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Kündigung in der Probezeit: Rechte für Arbeitnehmer

von | Sep. 9, 2026 | Allgemein, Kündigung

Ein neuer Job bedeutet Vorfreude. Umso härter trifft es Sie, wenn schon nach wenigen Wochen die Kündigung im Briefkasten liegt. Vielleicht passten die Aufgaben, das Team war angenehm, und trotzdem beendet Ihr Arbeitgeber die Zusammenarbeit. Diese Unsicherheit kennen viele Arbeitnehmer.

Kündigung in der Probezeit

Haben Sie eine Kündigung in der Probezeit erhalten? Rufen Sie mich an unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir eine Nachricht an mail@zametzer-law.de.

Die gute Nachricht: Sie sind auch in der Probezeit nicht rechtlos. Es gelten verkürzte Kündigungsregeln, aber Ihr Arbeitgeber muss Formalien und Schutzvorschriften einhalten. Manche Probezeitkündigung hält einer genauen Prüfung nicht stand.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Frist gilt, wann ein Sonderkündigungsschutz greift und welche Schritte jetzt wichtig sind. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München begleite ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dieser Phase.

Inhalt

  1. Kündigung in der Probezeit: Was gilt für Arbeitnehmer?
  2. Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
  3. Kündigung ohne Grund: Warum das innerhalb der Probezeit möglich ist
  4. Wann Sie trotzdem geschützt sind
  5. Diese Formalien muss die Probezeitkündigung erfüllen
  6. Sonderfälle: Ausbildung, Krankheit und eigene Kündigung
  7. Ihre Ansprüche und wie ich Sie unterstütze
  8. Fazit zur Kündigung in der Probezeit
  9. FAQ

1. Kündigung in der Probezeit: Was gilt für Arbeitnehmer?

Die Probezeit gibt beiden Seiten Zeit zum Kennenlernen. Der Betrieb prüft Ihre Eignung, Sie prüfen die Bedingungen und das Umfeld. Rechtlich ist sie keine Formalität, sondern eine vereinbarte Phase mit eigenen Regelungen.

Wichtig: Eine Probezeit gilt nur, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Das Gesetz schreibt sie für normale Arbeitsverhältnisse nicht vor. Fehlt die Vereinbarung, gelten von Anfang an die regulären Kündigungsfristen.

Nach § 622 Abs. 3 BGB darf die Probezeit höchstens sechs Monate betragen. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass Unternehmen diesen Zeitraum voll ausschöpfen dürfen. Endet die Probezeit, läuft Ihr Arbeitsverhältnis automatisch weiter. Es endet also nicht von selbst.

Verwechseln Sie die Probezeit nicht mit der sogenannten Wartezeit. Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Beide Zeiträume laufen meist parallel, sie sind aber rechtlich getrennt. Bei einer erneuten Einstellung beim gleichen Arbeitgeber gilt es genauer hinzusehen.

2. Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Innerhalb der Probezeit können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Diese Zwei-Wochen-Frist ergibt sich aus § 622 Abs. 3 BGB.

Anders als sonst müssen Sie kein Monatsende und keinen 15. abwarten. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung zugeht.

Beispiel: Die Kündigung erreicht Sie am 10. eines Monats. Ihr Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf des 24. Der letzte Arbeitstag liegt also mitten im Monat.

Der Arbeitsvertrag darf eine längere Frist vorsehen. Kürzer als zwei Wochen darf sie nicht sein; eine Verkürzung ist nur über einen Tarifvertrag möglich. Prüfen Sie Ihren Vertrag deshalb und berechnen Sie Ihre Kündigungsfrist genau.

Beachten Sie einen häufigen Fall aus der Praxis: Ihr Chef kann noch am letzten Tag der Probezeit kündigen. Die Frist läuft dann in die Zeit danach hinein. Entscheidend ist der Zugang der Kündigungserklärung, nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses.

