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Sie haben von Ihrem Arbeitgeber die fristlose Kündigung erhalten? Egal, ob dies für Sie berechtigt oder unberechtigt scheint, ist dies ein sehr unangenehmes Ereignis.

Haben auch Sie eine fristlose Kündigung erhalten?

Haben auch Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Oder möchten Sie eine aussprechen? Rufen Sie mich an unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir eine Nachricht an mail@zametzer-law.de.

Die gute Nachricht: Es gibt Unterstützung, die Ihnen professionell und individuell zugleich weiterhelfen kann.

Wichtig ist zunächst, dass Sie kühlen Kopf bewahren und nichts leichtfertig unternehmen.

Der kompakte Ratgeber hilft Ihnen dabei, gut gerüstet eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zu gestalten.

Inhalt dieser Seite

1. Auf die fristlose Kündigung richtig reagieren
2. Wichtiger Grund ist Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung
3. Abwägung der Interessen ist vorzunehmen
4. Fristen sind zwingend zu beachten
5. Jetzt gegen die fristlose Kündigung vorgehen

1. Auf die fristlose Kündigung richtig reagieren

Eine fristlose Kündigung bedeutet, den Arbeitsplatz und Geld in Form von Einkommen zu verlieren und Probleme bezüglich späterer Bewerbungen zu haben. Kein Wunder, dass viele Panik bekommen, wenn sie die außerordentliche Kündigung erhalten. Doch genau das sollten Sie unbedingt vermeiden.

Das richtige Reagieren ist wichtig. Dabei helfen Ihnen kompetente Menschen. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, sprechen Sie mit ihm, da er vor einer außerordentlichen Kündigung immer anzuhören ist.

Der Fachanwalt für Anwaltsrecht ist der juristisch sachverständige Ansprechpartner.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann die Kündigung sogar ohne jegliche Kosten für Sie professionell überprüft werden.

2. Wichtiger Grund ist Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung

Die fristlose (= außerordentliche Kündigung) braucht einen Rechtsgrund. Kündigt Ihnen der Arbeitgeber, ist dafür ein Grund notwendig, der in Ihrem Verhalten begründet ist. Es gibt viele mögliche Gründe, wie zum Beispiel:

  • Arbeitsverweigerung
  • Diebstahl
  • Schwarzarbeit während Krankheitsphasen
  • Drogen am Arbeitsplatz
  • sexuelle Belästigung von Kollegen

Wichtig ist es, zu wissen, dass die Kündigung der Schriftform und in vielen Fällen einer vorherigen Abmahnung bedarf.

Sie können ihr jedoch nicht einfach formlos widersprechen, wenn Sie der Meinung sind, dass sie ungerechtfertigt ist. Sie haben sie in Empfang zu nehmen und können Sie anschließend über ein rechtliches Verfahren anfechten.

3. Abwägung der Interessen ist vorzunehmen

Eine fristlose Kündigung kann oft durchaus noch einmal revidiert werden. Der Schweregrad der Verfehlung ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie die Zeit, in der ein Arbeitnehmer in der Firma schon beschäftigt ist. Zudem gibt es spezielle Vorschriften für Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder. In Mutterschutz und Elternzeit darf grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Manchmal gelingt es, fristlose Kündigungen abzuwenden. Ein klärendes Gespräch kann eine Weiterbeschäftigung mit Abmahnung, eventuell mit Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, bewirken.

Wenn dies nicht erreicht werden kann, ist der Fachanwalt für Arbeitsrecht die kompetente Adresse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Interessen des Arbeitgebers.

Eine Abmahnung ist in vielen Fällen Voraussetzung für die Kündigung, die außerordentlich erfolgt. Ein Beispiel hierfür ist das Telefonieren und Internetnutzung für private Zwecke, obwohl dies vom Unternehmen ausdrücklich untersagt ist. Wer dagegen Geld aus der Ladenkasse des Geschäfts stiehlt, begeht einen Vertrauensbruch, der die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung in der Regel durchaus rechtfertigt.

Ob eine Abmahnung erforderlich ist oder nicht, kann der Arbeitnehmer selbst jedoch meist nicht genau beurteilen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat die Expertise und Erfahrung, dies exakt für den Arbeitnehmer einzuschätzen.

4. Fristen sind zwingend zu beachten

Rund um die außerordentliche Kündigung gibt es Fristen, die einzuhalten sind. Das gilt für den Arbeitgeber ebenso wie für den Arbeitnehmer. So muss die außerordentliche Kündigung spätestens zwei Wochen nach dem Ereignis ausgesprochen werden, das den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst.

Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer auch bis zum Ablauf dieser zwei Wochen zugegangen sein. Für den Beginn dieser zweiwöchigen Frist kommt aber nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt. Die Zweiwochenfrist kann deswegen auch erst einige Zeit nach dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu laufen beginnen.

Ein Beispiel: Wenn Sie Ihr Arbeitgeber des Diebstahls an Büromaterials oder einer Beleidigung bezichtigt, darf er dies als Grund für die fristlose Kündigung nicht nach Monaten heranziehen, wenn er Sie aus dem Betrieb haben möchte. Kündigungsgründe dürfen also nicht „aufbewahrt“ werden, um Kündigungen mehr oder weniger zeitlich willkürlich auszusprechen.

Auch der Arbeitnehmer, gegenüber dem eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, hat eine besonders wichtige Frist zu beachten: Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung also als unberechtigt oder unangemessen empfindet, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Daher sollten Sie nach Erhalt einer fristlosen Kündigung Sie rasch reagieren. Ein Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen, Ihre Rechte rechtzeitig zu sichern.

Wir können der Kündigung dann fristgerecht widersprechen und in aller Ruhe das weitere Vorgehen planen.

Auch für Sie selbst ist der Termin beim Anwalt aus Gründen der Information sehr wichtig. Nur der Rechtsanwalt, insbesondere der Experte für Arbeitsrecht, kann die Rechtslage exakt einschätzen und das Vorgehen individuell bedarfsgerecht maßschneidern.

5. Jetzt gegen die fristlose Kündigung vorgehen

Möchten Sie die Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, weil Sie eine fristlose Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten haben und so nicht akzeptieren wollen? Im Süden von München ist unsere Kanzlei der kompetente Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.

Gerne bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer unverbindlichen Erstberatung an. Hier können wir für Sie die Lage analysieren und eventuell bereits die Aussichten einer rechtlichen Auseinandersetzung professionell einschätzen.

Anschließend können wir Sie zielführend beraten, wie Sie mit der außerordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgeber am besten umgehen sollten.

Benötigen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht in der Nähe von München?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und betreue ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber in Unterhaching. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen und vereinbaren Sie einen Termin unter 089 41 61 56 44 oder per Mail an mail@zametzer-law.de.

Bildquellennachweis: © Randolf Berold / panthermedia.net

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer

Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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