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Verschiedene Gründe können dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll. Der Zugang einer Kündigung ist nicht immer ein schöner – aber dennoch ein entscheidender Moment!

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In diesem Zusammenhang stellt sich nämlich folgende Frage, die sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer relevant ist: ist die Kündigung nun rechtzeitig zugegangen oder nicht?

Das ist in vielen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten immer wieder die entscheidende Frage. Und die ist manchmal gar nicht so einfach zu beantworten!

Ich erkläre Ihnen, warum die richtige Antwort oft so schwierig zu finden ist.

Inhalt dieser Seite

1. Wieso ist es so wichtig, wann die Kündigung zugegangen ist?
2. Was ist mit „Zugang“ eigentlich genau gemeint?
3. Wie kann eine Kündigung übermittelt werden und was bedeutet das für den Zugang?
4. Was kann ein Anwalt für mich im Falle der Kündigung tun?
Zusammenfassung

1. Wieso ist es so wichtig, wann die Kündigung zugegangen ist?

Aus zwei Gründen ist es wichtig, den genauen Zeitpunkt zu kennen, an dem die Kündigung zugegangen ist oder zugegangen sein muss: Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Der Zeitpunkt des Zugangs ist daher für die Berechnung der Kündigungsfrist besonders relevant.

Der Zeitpunkt der Kündigung entscheidet insbesondere darüber, bis wann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben muss. Er bestimmt aber den Zeitpunkt, zu dem die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.

Achtung: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden!

Beispiel: Geht die Kündigung am 1. August zu, kann der Arbeitnehmer bis zum 22. August Kündigungsschutzklage erheben. Das bedeutet, die Klageschrift muss spätestens an diesem Tag beim Arbeitsgericht eingehen.

2. Was ist mit „Zugang“ eigentlich genau gemeint?

Als zugegangen gilt die Kündigung, wenn sie in den „Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Damit ist gemeint, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, Kenntnis von der Kündigung zu bekommen.

Merke: Es geht nur um die Möglichkeit! In der Regel ist nicht von Belang, wann der Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis von der Kündigung nimmt.

3. Wie kann eine Kündigung übermittelt werden und was bedeutet das für den Zugang?

Wann die Kündigung als zugegangen gilt, hängt davon ab, auf welche Art und Weise der Arbeitnehmer seine Kündigung erhält. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die im folgenden dargelegt werden. Einige sind zu empfehlen, von anderen ist wegen der Beweisproblematik eher abzuraten.

Persönliche Übergabe

Der Zugang ist unproblematisch, wenn der Arbeitgeber das Schreiben persönlich am Arbeitsplatz übergibt. Dann geht die Kündigung an dem Tag zu, an dem sie dem Arbeitnehmer überreicht wird. Im Zweifel muss der Arbeitgeber natürlich beweisen können, dass er die Kündigung tatsächlich übergeben hat.

Insofern empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer die Übergabe schriftlich bestätigen zu lassen. Der Arbeitgeber kann auch einen weiteren Mitarbeiter bitten, bei der Übergabe als Zeuge dabei zu sein. Damit dessen Aussage „wasserdicht“ sein kann, sollte der Zeuge die Kündigung vorab gesehen haben. Sonst könnte der Gekündigte etwa behaupten, ihm sei ein anderes Schriftstück übergeben worden.

Übergabe an einen Dritten

Möchte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung zu Hause zukommen lassen, kann es durchaus sein, dass ein anderer die Haustür öffnet und das Schreiben entgegennimmt. Aber reicht es für den Zugang, die Kündigung einer beliebigen Person in die Hand zu drücken, die sich gerade in der Wohnung aufhält?

Nein, so pauschal genügt das nicht. Wann die Kündigung zugegangen ist, hängt davon ab, an welche Person der Arbeitgeber das Schreiben übergibt. In rechtlicher Hinsicht wird unterschieden zwischen

  • Empfangsvertretern und
  • Empfangsboten.

Empfangsvertreter

Ein Empfangsvertreter ist der Stellvertreter des Arbeitnehmers; entweder aufgrund einer gesetzlichen Vertretungsmacht oder der Arbeitnehmer hat dem Empfangsvertreter eine Vollmacht erteilt. Nimmt dieser die Kündigung an sich, gilt sie als dem Arbeitnehmer zugegangen.