3. Kündigung ohne Grund: Warum das innerhalb der Probezeit möglich ist

Viele Arbeitnehmer fragen sich, warum keine Begründung in der Kündigung steht. Der Grund liegt im Kündigungsschutzgesetz. Es greift erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als zehn Angestellte beschäftigt.

In der Probezeit ist diese Wartezeit noch nicht abgelaufen. Ihr Arbeitgeber braucht deshalb keinen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund. Eine Abmahnung muss er vorher nicht aussprechen.

Ganz frei ist er trotzdem nicht. Diese Grenzen gelten weiterhin:

  • Die Kündigung darf nicht auf Diskriminierung beruhen, etwa wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung.
  • Sie darf keine Maßregelung sein, also keine Reaktion darauf, dass Sie berechtigte Ansprüche geltend gemacht haben.
  • Sie darf nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgen.
  • Der Betriebsrat ist auch in den ersten sechs Monaten anzuhören.

Zusätzlich bleibt die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB möglich. Sie wirkt sofort, verlangt aber einen wichtigen Grund wie Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Arbeitsverweigerung oder Mobbing. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zur fristlosen Kündigung in der Probezeit.

4. Wann Sie trotzdem geschützt sind

Bestimmte Personengruppen genießen einen Sonderkündigungsschutz. Dieser gilt unabhängig von der Betriebszugehörigkeit und damit auch in der Probezeit.

Schwangerschaft und Elternzeit

Für Schwangere greift der Schutz nach dem Mutterschutzgesetz von Beginn an. Eine Kündigung ist unwirksam, selbst wenn Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste. Informieren Sie ihn deshalb zeitnah. Ausführliche Hinweise finden Sie unter schwanger in der Probezeit sowie zum Kündigungsschutz nach der Elternzeit.

Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern sieht es anders aus. Die Zustimmung des Integrationsamts ist in den ersten sechs Monaten noch nicht erforderlich. Eine Kündigung ist daher möglich. Welche Schutzrechte danach greifen, erläutert der Beitrag zur Kündigung Schwerbehinderter. Mitglieder des Betriebsrats sind dagegen von Beginn an besonders geschützt.

5. Diese Formalien muss die Probezeitkündigung erfüllen

Hier liegt in der Praxis das größte Fehlerpotenzial. Nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Eine E-Mail, eine Nachricht im Messenger oder ein mündlicher Satz im Gespräch genügen nicht.

Prüfen Sie diese Punkte:

  • Form: Es muss ein Original mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen.
  • Unterschrift: Sie muss von einem berechtigten Vertreter des Unternehmens stammen.
  • Inhalt: Der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss klar erkennbar sein.
  • Zugang: Die Kündigung wirkt erst, wenn sie Sie tatsächlich erreicht.

Warum der Zugang so wichtig ist

Der Zugang bestimmt den Beginn aller Fristen. Dazu gehört die Kündigungsfrist und die Drei-Wochen-Frist für die Klage. Notieren Sie deshalb das Datum, an dem Sie das Schreiben erhalten haben.

6. Sonderfälle: Ausbildung, Krankheit und eigene Kündigung

Nicht jede Situation folgt dem Standardfall. Drei Konstellationen kommen besonders häufig vor.

Kündigung in Ausbildungsverhältnissen

Für Auszubildende gilt das Berufsbildungsgesetz. Das BBiG schreibt eine Probezeit zwingend vor. Sie muss mindestens einen Monat dauern und darf höchstens vier Monate betragen. Innerhalb dieser Zeit können Azubi und Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen beenden. Danach ist eine Kündigung durch den Betrieb nur noch aus wichtigem Grund zulässig.

Eigenkündigung und Sperrzeit

Sie möchten selbst kündigen, weil der Beruf oder die Stelle nicht zu Ihren Erwartungen passt? Auch für Sie gilt die Zwei-Wochen-Frist. Bedenken Sie jedoch die Folgen für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Kündigen Sie ohne wichtigen Grund, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen. Gleiches Risiko besteht bei einem Aufhebungsvertrag. Lassen Sie sich vorher beraten.

