfohlen

Die Kündigung eines Geschäftsführers ist kein Standardverfahren. Das gilt sowohl für den Fall, dass Ihre Beschäftigung aufgelöst wird, als auch für den umgekehrten Tatbestand, dass Sie die Zusammenarbeit beenden wollen.

Ob Abberufung, Kündigung, Vertragsauflösung oder Ansprüche auf Abfindung oder Arbeitslosengeld – es gelten eigene Spielregeln. Nicht zu vergessen ist auch, dass Geschäftsführer bei Fehlverhalten oder Vertragsverstößen schnell in der persönlichen Haftung stehen.

Deshalb unsere dringende Empfehlung: Lassen Sie sich frühzeitig und professionell beraten – bevor es zum Konflikt kommt. Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie diskret, zielgerichtet und verlässlich.

8. Fazit

  • Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer, sondern Organe der Gesellschaft
  • klassischer Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt meist nicht
  • Abberufung als Organ und Kündigung des Dienstvertrags sind zwei getrennte Vorgänge
  • Kündigungsfristen richten sich in erster Linie nach dem Vertrag – gesetzliche Regelungen greifen nur subsidiär
  • Geschäftsführer können ihr Amt jederzeit niederlegen, müssen jedoch zusätzlich den Dienstvertrag kündigen
  • eine Abfindung ist häufig verhandelbar – frühzeitige Rechtsberatung ist vorteilhaft
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld hängt vom sozialversicherungsrechtlichen Status und der tatsächlichen Tätigkeit ab
  • rechtliche Begleitung bei Vertragsauflösung dringend empfohlen

9. FAQ

Sind Geschäftsführer rechtlich als Arbeitnehmer anzusehen?

Nein, in der Regel nicht. Geschäftsführer gelten als Organe der Gesellschaft und sind arbeitgeberähnliche Personen. Nur in Ausnahmefällen – z. B. bei vollständiger Weisungsgebundenheit – können sie als „faktisch abhängig“ eingestuft werden und somit arbeitsrechtlich wie Arbeitnehmer behandelt werden.

Können Geschäftsführer gekündigt werden?

Ja, Geschäftsführer können grundsätzlich gekündigt werden. In der Regel erfolgt dies durch Abberufung als Organ und Kündigung des Dienstvertrags. Ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht meist nicht.

Kann ein Geschäftsführer selbst kündigen oder das Amt niederlegen?

Ja, ein Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit niederlegen. Das allein beendet jedoch nicht das Dienstverhältnis – hierfür ist zusätzlich eine (ordentliche) Kündigung des Vertrags notwendig.

Haben Geschäftsführer Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Dennoch sind Abfindungen in der Praxis häufig Teil von Aufhebungs- oder Trennungsvereinbarungen und können vertraglich geregelt oder frei verhandelt werden.

Warum ist rechtliche Beratung für Geschäftsführer besonders wichtig?

Weil Kündigungen, Vertragsauflösungen und mögliche Ansprüche komplex und individuell sind. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung hilft, Risiken zu minimieren und vorteilhafte Lösungen zu verhandeln.

In meiner Beratungspraxis als Fachanwalt für Arbeitsrecht begleite ich sowohl Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen als auch Gesellschaften.

Vereinbaren Sie gleich einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail unter mail@zametzer-law.de.

Bildquellennachweise: © freedomz | Canva

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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