Empfangsbote

Ein Empfangsbote hat keine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Nimmt er das Schreiben an sich, geht die Kündigung dann zu, wenn nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge die Weiterleitung an den Erklärungsempfänger zu erwarten ist. Im Privatbereich sind Empfangsboten z.B. Ehegatten, andere im Haushalt lebende Familienangehörige, Lebensgefährten – und auch Kinder!

Hier gilt der Merkspruch: „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein.“

Allerdings liegt die Betonung hier auf „kann“. Bei Kindern unter sieben Jahren ist es derart unsicher, ob sie ein Schreiben wirklich weiterleiten, dass sie als Empfangsboten ausscheiden. Ist das Kind älter, kommt es auf die geistige Reife an. Dies ist oft Ansatzpunkt für rechtliche Diskussionen.

Auch über die Frage, ob der Mitbewohner ein Empfangsbote sein kann, lässt sich im Einzelfall trefflich streiten. Hingegen sind z.B. Hausmeister, Nachbarn oder Handwerker als Empfangsboten ausgeschlossen. Im Zweifel sollten Arbeitgeber von der Übergabe des Kündigungsschreibens an einen Dritten Abstand nehmen, auch wenn dieser noch so zuverlässig wirkt.

Grenzfälle und Besonderheiten

Achtung: Der Ehegatte gilt auch als Empfangsbote, wenn ihm die Kündigung nicht in der gemeinsamen Wohnung, sondern z.B. an seinem Arbeitsplatz übergeben wird.

Die Kündigung gilt als zu dem Zeitpunkt zugegangen, an dem in der Regel von der Rückkehr des Ehegatten in die gemeinsame Wohnung, und damit mit der Weitergabe an den zu Kündigenden, auszugehen ist. Übermittlung der Kündigung durch die Post Die Kündigung durch einen einfachen Brief auf dem Postweg zuzustellen ist keine gute Variante.

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Der Arbeitgeber trägt als Absender das Risiko, ob der Brief überhaupt ankommt. Behauptet der Arbeitnehmer schlichtweg, die Kündigung sei nicht im Briefkasten gewesen und er habe sie nicht erhalten, kann ihm kaum das Gegenteil bewiesen werden. Einschreiben mit Rückschein Versendet der Arbeitgeber die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, ist er damit nicht auf der sicheren Seite: Trifft der Postbote niemanden an und wirft daher den Rückschein in den Briefkasten, bewirkt dies nicht die Zustellung des Schreibens.

Denn nicht Kündigung selbst, sondern lediglich der Rückschein gerät in den Machtbereich des Arbeitnehmers. Entscheidend ist, dass der eingeschriebene Brief bei der Post abgeholt wird. Erst dann gilt die Kündigung als zugestellt. Übergabe der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher Eine sichere Möglichkeit, um eine Kündigung zu übermitteln, ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher per Postzustellungsurkunde.

Dieser quittiert die Entgegennahme und kann den Inhalt des Schreibens bestätigten, da er ihn vorab zur Kenntnis nehmen muss. Übergabe der Kündigung durch einen Boten Die Kündigung kann auch durch einen Boten übermittelt werden. Ebenso wie bei der persönlichen Übergabe unter Zeugen sollte der Bote den Inhalt des Schreibens kennen.

Darüber hinaus sollte er sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen, damit der Gekündigte den Erhalt der Kündigung im Streitfall nicht leugnen kann.

4. Was kann ein Anwalt für mich im Falle der Kündigung tun?

Sie haben gelesen: Die Frage, ob (bzw. wann) eine Kündigung zugegangen ist, bietet ausreichend Diskussionsstoff. Eine gekonnte Argumentation ist dabei oft Zünglein an der Waage, um den „rechtssicheren“ Zugang einer Kündigung in Frage zu stellen. Damit steht und fällt der weitere Verlauf des Kündigungsschutzes.

Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann klären, ob Arbeitnehmer den Zugang einer Kündigung bewusst vereitelt haben, indem sie z.B. in den Urlaub gefahren sind oder das Einschreiben nicht vom Postamt abholen.

Zusammenfassung

  • Der Zugang der Kündigung entscheidet darüber, wann die Kündigung wirksam ist und bis wann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen muss.
  • Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden
  • Die Kündigung geht zu dem Zeitpunkt zu, an dem der Arbeitnehmer un­ter norma­len Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann
  • Die Kündigung kann übermittelt werden durch
    – Persönliche Übergabe
    – Übergabe an einen Dritten
    – auf dem Postweg und durch Einwurf in den Briefkasten
    – Einschreiben mit Rückschein
    – Übergabe durch Gerichtsvollzieher
    – Übergabe durch einen Boten

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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.

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Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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