7. Ihre Ansprüche und wie ich Sie unterstütze

Auch nach kurzer Zusammenarbeit stehen Ihnen Ansprüche zu. Denken Sie an diese Punkte:

  • Arbeitszeugnis: Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis. Verlangen Sie es aktiv.
  • Resturlaub: Nicht genommene Urlaubstage sind abzugelten.
  • Arbeitspapiere: Fordern Sie die Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit an.
  • Meldung: Melden Sie sich zeitnah arbeitssuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Ein Punkt ist besonders wichtig: Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Sie gilt auch in der Probezeit. Lassen Sie diese Frist verstreichen, wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war.

Lassen Sie Ihre Kündigung deshalb prüfen. Ich sehe mir den Arbeitsvertrag, die Form und den Ablauf an und sage Ihnen offen, ob eine Gegenwehr Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bedarf verhandle ich mit dem Arbeitgeber oder vertrete Sie vor dem Arbeitsgericht. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, klären wir vorab die Kostenübernahme.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Erstberatung unter 089 41 61 56 44 oder schreiben Sie mir an mail@zametzer-law.de. Alternativ nutzen Sie das Kontaktformular.

8. Fazit zur Kündigung in der Probezeit

  • Eine Probezeit gilt nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, und darf höchstens sechs Monate betragen.
  • Innerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB, ohne Bindung an das Monatsende.
  • Ihr Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund, weil das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten greift.
  • Diskriminierende oder willkürliche Kündigungen bleiben unwirksam; der Betriebsrat ist anzuhören.
  • Schwangere und Betriebsratsmitglieder genießen Sonderkündigungsschutz, schwerbehinderte Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eine Unterschrift tragen; eine E-Mail genügt nicht.
  • In Ausbildungsverhältnissen gilt nach dem BBiG eine Probezeit von einem bis vier Monaten mit Kündigung ohne Frist.
  • Bei einer Eigenkündigung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen.
  • Die Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht erheben.

9.  FAQ

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Sie beträgt zwei Wochen ab Zugang der Kündigung. Ein Monatsende müssen beide Seiten nicht abwarten. Der Arbeitsvertrag kann eine längere Frist vorsehen, eine kürzere nur ein Tarifvertrag.

Kann mein Arbeitgeber in der Probezeit ohne Grund kündigen?

Ja. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Eine Begründung ist deshalb nicht erforderlich. Diskriminierende oder willkürliche Kündigungen bleiben trotzdem unwirksam.

Habe ich in der Probezeit überhaupt einen Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz fehlt noch. Es gelten aber Formvorschriften und der Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere und Betriebsratsmitglieder. Eine Prüfung im Einzelfall lohnt sich.

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?

Nein. Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend. Es muss ein unterschriebenes Original vorliegen. Eine E-Mail oder eine Nachricht im Messenger beendet Ihr Arbeitsverhältnis nicht.

Was passiert, wenn ich in der Probezeit selbst kündige?

Auch für Sie gilt die Frist von zwei Wochen. Kündigen Sie ohne wichtigen Grund, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen. Klären Sie das vorab.

Kann ich gegen eine Probezeitkündigung klagen?

Ja. Die Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht einreichen. Sinnvoll ist sie vor allem bei Formfehlern oder bestehendem Sonderkündigungsschutz.

Steht mir ein Arbeitszeugnis zu?

Ja. Ihr Anspruch besteht unabhängig von der Dauer der Zusammenarbeit. Fordern Sie das Zeugnis und die Arbeitspapiere aktiv an.

Bildquelle: ChatGPT

Über den Autor

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München - Markus Maximilian Zametzer Markus Maximilan Zametzer gründete im Jahr 2003 seine eigene Kanzlei und spezialisierte sich auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Strafrecht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Unterhaching berät der erfahrene Anwalt Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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